Der Berufsbildungsausschuss der Ärztekammer Sachsen-Anhalt hat am 16.09.2020 und die Kammerversammlung der Ärztekammer Sachsen-Anhalt hat am 10.10.2020 beschlossen:
I. Die auf Grund des Beschlusses ihres Berufsbildungsausschusses vom 04.10.2006 und des Beschlusses der Kammerversammlung vom 04.11.2006, geändert durch Beschluss vom 03.11.2007, erlassene Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf „Medizinischer Fachangestellter/Medizinische Fachangestellte“ der Ärztekammer Sachsen-Anhalt (veröffentlicht Ärzteblatt Sachsen-Anhalt Heft 1/2008, S. 16 ff.) wird wie folgt geändert:
1. Paragraf 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Für die Durchführung der Abschlussprüfung errichtet die Ärztekammer Prüfungsausschüsse (§ 39 Abs. 1 Satz 1 BBiG). Die Prüfungsausschüsse nehmen die Prüfungsleistungen ab (§ 39 Abs. 2 BBiG).“
2. Paragraf 2 wird wie folgt geändert:
a) Im Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „mindestens“ gestrichen.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Dem Prüfungsausschuss gehören als Mitglieder eine Ärztin oder ein Arzt als Beauftragte/r der Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber, eine Arzthelferin oder ein Arzthelfer oder eine Medizinische Fachangestellte oder ein Medizinischer Fachangestellter als Beauftragte/r der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer sowie eine Lehrkraft einer Berufsbildenden Schule an.
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Von den Absätzen 2 und 3 darf nur abgewichen werden, wenn anderenfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann (§ 40 Abs. 7 BBiG).“
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und die Angabe „längstens 5“ wird durch die Angabe „4“ ersetzt.
e) Die nachfolgenden Absätze verschieben sich entsprechend.
f) Im neuen Absatz 10 wird im Satz 2 die Angabe „(§ 40 Abs. 4 BBiG)“ gestrichen und durch einen Punkt ersetzt. Es wird folgender Satz angefügt:
„Die Entschädigung für Zeitversäumnis hat mindestens im Umfang von § 16 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen (§ 40 Abs. 6 BBiG).“
3. Paragraf 3 wird wie folgt geändert:
a) Im Absatz 1 Satz 1 die Worte „Bei der Zulassung und Prüfung“ durch die Worte „Im Zulassungs- und Abschlussprüfungsverfahren“ ersetzt und nach den Worten „oder verheiratet gewesen,“ die Worte „eingetragene Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen,“ eingefügt.
b) Im Absatz 3 wird vor dem Wort „mitzuteilen“ das Wort „unverzüglich“ eingefügt.
4. In § 4 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „, mindestens drei,“ gestrichen.
5. Im Paragraf 7 wird in Absatz 2 folgender Satz angefügt.
„Wird die Anmeldefrist überschritten, kann die zuständige Stelle die Annahme des Antrages verweigern.“
5. Paragraf 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Worte „Ausbildungszeit“ durch die Worte „Ausbildungsdauer“ ersetzt und Nr. 2
wird wie folgt gefasst:
„2. wer an der Zwischenprüfung teilgenommen sowie einen vom Ausbilder und Auszubildenden unterzeichneten Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nr. 7 BBiG vorgelegt hat,“.
b) Im Absatz 2 werden die Worte „Behinderte Menschen“ durch die Worte „Menschen mit Behinderung“ ersetzt.
6. Paragraf 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird das Wort „Ausbildungszeit“ durch das Wort „Ausbildungsdauer“ ersetzt.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„Soldaten oder Soldatinnen auf Zeit und ehemalige Soldaten oder Soldatinnen sind nach Absatz 2 Satz 3 zur Abschlussprüfung zuzulassen, wenn das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle bescheinigt, dass der Bewerber oder die Bewerberin berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, welche die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen (§ 45 Abs. 3 BBiG).“
c) Absatz 4 wird Absatz 5.
7. Paragraf 10 wird wie folgt geändert:
a) Im Absatz 2 werden die Worte „der Prüfling“ durch die Worte „die Auszubildende oder der Auszubildende“ ersetzt.
b) In Absatz 3 werden nach der Angabe „§ 8 Abs. 2“ die Worte „und § 9 Abs. 3“ und nach der Angabe „§ 9 Abs. 2“ die Worte „und 4“ eingefügt.
c) In Absatz 4 b) werden nach der Angabe „9 Abs. 2“ die Worte „3 und 4“ eingefügt.
8. Paragraf 12 erhält folgende Fassung:
„§ 12 Regelungen für Menschen mit Behinderung
Menschen mit Behinderung sind auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen im Prüfungsverfahren einzuräumen. Art und Umfang der im Einzelfall zu gewährenden Erleichterungen sind rechtzeitig mit dem Menschen mit Behinderung zu erörtern.“
9. In § 14 wird der Absatz 5 gestrichen. Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5 und der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6.
10. An § 15 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Der Ausschuss wird von der Ärztekammer errichtet. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. Dem Ausschuss gehören als Mitglieder Ärztinnen und Ärzte, Arzthelferinnen oder Arzthelfer oder Medizinische Fachangestellte und Lehrkräfte der Berufsbildenden Schulen an.“
11. Paragraf 22 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Prüfungsausschuss fasst die Beschlüsse über
1. die Noten zur Bewertung einzelner Prüfungsleistungen, die er selbst abgenommen hat,
2. die Noten zur Bewertung der Prüfung insgesamt sowie
3. das Bestehen oder Nichtbestehen der Abschlussprüfung (§ 42 Abs. 1 BBiG).
Nach § 15 Absatz 1 erstellte Antwort-Wahl-Aufgaben können automatisiert ausgewertet werden, wenn der Prüfungsaufgabenerstellungsausschuss festgelegt hat, welche Antworten als zutreffend anerkannt werden. Die Ergebnisse sind vom Prüfungsausschuss zu übernehmen (§ 42 Abs. 4 BBiG).“
II. Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft.
Die vorstehende Satzung hat die Kammerversammlung am 10.10.2020 beschlossen. Das Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration des Landes Sachsen-Anhalt hat am 16.11.2020 unter dem Az.: 24.0.2-41093 die Genehmigung erteilt.
Sie wird hiermit ausgefertigt und im Ärzteblatt Sachsen-Anhalt bekannt gemacht.
Magdeburg, 25.11.2020
gez.
Dr. med. Simone Heinemann-Meerz
Präsidentin