Beschlüsse der Kammerversammlung der Ärztekammer Sachsen-Anhalt vom 09.11.2013

Am 09.11.2013 fand die Kammerversammlung der Ärztekammer Sachsen-Anhalt statt. Wir informieren zusammengefasst über die Ergebnisse zum Tagesordnungspunkt „Ärzteversorgung Sachsen-Anhalt”.

1. Geschäftsbericht 2012
Nach den Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes werden nachstehend die wesentlichen Daten des Geschäftsberichtes 2012 veröffentlicht. Der Geschäftsbericht des Versorgungswerkes zum 31.12.2012 ist von der Kammerversammlung bestätigt worden.

2. Leistungserhöhungen
Auf Vorschlag von Verwaltungs- und Aufsichtsausschuss des Versorgungswerkes beschloss die Kammerversammlung, den Rentenbemessungsbetrag gemäß § 18 Absatz 4 Satz 1 ASO ab 01.01.2014 auf 92,00 € festzusetzen. Dies bedeutet eine Erhöhung der Rentenanwartschaften um 1,0 % bei unverändertem Sterbegeld. Auch die am 31.12.2013 bereits laufenden Renten werden um 1,0 % erhöht.

Das Ministerium für Wissenschaft und Wirtschaft des Landes Sachsen-Anhalt als Versicherungsaufsichtsbehörde hat diese Beschlüsse der Kammerversammlung mit Schreiben vom 17.01.2014 unter dem Aktenzeichen 14 II-10800/01 genehmigt.

Nachfolgend werden die Beschlüsse der Kammerversammlung vom 09.11.2013 gemäß § 2 der Alterssicherungsordnung (ASO) bekannt gemacht:

„Für das Jahr 2014 wird der Rentenbemessungsbetrag gemäß § 18 Absatz 4 Satz 1 ASO auf 92,00 € festgesetzt.“  

„Die am 31.12.2013 laufenden Renten und die nach § 16 Absatz 3 Satz 1 und 2 ASO aufgeschobenen Rentenanwartschaften werden ab 01.01.2014 um 1,0 % erhöht.“

 

3. Satzungsänderungen

12. Satzung zur Änderung der Alters-sicherungsordnung der Ärztekammer Sachsen-Anhalt (ASO) (beschlossen von der Kammerversammlung der Ärztekammer Sachsen-Anhalt am 09.11.2013)

Die Alterssicherungsordnung der Ärztekammer Sachsen-Anhalt in der Neufassung vom 13. November 1999, zuletzt geändert durch Beschluss der Kammerversammlung vom
3. November 2012, wird wie folgt geändert:

Artikel I

1. § 3 wird wie folgt geändert:
Das Wort „Kammerangehörigen“ wird ersetzt durch das Wort „Mitglieder“.

2. § 6 wird wie folgt geändert:
In Absatz 6 b) werden vor dem Komma die Worte „sowie der Risikolage“ hinzugefügt.

3. § 9 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 werden die Worte „und das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.“ gestrichen und stattdessen die Worte „und die Regelaltersgrenze gemäß § 16 noch nicht erreicht haben.“ eingefügt.

4. § 10 wird wie folgt geändert:
In Satz 2 werden die Worte „sofern sie das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.“ gestrichen und stattdessen die Worte „sofern sie die Regelaltersgrenze gemäß § 16 noch nicht erreicht haben.“ eingefügt.

5. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 a) wird nach dem Komma am Ende um die Angabe „soweit die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 SGB VI erfüllt sind,“ ergänzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „sofern sie das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.“ gestrichen und stattdessen die Worte „sofern sie die Regelaltersgrenze gemäß
§ 16 noch nicht erreicht haben.“ eingefügt.

6. § 22 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 wird Satz 3 gestrichen. Satz 4 wird Satz 3.

7. § 24 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 wird Satz 3 gestrichen. Satz 4 wird Satz 3.

8. § 25 wird wie folgt geändert:
In Satz 2 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und es werden die Worte „höchstens jedoch das Dreifache der dem Mitglied zum Zeitpunkt seines Todes zustehenden monatlichen Alters- oder Berufsunfähigkeitsrente.“ hinzugefügt.

9. § 31 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Angestelltenversicherung“ durch die Worte „allgemeinen Rentenversicherung“ ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„Angestellte Mitglieder, die nicht von der Rentenversicherungspflicht gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI befreit sind, leisten eine Versorgungsabgabe in Höhe von 3/10 des für sie maßgebenden Pflichtversicherungsbeitrages gemäß
§§ 157, 159 SGB VI.“

10. § 33 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe „50.“ ersetzt durch die Angabe „52.“.
b) In Satz 2 wird die Angabe „50.“ durch die Angabe „52.“ ersetzt.
c) In Satz 3 wird die Angabe „50.“ durch die Angabe „52.“ ersetzt.

11. § 43 wird wie folgt geändert:
Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:
1Die Ärzteversorgung Sachsen-Anhalt hat jährlich eine versicherungsmathematische Bilanz durch eine Sachverständige/einen Sachverständigen aufstellen zu lassen. 2Ergibt sich nach dieser Bilanz ein Überschuss, so ist dieser oder ein Teil davon einer gesondert auszuweisenden Sicherheitsrücklage zuzuführen. 3Diese Sicherheitsrücklage soll einen Mindestbetrag von 2,5 % der Deckungsrückstellung nicht unterschreiten und einen Höchstbetrag von 6 % der Deckungsrückstellung nicht überschreiten. 4Bei der Ermittlung der Höhe der Sicherheitsrücklage sowie deren Inanspruchnahme sind die Risikolage der Ärzteversorgung Sachsen-Anhalt und die geltenden Solvabilitätsvorschriften zu berücksichtigen. 5Verbleibt nach Dotierung der Sicherheitsrücklage ein Überschuss, wird dieser der Rückstellung für künftige Leistungsverbesserungen zugeführt, der Beträge ausschließlich zur Verbesserung von Versorgungsleistungen oder zur Deckung von Verlusten entnommen werden dürfen. 6Zur Deckung von Verlusten darf die Sicherheitsrücklage nur in Anspruch genommen werden, wenn die Rückstellung für künftige Leistungsverbesserungen verbraucht ist.“

Artikel II

Die Satzungsänderungen treten am 1. Januar 2014 in Kraft.

Ausfertigung

Die vorstehende Satzung hat die Kammerversammlung am 09.11.2013 beschlossen. Die Aufsichtsbehörde hat mit Schreiben vom 11.12.2013 unter dem Aktenzeichen 22-41007/1 die Genehmigung erteilt.
Sie wird hiermit ausgefertigt und im Ärzteblatt Sachsen-Anhalt bekannt gemacht.

Magdeburg, 12.12.2013

gez. Dr. med. Simone Heinemann-Meerz
Präsidentin