Ein Beruf mit Zukunft

Medizinische/r Fachangestellte/r (MFA) – ein passender Name für einen Beruf, der fundiertes medizinisches Fachwissen, organisatorisches Talent, Teamfähigkeit und einen feinfühligen Umgang mit Menschen erfordert, der Raum für eigene Ideen lässt und das Zeug hat, mehr als ein Job zu werden.

Die Ausbildung zur/zum Medizinischen Fachangestellten dauert drei Jahre und erfolgt im dualen System. Das bedeutet, die theoretische Ausbildung übernimmt eine Berufsbildende Schule und die praktische Ausbildung findet in Arztpraxen oder anderen medizinischen Einrichtungen statt.

Die Eignung der ausbildenden Ärztin/des ausbildenden Arztes ist erfüllt durch die Approbation, die Eignung der Ausbildungsstätte (Praxis) ergibt sich aus dem angemessenen Verhältnis zwischen der Anzahl der Fachkräfte und der/dem Auszubildenden entsprechend der Festlegungen des Berufsbildungsausschusses der Ärztekammer.

1 Arzt – 1 Fachkraft
bis zu 2 Auszubildende/Umschülerinnen insgesamt
1 Arzt – 2 Fachkräfte
bis zu 3 Auszubildende/Umschülerinnen insgesamt
1 Arzt – 3 Fachkräfte
bis zu 4 Auszubildende/Umschülerinnen insgesamt usw.

Als Fachkräfte sind definiert

  • examinierte Krankenschwester
  • Kinderkrankenschwester
  • Sprechstundenschwester
  • Arzthelferin/Medizinische Fachangestellte.

Ist keine Fachkraft in der Arztpraxis beschäftigt, kann keine Ausbildung erfolgen.

Die Ausbildung für Umschüler dauert zwei Jahre und erfolgt auch im dualen System.
Die theoretische Ausbildung absolvieren Einzelumschüler in einer Berufsbildenden Schule, Lehrgangsumschüler bei einem Bildungsträger. Die praktische Ausbildung findet auch in Arztpraxen oder anderen medizinischen Einrichtungen statt.

Nach § 7, Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes haben Abiturienten und in bestimmten Berufen ausgebildete Bewerberinnen/Bewerber die Möglichkeit, den Ausbildungsvertrag bei Vertragsabschluss um sechs Monate zu verkürzen. Die Vorlage des Abiturzeugnisses bzw. des Berufsabschlusszeugnisses ist notwendig. Ein entsprechender Antrag ist bei der Ärztekammer zu stellen.

Zulassung in besonderen Fällen

Nach § 45, Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes besteht die Möglichkeit, den Ausbildungsvertrag über drei Jahre abzuschließen und dann – nach der Zwischenprüfung – einen Antrag auf Zulassung zur vorzeitigen Abschlussprüfung zu stellen, wenn die dazu erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Mitarbeiter aus Arztpraxen, die mindestens 4 ½ Jahre die Tätigkeiten einer Arzthelferin/Medizinischen Fachangestellten ausgeübt haben, jedoch keinen Abschluss als Arzthelferin oder Medizinische Fachangestellte nachweisen können, sind auch zur Abschlussprüfung zuzulassen
(siehe § 45, Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes).

Die Mitarbeiterinnen des Referates

  • Kerstin Uterwedde, Tel. 0391/60547900
  • Nicolle Straube, Tel. 0391/60547920

beraten Sie gern.

Ausbildungsunterlagen

Ärztinnen und Ärzte, die sich zur Ausbildung einer/eines Medizinischen Fachangestellten entschlossen haben, erhalten auf Nachfrage von der Ärztekammer die entsprechenden Unterlagen:

  • Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse
  • Berufsausbildungsvertrag
  • Anlage zum Berufsausbildungsvertrag
  • Ausbildungsrahmenplan – zeitliche und sachliche Gliederung
  • Betrieblicher Ausbildungsplan
  • Belehrung zur Schweigepflicht
  • Auszug aus dem Berufsbildungsgesetz
  • Vordruck – Anmeldung zur Berufsschule
  • Verzeichnis der Berufsbildenden Schulen in Sachsen-Anhalt

Die Ärztekammer ist die zuständige Stelle für die Ausbildung der Medizinischen Fachangestellten und nimmt u. a. Informations-, Beratungs-, Aufsichts- und Prüfungsfunktionen wahr.

Änderung der Erste-Hilfe-Ausbildung

Der Berufsbildungsausschuss der Ärztekammer Sachsen-Anhalt hat in der Sitzung am 18.03.2015 folgenden Beschluss gefasst: Ab April 2015 haben Auszubildende und Umschüler im Verlauf der Berufsausbildung bzw. Umschulung eine Erste-Hilfe-Ausbildung von insgesamt 9 Unterrichtseinheiten zu absolvieren.

Wie bisher muss der Nachweis

  • bei Auszubildenden bis zum Ende des 2. Ausbildungsjahres
  • bei Umschülern bis zum Ende des 1. Umschulungsjahres

bei der Ärztekammer eingereicht werden.

Das Vorliegen dieser Bescheinigung ist Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung.

Seit 01.04.2015 ist die Aus- und Fortbildung der betrieblichen Ersthelfer wie folgt umgestellt:

  • Erste-Hilfe-Ausbildung im Betrieb umfasst 9 Unterrichtseinheiten
  • Erste-Hilfe-Fortbildung im Betrieb umfasst 9 Unterrichtseinheiten

Die Unfallversicherungsträger und die Bundesarbeitsgemeinschaft Erste Hilfe haben sich für die Revision der Erste-Hilfe-Aus- und Fortbildung ausgesprochen.


Abschlussprüfung

Die Abschlussprüfung gliedert sich in einen schriftlichen und einen praktischen Teil und findet aktuell zu folgenden Terminen statt:

  • Schriftliche Prüfung   09.05.2015
  • Praktische Prüfung    08.06.2015 – 20.06.2015

Am Tag der schriftlichen Prüfung erhält jeder Prüfling den Termin seiner praktischen Prüfung.

Am letzten Prüfungstag erhalten die Auszubildenden vom Prüfungsausschuss eine Bestätigung über das Bestehen (oder Nichtbestehen) der Prüfung.

Das Ausbildungsverhältnis endet mit dem Tag der Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss. Bei Übernahme der/des Medizinischen Fachangestellten muss der Arbeitsvertrag zum Tag nach der Prüfung geschlossen werden.
Wird die/der Medizinische Fachangestellte nicht in ein Beschäftigungsverhältnis übernommen, endet die Ausbildung und somit die Beschäftigung in der Ausbildungspraxis am Prüfungstag.
Das im Berufsausbildungsvertrag vereinbarte Datum der Beendigung der Ausbildung hat nur noch dann Bedeutung für den Fall, dass die Abschlussprüfung nicht bestanden wurde oder keine Anmeldung bzw. keine Teilnahme an der Abschlussprüfung erfolgte.