(1) Dem Arzt ist neben der Ausübung seines Berufs die Ausübung einer anderen Tätigkeit untersagt, welche mit den ethischen Grundsätzen des ärztlichen Berufs nicht vereinbar ist. Dem Arzt ist auch verboten, seinen Namen in Verbindung mit einer ärztlichen Berufsbezeichnung in unlauterer Weise für gewerbliche Zwecke herzugeben. Ebenso wenig darf er zulassen, dass von seinem Namen oder vom beruflichen Ansehen des Arztes in solcher Weise Gebrauch gemacht wird.
(2) Dem Arzt ist untersagt, im Zusammenhang mit der Ausübung seiner ärztlichen Tätigkeit Waren und andere Gegenstände abzugeben oder unter seiner Mitwirkung abgeben zu lassen sowie gewerbliche Dienstleistungen zu erbringen oder erbringen zu lassen, soweit nicht die Abgabe des Produkts oder die Dienstleistung wegen ihrer Besonderheiten notwendiger Bestandteil der ärztlichen Therapie sind.

In den vorangegangenen Ausgaben des Ärzteblatts wurden die §§ 30 ff. der Berufsordnung der Ärztekammer Sachsen-Anhalt (BO) besprochen, die eine unbeeinflusste Tätigkeit des Arztes im Rahmen seiner Berufsausübung garantieren sollen. Das Handeln des Arztes soll von der Sorge um das Wohlbefinden seiner Patienten und der Allgemeinheit und nicht von Gewinnstreben bestimmt sein. Merkantile Interessen sind somit strikt vom Heilauftrag des Arztes zu trennen.
Auch der Vorschrift des § 3 BO, welcher in diesem Beitrag erläutert werden soll, liegt dieser Regelungsgedanke zugrunde. Nach Absatz 1 Satz 1 dieses Paragraphen ist dem Arzt neben der Ausübung seines Berufes die Ausübung einer anderen Tätigkeit untersagt, welche mit den ethischen Grundsätzen des ärztlichen Berufes nicht vereinbar ist. Mithin ist dem Arzt neben seiner ärztlichen Tätigkeit eine gewerblich-unternehmerische Tätigkeit gestattet, so denn diese nicht den ethischen Grundsätzen des ärztlichen Berufes entgegensteht. So ist es bspw. zulässig, dass ein Arzt nebenberuflich Einnahmen als Fotograf erzielt.
Ferner ist es dem Arzt nach § 3 Absatz 1 Satz 2 und 3 BO verboten, seinen Namen in Verbindung mit der ärztlichen Berufsbezeichnung in unlauterer Weise für gewerbliche Zwecke herzugeben. Ebenso wenig darf er zulassen, dass von seinem Namen oder vom beruflichen Ansehen des Arztes in solcher Weise Gebrauch gemacht wird.
Dementsprechend ist die Verwendung der ärztliche Berufsbezeichnungen „Arzt“ oder „Facharzt“ nur standesgemäß, wenn sie mit der Würde des Arztberufes in Einklang steht. Dies ist nicht als gegeben anzusehen, wenn der Arzt seinen Namen zur Vermittlung von Rechtsgeschäften zur Verfügung stellt. Einen Verstoß gegen dieses Verbot hat das Bezirksberufsgericht für Ärzte in Stuttgart (Urteil vom 16.09.2009, Az: BGÄS 03/09) bei einem Arzt gesehen, der zuließ, dass unter seinem Briefkopf mit ärztlicher Bezeichnung und Praxisanschrift durch einen Finanzberater in aufdringlicher, anpreisender Form für Kapitalanlagen geworben wird. Es wurde deshalb gegen ihn eine Geldbuße verhängt.

Nach Paragraph 3 Absatz 2 BO ist es dem Arzt zudem untersagt, im Zusammenhang mit der Ausübung seiner ärztlichen Tätigkeit Waren abzugeben oder gewerbliche Dienstleistungen anzubieten. Diese Vorschrift soll verhindern, dass das Vertrauen des Patienten in den Arztberuf zum Verkauf von Produkten missbraucht wird. Ausnahmsweise ist eine Abgabe allerdings möglich, wenn die gewerblichen Produkte und Dienstleistungen notwendiger Bestandteil der Therapie sind. Diese Voraussetzung ist als erfüllt anzusehen, wenn das Produkt nicht durch einen Dritten, z.B. ein Sanitätshaus oder eine Apotheke, sondern gerade nur durch den Arzt selbst dem Patienten verabreicht werden kann. Ferner berechtigt auch die notfallmäßige Versorgung eines Patienten den Arzt zur Abgabe von gewerblichen Produkten. In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof entschieden (Urteil vom 02.06.2005 (Az.: I ZR 215/02 und I ZR 317/02)), dass die Abgabe von Diabetesteststreifen aus einem in der Praxis befindlichem Depot eines Sanitätshauses zulässig ist, wenn sie für eine Ersteinweisung oder eine notwendige Nachschulung oder zum Zwecke der Notfallversorgung abgegeben werden. Alles was darüber hinaus abgegeben wird, kann allerdings nicht mehr als notwendiger Bestandteil der ärztlichen Therapie angesehen werden und verstößt deshalb gegen § 3 Abs. 2 BO.
In einem anderen Fall hatte eine Optikerfirma Augenärzten ein System zur Verfügung gestellt, das aus einem Brillensortiment, einem Computersystem zur individuellen Brillenanpassung sowie Werbeflyern bestand. Nach Eingabe der Patientendaten und Auswahl eines bestimmten Brillengestells der Firma in der Augenarztpraxis wurden diese Informationen an die Firma übermittelt. Hat der Patient bei der Firma eine Brille bestellt, erhielt der Arzt eine Vergütung von mindestens 80,00 €. Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 24.06.2010 (Az: I ZR 182/08)) sah darin u.a. einen Verstoß gegen § 3 Absatz 2 BO, da der Arzt bei der Beschaffung einer Brille mitwirke, ohne dass hierfür ein besonderer Grund vorliege. Ferner weise die Anpassung und Beschaffung von Brillen (Standardbrillen) regelmäßig keinen unmittelbaren medizinischen Zusammenhang auf.

Die berufsrechtlichen Regelungen verbieten dem Arzt nicht grundsätzlich die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit und die Abgabe von Produkten. Allerdings ist die Zulässigkeit einer solchen Tätigkeit an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. So handelt ein Arzt, der in den Räumen seiner Praxis eine gewerbliche Ernährungsberatung durchführt, weder berufs- noch wettbewerbswidrig, wenn er diese Tätigkeit im Übrigen von seiner freiberuflichen ärztlichen Tätigkeit in zeitlicher, organisatorischer, wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht getrennt hält (Urteil des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 29.05.2008 (Az.: I ZR 75/05)).

Vereinzelt erreichen die Ärztekammer Beschwerden von Patienten, denen im Anschluss an die Behandlung ein Produkt (bspw. Pflegemittel für die Augen) von der Arzthelferin verkauft worden ist, welches aber auch in einer Apotheke hätte bezogen werden können. Eine solche Vorgehensweise verstößt, da gerade keine Trennung der ärztlichen von der gewerblichen Tätigkeit unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien erfolgt, gegen § 3 Absatz 2 BO und lässt bei den Patienten Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Arztes aufkommen. Auch das Landgericht Rottweil (Urteil vom 16.06.2006 Az.: 5 O 40/05) hat einen Verstoß gegen diese Rechtsnorm in einem Fall gesehen, bei dem durch die Ehefrau des Arztes ein Institut für Naturheilkunde und Ernährungsberatung betrieben wurde, die Nahrungsergänzungsmittel aber in den Praxisräumen durch die Arzthelferin abgegeben worden sind.

Um sich nicht des Verdachts einer berufsrechtlichen Pflichtverletzung auszusetzen, sei jedem Arzt, der auch eine gewerbliche Tätigkeit ausüben möchte, angeraten, strikt darauf zu achten, dass diese Tätigkeit in zeitlicher, organisatorischer, wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht von der ärztlichen Berufsausübung getrennt ist. Das bedeutet auch, dass Kassen, Bankkonten sowie Sach- und Arbeitsmittel von Gewerbe und Arztpraxis separat verwaltet werden müssen.

Abschließend soll nicht versäumt werden, im Zusammenhang mit der Erläuterung des § 3 BO auch auf die Vorschrift des § 128 des Sozialgesetzbuches Fünf (SGB V) hinzuweisen, der sozialrechtlich die unzulässige Zusammenarbeit zwischen Leistungserbringern und Vertragsärzten regelt. So untersagt Absatz 1 grundsätzlich die Abgabe von Hilfsmitteln an Versicherte über Depots bei Vertragsärzten. Ferner wird im Absatz 2 des § 128 SGB V normiert, dass sämtliche Geldzahlungen und sonstige Zuwendungen an Vertragsärzte im Zusammenhang mit der Durchführung der Versorgung mit Hilfsmitteln/Verordnung von Hilfsmitteln unzulässig sind. Erlaubt ist den Vertragsärzten eine Mitwirkung an der Durchführung der Versorgung mit Hilfsmitteln nur auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarungen mit Krankenkassen (§ 128 Absatz 4 Satz 1 SGB V).

Ass. jur. Kornelia Olsen