Teil 2
In Anknüpfung zur letzten Veröffentlichung zum § 29 der Berufsordnung der Ärztekammer Sachsen-Anhalt (BO) wird in diesem Beitrag auf die Pflichten der weiterbildungsbefugten Ärzte sowie das Diskriminierungsverbot von Mitarbeitern eingegangen.
Pflichten weiterbildungsbefugter Ärzte gegenüber Weiterzubildenden, § 29 bs. 5 BO
Im § 29 Absatz 5 BO wird geregelt, dass die zur Weiterbildung befugten Ärzte ihre nach der Weiterbildungsordnung (WBO) gegenüber Weiterzubildenden bestehenden Pflichten zu erfüllen haben.
Diese Pflichten sind in den §§ 5, 7, 8 und 9 WBO geregelt. So ist der befugte Arzt gemäß § 5 Abs. 3 WBO verpflichtet, die Weiterbildung persönlich zu leiten und grundsätzlich ganztägig durchzuführen sowie zeitlich und inhaltlich entsprechend Weiterbildungsordnung zu gestalten und die Richtigkeit der Dokumentation der Weiterbildung zu bestätigen.
Aufgabe des befugten Arztes ist es mithin, dem Weiterzubildenden die jeweils erforderliche Hilfestellung beim Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten zu geben. Diese Verantwortung bedingt, dass nicht eine unbegrenzte Anzahl von Assistenten zur Weiterbildung beschäftigt werden können.
Ferner hat der befugte Arzt dem Weiterzubildenden das Weiterbildungsprogramm auszuhändigen und muss den Ablauf der Weiterbildung dementsprechend durchführen (§ 5 Abs. 5 WBO).
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