Beschlüsse der Kammerversammlung der Ärztekammer Sachsen-Anhalt vom 12.11.2016

Am 12.11.2016 fand die Kammerversammlung der Ärztekammer Sachsen-Anhalt statt. Wir informieren zusammengefasst über die Ergebnisse zum Tagesordnungspunkt „Ärzteversorgung Sachsen-Anhalt“.

1. Geschäftsbericht 2015
Nach den Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes werden nachstehend die wesentlichen Daten des Geschäftsberichtes 2015 veröffentlicht. Der Geschäftsbericht des Versorgungswerkes zum 31.12.2015 ist von der Kammerversammlung bestätigt worden.

2. Leistungserhöhungen
Auf Vorschlag von Verwaltungs- und Aufsichtsausschuss des Versorgungswerkes beschloss die Kammerversammlung, den Rentenbemessungsbetrag gemäß § 18 Absatz 4 Satz 1 ASO ab 01.01.2017 unverändert bei 92,92 € zu belassen. Dies bedeutet, dass die Rentenanwartschaften und laufenden Renten zum 01.01.2017 nicht erhöht werden.

Aktiva

TEUR

Passiva

TEUR

Bilanzsumme

1.869.953

Bilanzsumme

1.869.953

I. Grundbesitz

60.141

I. Sicherheitsrücklage

45.000

II. Hypotheken

999

II. Deckungsrückstellung

1.798.258

III. Wertpapiere

1.557.944

III. Rückstellung für künftige Leistungsverbesserungen

23.822

IV. Beteiligungen

101.757

IV. Andere Rückstellungen

21

V. Festgelder

138.500

V. Sonstiges

2.852

VI. Forderungen aus dem Versicherungsgeschäft an Mitglieder

498

   

VII. Sonstiges

10.114

   

 

Erträge

TEUR

Aufwendungen

TEUR

Summe

196.968

Summe

196.968

I. Beiträge

99.744

I. Aufwendungen für Versicherungsfälle

46.142

II. Erträge aus der Rückstellung für künftige Leistungsverbesserungen

15.743

II. Zuweisungen zur Gewinnrücklage

5.000

III. Erträge aus Immobilien und grundstücksgleichen Rechten

2.118

III. Zuweisungen zur Deckungsrückstellung

110.746

IV. Zinsen und Erträge aus Kapitalanlagen

79.105

IV. Zuweisungen zur Rückstellung für künftige Leistungsverbesserungen

11.037

V. Sonstiges

258

V. Abschreibungen auf Kapitalanlagen

19.227

   

VI. Personal-/Sachkosten

4.477

   

VII. Sonstiges

339


Das Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung des Landes Sachsen-Anhalt als Versicherungsaufsichtsbehörde hat diesen Beschluss der Kammerversammlung mit Schreiben vom 28.12.2016 unter dem Aktenzeichen 25-10800/01 genehmigt.

Nachfolgend wird der Beschluss der Kammerversammlung vom 12.11.2016 gemäß § 2 der Alterssicherungsordnung (ASO) bekannt gemacht:

„Für das Jahr 2017 wird der Rentenbemessungsbetrag gemäß § 18 Absatz 4 Satz 1 ASO bei 92,92 € belassen.“

3. Satzungsänderungen

15. Satzung zur Änderung der Alterssicherungsordnung der Ärztekammer Sachsen-Anhalt (ASO)
Die Alterssicherungsordnung der Ärztekammer Sachsen-Anhalt in der Neufassung vom 13. November 1999, zuletzt geän-dert durch Beschluss der Kammerversammlung vom
7. November 2015, wird wie folgt geändert:


Artikel I

  1. § 10 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 a) wird wie folgt neu gefasst:

      a) Mitglieder der Ärztekammer Sachsen-Anhalt, die aufgrund ihres Anstellungsvertrages oder Dienstvertrages Anspruch auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung haben, der mit den entsprechenden Leistungen dieser Alterssicherungsordnung vergleichbar ist, soweit die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 SGB VI erfüllt sind,“

    2. Absatz 1 b) wird wie folgt neu gefasst:

      „Beamtinnen/Beamte und Sanitätsoffizierinnen/Sanitätsoffiziere,“

    3. In Absatz 1 wird ein neuer Buchstabe f) eingefügt, der wie folgt lautet:

      „f) Mitglieder der Ärztekammer Sachsen-Anhalt, die eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung, eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgung beziehen.“

  2. § 11 wird gestrichen.

    Die folgenden §§ bleiben in der Nummerierung unverändert.

  3. § 13 wird wie folgt geändert:

    1. Satz 1 wird Absatz 1.

    2. Satz 2 wird gestrichen.

    3. Es wird ein neuer Absatz 2 eingefügt, der wie folgt lautet:

      1Ist bei Mitgliedern der Ärztekammer Sachsen-Anhalt der Grund, der gemäß Absatz 1 b) zum Ausscheiden aus der Ärzteversorgung Sachsen-Anhalt geführt hat, weggefallen, werden sie wieder Mitglied der Ärzteversorgung Sachsen-Anhalt, sofern sie die Regelaltersgrenze gemäß § 16 noch nicht erreicht haben. 2Im Falle einer Nachversicherung durch die Dienstherrin/den Dienstherrn gilt § 31 Absatz 3.“

  4. § 14 wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Zahl „13“ die Angabe „Absatz 1 a)“ eingefügt.

    2. Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:

      2Dies gilt nur, wenn eine Pflichtmitgliedschaft in einer anderen durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden berufsständischen öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung außerhalb des Landes Sachsen-Anhalt nicht begründet werden kann.“

  5. § 16 wird wie folgt geändert:

    In Absatz 5 Satz 2 werden nach dem ersten Komma die Worte „der auf den Monat folgt,“ eingefügt.

  6. § 17 wird wie folgt geändert:

    In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem ersten Komma die Worte „der auf den Monat folgt,“ eingefügt.

  7. § 19 wird wie folgt geändert:

    In Absatz 1 werden nach der Angabe „das nicht nach § 11 Absatz 1 a), b) oder d)“ die Worte „in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung“ eingefügt.

  8. § 25 wird wie folgt geändert:

    Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:

    2Das Sterbegeld beträgt 500,00 EUR, höchstens jedoch das Dreifache der dem Mitglied zum Zeitpunkt seines Todes zustehenden monatlichen Alters- oder Berufsunfähigkeitsrente.“

  9. § 29 wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 1 wird das Komma nach dem Wort „Kindern“ durch einen Punkt ersetzt. Die Worte „den Eltern, den Geschwistern, derjenigen/demjenigen, den das Mitglied testamentarisch zur Bezugsberechtigten/zum Bezugsberechtigten bestimmt.“ werden gestrichen.

    2. In Absatz 2 wird das Komma nach dem Wort „Kindern“ durch einen Punkt ersetzt. Die Worte „den Eltern, den Geschwistern.“ werden gestrichen.

    3. In Absatz 3 wird das Komma nach dem Wort „Kinder“ durch einen Punkt ersetzt. Die Worte „die Eltern, die Geschwister.“ werden gestrichen.

    4. Absatz 4 wird gestrichen.

  10. § 30 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

      1Die allgemeine Versorgungsabgabe beträgt den in der allgemeinen Rentenversicherung jeweils maßgeblichen Vomhundertsatz der Einkünfte des Mitgliedes aus der ärztlichen Tätigkeit, soweit dieser Vomhundertsatz den Regelbeitrag nicht überschreitet. 2Als Regelbeitrag gilt der jeweilige höchste Pflichtbeitrag zur allgemeinen Rentenversicherung gemäß §§ 157, 159 SGB VI. 3Für die Berechnung der allgemeinen Versorgungsabgabe ist jährlich der letzte Einkommensteuerbescheid vorzulegen. 4Die Vorlage des Einkommensteuerbescheides kann durch schriftliche Auskunft einer/eines Bevollmächtigten ersetzt werden, die/der das Mitglied rechtsgültig nach den Steuergesetzen vertreten kann.“

    2. Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

      1Auf Antrag wird abweichend von Absatz 1 eine Beitragsstufe in Höhe von 10/10, 11/10, 12/10, 13/10, 14/10 oder 15/10 des Regelbeitrages zugelassen. 2Die gewählte Beitragsstufe kann nach Vollendung des 52. Lebensjahres nur unter Berücksichtigung der Zuzahlungsbeschränkung des § 33 Absatz 2 erhöht werden.“

    3. Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:

      „Eine Änderung der Veranlagung kann rückwirkend nur für das gesamte laufende Geschäftsjahr beantragt werden.“

    4. Absatz 4 wird gestrichen.

    5. Absatz 5 wird gestrichen.

    6. Absatz 6 wird Absatz 4.

  11. § 31 wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 11 Absatz 1 a), b) oder d)“ die Angabe „in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung“ eingefügt.

    2. Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:

      „Mitglieder, die Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Krankengeld, Pflegeunterstützungsgeld oder sonstige Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) beziehen, haben für diese Zeiten Versorgungsabgaben in der Höhe zu zahlen, wie sie an die Deutsche Rentenversicherung zu entrichten wären.“

  12. § 32 wird wie folgt geändert:

    In Satz 1 wird die Angabe „1 3/10fachen“ durch die Angabe „ 1 5/10fachen“ ersetzt.

  13. § 33 wird wie folgt geändert:

    1. Die Überschrift „Versorgungsabgabe nach vollendetem 52. Lebensjahr“ wird durch die Überschrift „Freiwillige Zuzahlung“ ersetzt.

    2. Satz 1 wird Absatz 1 und wie folgt neu gefasst:

      1Versorgungsabgaben können freiwillig bis zur Höhe des Regelbeitrages geleistet werden. 2Zahlungen darüber hinaus können in den jeweiligen Beitragsstufen gemäß § 30 Absatz 2 geleistet werden.“

    3. Satz 2 - 4 wird Absatz 2 und wie folgt neu gefasst:

      1In Geschäftsjahren nach vollendetem 52. Lebensjahr können Versorgungsabgaben nur bis zur Höhe eines Betrages geleistet werden, der sich wie folgt ermittelt:
      2Die Summe der in den letzten zehn Kalenderjahren vor Vollendung des 52. Lebensjahres gezahlten Beiträge wird durch die Summe der Regelbeiträge in dieser Zeit dividiert. 3Mit diesem Quotienten wird der jeweils gültige Regelbeitrag multipliziert. 4Eine höhere Beitragsstufe gemäß § 30 Absatz 2 kann in Geschäftsjahren nach vollendetem 52. Lebensjahr nur noch gewählt werden, wenn der so ermittelte statische Beitragsquotient den Beitrags-quotienten der nächst niedrigeren Beitragsstufe übersteigt.“

  14. § 35 wird wie folgt geändert:

    In Satz 1 wird die Angabe 13/10 durch die Angabe 15/10 ersetzt.

 

Artikel 2

Die Satzungsänderungen treten bis auf Ziffer 5 und 6 am 01.01.2017 in Kraft. Die Satzungsänderungen Ziffer 5 und 6 treten am 01.01.2018 in Kraft.

Ausfertigung

Die vorstehende Satzung hat die Kammerversammlung am 12.11.2016 beschlossen.

Die Aufsichtsbehörde hat mit Schreiben vom 19.01.2017 unter dem Aktenzeichen 24.04 die Genehmigung erteilt.

Sie wird hiermit ausgefertigt und im Ärzteblatt Sachsen-Anhalt bekannt gemacht.

Magdeburg, den 26. Januar 2017

Dr. med. Simone Heinemann-Meerz
Präsidentin