Zu Beginn jedes neuen Ausbildungsjahres treten Fragen und Probleme zur Ausbildung auf. Folgende Hinweise sollen die Ausbilder auf einige wichtige Aspekte aufmerksam machen:

1. Probezeit

Es ist wichtig, während der viermonatigen Probezeit (Verlängerung ist nicht möglich) zu prüfen, ob sich die/der Auszubildende für den Beruf der Medizinischen Fachangestellten eignet. Selbstverständlich muss berücksichtigt werden, dass der Beruf erst erlernt werden soll, aber aus dem Verhalten, der Bereitschaft und der Persönlichkeit kann oft schon erkannt werden, ob die/der Auszubildende zu einer/einem guten MFA ausgebildet werden kann.
Wenn die/der Auszubildende erkennt, dass sie/er sich für den falschen Beruf entschieden hat, besteht ebenfalls die Möglichkeit, das Ausbildungsverhältnis während der Probezeit zu lösen.

2. Fürsorgepflicht

Jede Ausbilderin/jeder Ausbilder sollte sich darüber im Klaren sein, dass sie/er eine Verantwortung und auch Fürsorgepflicht gegenüber den jungen Auszubildenden hat. Hier sind in erster Linie eine umfassende Vermittlung von Kenntnissen und die Ausprägung von Fähigkeiten und Fertigkeiten gemeint. Gute Ausbildungsergebnisse werden in der Regel erzielt, wenn die Auszubildenden systematisch an die zu erfüllenden Aufgaben herangeführt werden. Bei der Erteilung von Arbeitsaufträgen sollte man den jeweiligen Ausbildungsstand der Auszubildenden berücksichtigen, die erteilten Aufträge müssen zu bewältigen sein und Anfänger müssen sich erst mit der beruflichen Fachsprache vertraut machen. Günstig wirkt sich ebenfalls aus, wenn im Praxis-
team eine Mitarbeiterin benannt wird, die die Auszubildende/den Auszubildenden anleitet, ihr Aufträge erteilt, die Ausführung kontrolliert und gleichzeitig Ansprechpartner ist.

3. Arbeitszeit

Im Manteltarifvertrag für Arzthelferinnen/MFA § 6 wird über die Arbeitszeit folgendes gesagt:
1. Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 38,5 Std. wöchentlich.
2. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit richten sich nach den Erfordernissen der Praxis. Änderungen der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit gelten als Vertragsänderung.
3. Die wöchentliche Arbeitszeit ist so zu verteilen, dass in jeder Woche ein ganzer Tag oder zwei halbe Tage arbeitsfrei bleiben. Dabei muss gewährleistet sein, dass die Nachmittage an Samstagen (ab 12:00 Uhr) arbeitsfrei sind. Samstagsarbeit innerhalb der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist mit einem Zuschlag zu vergüten. Die Nachmittage am 24. und 31. Dezember (ab 12:00 Uhr) sind arbeitsfrei unter Fortzahlung des Gehaltes.
4.    Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin an den Tagen, an denen er selbst zum Notfalldienst eingeteilt ist, auch außerhalb der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu beschäftigen.
5.    Für Jugendliche (Auszubildende unter 18 Jahren) gelten die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes. Gemäß § 21a Abs. 1 JArbSchG kann abweichend von §§ 8, 11 Abs. 2, 12 und 15
-    die maximale Arbeitszeit auf bis zu neun Stunden täglich verlängert werden,
-    die erste Pause spätestens nach fünf Stunden gewährt werden,
-    die Schichtzeit (tägliche Arbeitszeit unter Hinzurechnung der Ruhepausen) bis auf elf Stunden täglich verlängert werden,
-    die Arbeitszeit auf bis zu fünfeinhalb Tage verteilt werden; Abs. 3 bleibt unberührt.

Dabei darf die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 40 Stunden nach dem JArbSchG nicht überschritten werden.

4. Jahresurlaub

Die zeitliche Festlegung des Jahresurlaubs ist im Grundsatz Sache des Ausbilders. Er bestimmt den Urlaubszeitpunkt, hat aber dabei die Wünsche der Auszubildenden zu berücksichtigen. Um den Erholungszweck zu gewährleisten, sollte ein größerer Teil des Jahresurlaubs zusammenhängend und möglichst während der berufsschulfreien Zeit gewährt werden. Unter den im Ausbildungsvertrag unter Urlaubsanspruch genannten Arbeitstagen sind die Wochentage von Montag bis Freitag zu verstehen.

5. Freistellung – § 15 Berufsbildungsgesetz

Ausbildende haben die Auszubildenden für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und an den Prüfungen freizustellen. Ein Verstoß gegen die Berufsschulpflicht ist auch gleichzeitig ein Verstoß gegen die Pflichten im Berufsausbildungsverhältnis.
In der VO über Berufsbildende Schulen ist eine Beurlaubung vom Unterricht für die Tätigkeit im Ausbildungsbetrieb nicht vorgesehen, d. h. die Berufsschule kann eine Freistellung hierfür nicht genehmigen.

6. Ausbildungsplan und außerbetriebliche Ausbildung

Die Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Medizinischen Fachangestellten schreibt vor, welche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten während der Berufsausbildung mindestens vermittelt werden müssen. Der Ausbildungsrahmenplan in sachlicher und zeitlicher Gliederung wird durch den betrieblichen Ausbildungsplan untersetzt und bildet die Grundlage für die Ausbildung in der Praxis.

Ergänzend hierzu wurde durch den Berufsbildungsausschuss der Ärztekammer am 05.09.2007 beschlossen, dass Auszubildenden, in deren Ausbildungspraxis nicht alle Ausbildungsinhalte vermittelt werden können, eine außerbetriebliche Ausbildung in einer Facharztpraxis der Gebiete
    - Allgemeinmedizin oder
    - Innere Medizin oder
    - Chirurgie oder
    - Praktischer Arzt
ermöglicht werden muss.

7. Ausbildungsnachweis (Berichtsheft)

Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen.
Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen und abzuzeichnen. Der ordnungsgemäß geführte Ausbildungsnachweis ist Voraussetzung für die Teilnahme an der Abschlussprüfung.
Im monatlichen Fachbericht soll eine Verknüpfung zwischen den in der Berufsschule erworbenen theoretischen Kenntnissen und den Tätigkeiten in der Praxis hergestellt werden. Das Thema wird von der Ausbilderin/dem Ausbilder vorgegeben bzw. zwischen Ausbilder und Auszubildendem abgestimmt.

8. Minusstunden

Wenn Auszubildenden Minusstunden aufgeschrieben werden, ist das in der Regel nicht rechtens. Auch hier gilt das Berufsbildungsgesetz: Auszubildende sind keine normalen Arbeitnehmer, sie sind im Betrieb, um zu lernen. Sie haben ein Recht darauf, ihre tägliche Arbeitszeit im Betrieb zu verbringen. Werden sie nach Hause geschickt, weil die Praxis geschlossen ist und sie nicht beschäftigt werden können, ist dies als eine bezahlte Freistellung zu werten, und es entstehen keine Minusstunden.
Berufsbildungsgesetz § 19: Entfällt die Ausbildung, ohne dass der Auszubildende etwas dafür kann, dürfen ihm keine Minusstunden angerechnet werden! Keinesfalls darf hier eine Anrechnung auf den Jahresurlaub erfolgen!

Die Mitarbeiterinnen des Referates Ausbildung zur/zum Medizinischen Fachangestellten stehen allen ausbildenden Ärztinnen und Ärzten bei weiteren Fragen jederzeit zur Verfügung.