Durch die „Richtlinie zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen und zur Anwendung von Blutprodukten“ der Bundesärztekammer vom November 2005 sind die Anforderungen an die Qualitätssicherung in der Transfusionsmedizin festgelegt.
Für das Jahr 2013 müssen bis zum 01.03.2014 alle Einrichtungen (Krankenhäuser, Labore, Praxen), die ≥ 50 Erythrozytenkonzentrate und/oder Plasmaderivate für Hämostasestörungen oder aber < 50 Erythrozytenkonzentrate / Jahr, jedoch nicht ausschließlich durch den ärztlichen Leiter und /oder bei mehr als 1 Patienten gleichzeitig verabreichen, einen vom entsprechend qualifizierten Qualitätsbeauftragten unterschriebenen Bericht über die Ergebnisse seiner Überprüfungen bei der zuständigen Ärztekammer einreichen. Das hierfür ausschließlich zu verwendende erforderliche Formular wird Ihnen von der Abteilung Qualitätssicherung rechtzeitig zur Verfügung gestellt. Der Bericht ist zeitgleich an den Träger der Einrichtung zu senden.
Zusätzlich muss der Qualitätsbeauftragte Hämotherapie neben seiner Approbation und einer 3-jährigen ärztlichen Tätigkeit seine Qualifikation (Teilnahme am 40-Stunden-Kurs „Qualitätsbeauftragter Hämotherapie“ oder Erfüllung der Voraussetzungen für die Zusatzweiterbildung „Ärztliches Qualitätsmanagement“) gegenüber der Ärztekammer durch Einreichen des entsprechenden Nachweises belegen.
Bei Vorliegen des Nachweises in der Abteilung Qualitätssicherung der Ärztekammer ist ein jährliches erneutes Einreichen bei Beibehaltung der Funktion nicht erforderlich.
Alle anderen Einrichtungen, die unter 50 Erythrozytenkonzentrate pro Jahr bei Erfüllung der weiteren strengen Voraussetzungen (Transfusion nur bei jeweils 1 Patienten zum selben Zeitpunkt ausschließlich durch den ärztlichen Leiter, keine Verwendung anderer Blutkomponenten oder Plasmaderivate zur Behandlung von Hämostasestörungen, sämtliche Prozess-Schritte der Erythrozytentransfusion liegen in der Verantwortung des ärztlichen Leiters) transfundieren, benötigen keinen Qualitätsbeauftragten.
Diese Einrichtungen müssen allerdings ebenfalls zum 01.03.2014 für 2013 die Qualifikationsvoraussetzungen des ärztlichen Leiters (Facharzt und 16-Stunden-Kurs Transfusionsverantwortlicher – bei Vorliegen ist kein erneutes Einreichen notwendig), eine von ihm selbst unterzeichnete Arbeitsanweisung (die unter www.aeksa.de/Qualitätssicherung/Blutkomponenten zu findende Mustertransfusionsanweisung ist auf die Praxisbelange anzupassen) sowie den Nachweis der Meldung an das Paul-Ehrlich-Institut nach § 21 TFG an die zuständige Ärztekammer einreichen.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an:
Ärztekammer Sachsen-Anhalt,
Abteilung Qualitätssicherung,
Frau Dr. med. M. Wolf,
Telefon (0391) 60547950.