Die vorliegende Vierte Fortschreibung der Richtlinie trägt den Namen „Richtlinie gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 TPG für die Regeln zur Feststellung des Todes nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 TPG und die Verfahrensregeln zur Feststellung des endgültigen, nicht behebbaren Ausfalls der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 TPG“.
Die Veröffentlichung erfolgte am 06. Juli 2015 in der Ausgabe 27/28 des Deutschen Ärzteblattes und wurde zugleich auf der Internetseite der Bundesärztekammer bekannt gemacht. Sie ersetzt die „Richtlinien zur Feststellung des Hirntodes, Dritte Fortschreibung 1997 mit Ergänzungen gemäß Transplantationsgesetz“.
Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 TPG ist Voraussetzung für die Entnahme von Organen und Geweben, dass der Tod des Organ- oder Gewebespenders nach Regeln, die dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen, festgestellt ist.
Die Einhaltung des Standes der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft wird vermutet, wenn die Richtlinien der Bundesärztekammer beachtet worden sind (§ 16 Abs. 1 letzter Satz TPG).
Gemeinsam mit der Bundesärztekammer sehen wir unsere Verantwortung darin, das Vertrauen in die richtlinienkonforme Feststellung des irreversiblen Hirnfunktionsausfalls zu stärken.
Wir möchten allen daran beteiligten Ärztinnen und Ärzten insbesondere aus den Fachgebieten Neurologie, Neurochirurgie und Kinder- und Jugendmedizin eine Fortbildung zur neuen Richtlinie anbieten und bitten bei Interesse sich bei uns zu melden.
Ihr Ansprechpartner:
Dipl.- Med. Ch. Schirmer
Akademie für medizinische
Fort- und Weiterbildung
Tel.: 0391/6054 7770
Fax: 0391/6054 7750
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Dr. med. Rüdiger Schöning
Ärztlicher Geschäftsführer