Versorgungsmängel mit Arzneimitteln
Das Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration informiert
Macht das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) von der Möglichkeit einer Bekanntmachung gem. § 79 Absatz 5 Arzneimittelgesetz (AMG) Gebrauch und veröffentlicht diese im Bundesanzeiger, werden die Landesbehörden in die Lage versetzt, Abweichungen vom Arzneimittelgesetz zu gestatten. Gestattungen vom AMG werden dann ausgesprochen, wenn ein Versorgungsmangel der Bevölkerung mit Arzneimitteln, die zur Vorbeugung oder Behandlung lebensbedrohlicher Erkrankungen benötigt werden, vorliegt oder im Fall einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit, deren Ausbreitung eine sofortige und das übliche Maß erheblich überschreitende Bereitstellung von spezifischen Arzneimitteln erforderlich ist. Die Maßnahmen sind auf das erforderliche Maß zu begrenzen und müssen angemessen sein.