Das Referat „Ausbildung zur/zum Medizinischen Fachangestellten (MFA)“ informiert:
Medizinische Fachangestellte sind oft die ersten wichtigen Kontaktpersonen für die Patientinnen/Patienten. Sie bilden die Schnittstelle zwischen Ärztin/Arzt und Patientin/Patient, Technik und Mensch. Sie arbeiten als fester Bestandteil des Praxisteams interdisziplinär mit anderen Berufsgruppen zusammen.
Der Beruf der Medizinischen Fachangestellten ist staatlich anerkannt und nach dem Berufsbildungsgesetz durch die Ausbildungsordnung geregelt. Gegenstand der Berufsausbildung sind die in der Verordnung über die Berufsausbildung zur/zum Medizinischen Fachangestellten festgelegten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten. Die Ärztekammer ist die zuständige Stelle für die Ausbildung der MFA und nimmt u. a. Informations-, Beratungs-, Aufsichts- und Prüfungsfunktionen wahr.
Ausbildungsunterlagen
Auf Nachfrage oder auf der Homepage der Ärztekammer Sachsen-Anhalt erhalten Ärztinnen und Ärzte Informationen rund um die MFA-Ausbildung und die Ausbildungsunterlagen für die Einstellung einer Auszubildenden/eines Auszubildenden.
- Informationen für ausbildende Ärztinnnen/Ärzte
- Checkliste für die Einstellung von Auszubildenden
- Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse
- Berufsausbildungsvertrag
- Betrieblicher Ausbildungsplan
- Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung (zeitliche und sachliche Gliederung)
- Vertrag über die außerbetriebliche Ausbildung eines/einer Auszubildenden
- Belehrung der Mitarbeiter über die Schweigepflicht in der Arztpraxis
- Anmeldung zur Berufsschule
- Übersicht ausbildender Schulen für die Primärausbildung
Nur bei vollständig ausgefüllten und komplett eingereichten Unterlagen kann eine Eintragung in das Ausbildungsverzeichnis erfolgen.
Ausbildungsberechtigung
Die Eignung der ausbildenden Ärztin/des ausbildenden Arztes ist erfüllt durch die Approbation. Die Eignung der Ausbildungsstätte (Praxis) ergibt sich aus dem angemessenen Verhältnis zwischen der Anzahl der Fachkräfte und der/dem Auszubildenden entsprechend der Festlegungen des Berufsbildungsausschusses der Ärztekammer.
- 1 Arzt – 1 Fachkraft: bis zu 2 Auszubildende/Umschülerinnen insgesamt
- 1 Arzt – 2 Fachkräfte: bis zu 3 Auszubildende/Umschülerinnen insgesamt
- 1 Arzt – 3 Fachkräfte: bis zu 4 Auszubildende/Umschülerinnen insgesamt usw.
Als Fachkräfte sind definiert:
- examinierte Krankenschwester
- Kinderkrankenschwester
- Sprechstundenschwester
- Arzthelferin/Medizinische Fachangestellte.
Dauer/Inhalt
Die Ausbildung dauert drei Jahre und wird im dualen System durchgeführt, d. h. der praktische Teil der Ausbildung erfolgt in der Arztpraxis oder einer anderen medizinischen Einrichtung, der theoretische Teil in der Berufsschule. Der Ausbildende (die Ärztin/der Arzt) schließt vor Beginn der Berufsausbildung mit der/dem Auszubildenden einen Berufsausbildungsvertrag. Der Vertrag muss vom Ausbildenden und der/dem Auszubildenden unterschrieben werden. Bei minderjährigen Auszubildenden müssen zusätzlich die gesetzlichen Vertreter den Vertrag unterschreiben.
Die Ausbildung für Umschüler/-schülerinnen dauert zwei Jahre und erfolgt auch im dualen System. Die theoretische Ausbildung absolvieren Einzelumschüler/-schülerinnen in einer berufsbildenden Schule, Lehrgangsumschüler/-schülerinnen bei einem Bildungsträger. Die praktische Ausbildung findet auch in Arztpraxen oder anderen medizinischen Einrichtungen statt.
Verkürzte Ausbildung
Nach § 7, Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes haben Abiturientinnen/Abiturienten und in nachstehend aufgeführten Berufen ausgebildete Bewerberinnen/Bewerber die Möglichkeit, den Ausbildungsvertrag bei Vertragsabschluss um sechs Monate zu verkürzen.
Berufe:
- Medizinisch-technische/r Laborassistent/in
- Krankenschwester/Krankenpfleger
- Röntgenassistent/in
- Gesundheits- und Krankenpfleger/in
- Krippenerzieher/in
- Hebamme
- Physiotherapeut/in
- Altenpfleger/in (nur dreijährige Ausbildung)
- MTA für Funktionsdiagnostik
- Rettungssanitäter/in
- Zahnarzthelfer/in – jetzt Zahnmedizinische/r Fachangestellte/er
- Tierarzthelfer/in – jetzt Tiermedizinische/r Fachangestellte/er
- Krankenpflegehelfer/in
Die Vorlage des Abiturzeugnisses bzw. des Berufsabschlusszeugnisses ist notwendig.
Zulassung in besonderen Fällen – Vorzeitige Zulassung zur Prüfung
Nach § 45 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung (sechs Monate) zu stellen, wenn die dazu erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Nachstehende Kriterien müssen erfüllt sein:
- Bei überdurchschnittlichen Leistungen kann die Abschlussprüfung bis zu sechs Monate vor Ausbildungsende absolviert werden.
- Der Notendurchschnitt aller Berufsschulzeugnisse darf nicht schlechter als 2,49 sein, wobei keine Einzelnote in den berufsbezogenen Lernbereichen schlechter als 3,0 sein darf.
- Die Leistungsbewertung der Ärztin/des Arztes soll die Note „Gut“ ergeben.
- Der Ausbildungsnachweis muss einen überdurchschnittlichen Ausbildungsstand dokumentieren und wahrscheinlich machen, dass alle Kenntnisse und Fertigkeiten des Ausbildungsrahmenplanes bis zum Prüfungstermin vermittelt worden sind und eine erfolgreiche Prüfungsteilnahme möglich erscheint.
- Die Teilnahme an der erforderlichen Zwischenprüfung muss erfolgt sein und darf nicht schlechter als 2,0 sein.
- Die Erste-Hilfe-Ausbildung muss absolviert sein.
Der Antrag ist bis spätestens vier Wochen nach Absolvierung der Zwischenprüfung von der ausbildenden Ärztin/vom ausbildenden Arzt und der Auszubildenden/dem Auszubildenden an die Ärztekammer zu stellen.
Zulassung in besonderen Fällen – Externe Prüflinge
Mitarbeiter aus Arztpraxen, die mindestens 4 ½ Jahre die Tätigkeiten einer Arzthelferin/Medizinischen Fachangestellten ausgeübt haben, jedoch keinen Abschluss als Arzthelferin oder Medizinische Fachangestellte nachweisen können, sind auch zur Abschlussprüfung zuzulassen, laut § 45 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG).
Ausbildungsvergütung/Mindestausbildungsvergütung
Ist der Ausbilder tarifgebunden, gilt weiterhin die tarifliche Ausbildungsvergütung und nicht die Mindestausbildungsvergütung (§ 17 Absatz 3 BBiG).
Ist der Ausbilder nicht tarifgebunden, kann die Ausbildungsvergütung maximal 20 Prozent unter der tarifvertraglichen Ausbildungsvergütung liegen (§ 17 Absatz 4 BBiG), wenn sie die Mindestvergütung nach § 17 Absatz 2 BBiG nicht unterschreitet.
Ausbildungsvergütung
ab 01.01.2022 | ab 01.01.2023 | |
im 1. Ausbildungsjahr monatlich |
900 Euro | 920 Euro |
im 2. Ausbildungsjahr monatlich |
965 Euro | 995 Euro |
im 3. Ausbildungsjahr monatlich |
1035 Euro | 1075 Euro |
Probezeit
Die Probezeit beträgt maximal vier Monate.
Regelmäßige tägliche Arbeitszeit
Die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit liegt zwischen 7,7 und 8 Stunden.
- 7,7 Stunden entsprechen 38,5 Stunden/Woche
- 8 Stunden entsprechen 40 Stunden/Woche
Urlaubsanspruch
Die/der Ausbildende gewährt der/dem Auszubildenden Urlaub nach den geltenden Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) bzw. tarifrechtlichen Bestimmungen des Manteltarifvertrages für Medizinische Fachangestellte.
Derzeit: 28 Arbeitstage jährlich.
Ist der Ausbilder nicht tarifgebunden gilt folgendes:
Für volljährige Auszubildende gilt das Bundesurlaubsgesetz (§ 3 BUrlG). Der gesetzliche Urlaubsanspruch umfasst jährlich 24 bezahlte Werktage. Dabei legt das Bundesurlaubsgesetz aber eine Sechs-Tage-Woche zugrunde (§ 3 BUrlG), die heute eher unüblich ist.
20 Tage Mindesturlaub: Arbeitet der Arbeitnehmer wie üblich nur fünf Tage in der Woche, stehen ihm mindestens 20 bezahlte Urlaubstage im Jahr zu. Schwerbehinderte Arbeitnehmer haben einen Zusatzurlaub von fünf Arbeitstagen (§ 208 Absatz 1 SGB IX).
Für minderjährige Auszubildende gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz (§ 19 Urlaub Absatz 2).
Der Urlaub beträgt jährlich
- mindestens 25 Arbeitstage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahrs noch nicht 16 Jahre alt ist,
- mindestens 23 Arbeitstage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahrs noch nicht 17 Jahre alt ist,
- mindestens 21 Arbeitstage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahrs noch nicht 18 Jahre alt ist.
Jugendarbeitsschutzgesetz
1. Allgemeine Hinweise
Jugendliche, die in das Berufsleben eintreten, dürfen nur beschäftigt werden, wenn sie innerhalb der letzten 14 Monate ärztlich untersucht worden sind und dem Arbeitgeber darüber eine ärztliche Bescheinigung vorliegt. Enthält diese Bescheinigung einen Vermerk, dass die Jugendlichen durch die Ausführung bestimmter Tätigkeiten in der Gesundheit oder Entwicklung gefährdet werden können, so dürfen sie diese Tätigkeiten nicht ausführen. Die Bestimmungen für ärztliche Untersuchungen nach dem JArbSchG gelten ausschließlich für Jugendliche. Jugendliche(r) im Sinne dieses Gesetzes ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. Die Kosten für die Untersuchungen trägt das Land Sachsen-Anhalt. Voraussetzung dafür ist, dass der/die Jugendliche seinen/ihren Hauptwohnsitz in Sachsen-Anhalt hat. Ärztliche Untersuchungen nach dem JArbSchG können von Ärzten/Ärztinnen des kinder- und jugendärztlichen Dienstes, aber auch von jedem/jeder anderen niedergelassenen Arzt/Ärztin oder Betriebsarzt bzw. -ärztin vorgenommen werden; es gilt das Prinzip der freien Arztwahl.
2. Ärztliche Untersuchungen – Erstuntersuchung (§ 32 JArbSchG)
Die Erstuntersuchung ist zwingende Voraussetzung für den Eintritt von Jugendlichen in das Berufsleben. Sie dürfen nur beschäftigt werden, wenn sie vor Aufnahme der beruflichen Tätigkeit von einer Ärztin/einem Arzt untersucht worden sind und dem Arbeitgeber eine von dieser Ärztin/diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung vorliegt (§ 32 Absatz 1). Diese ärztliche Bescheinigung ist ausgehend vom Tag der abschließenden Untersuchung 14 Monate gültig.
3. Ärztliche Untersuchungen – Erste Nachuntersuchung (§ 33 JArbSchG)
(1) 1 Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung hat sich der Arbeitgeber die Bescheinigung einer Ärztin/eines Arztes darüber vorlegen zu lassen, dass die/der Jugendliche nachuntersucht worden ist (erste Nachuntersuchung). Die Nachuntersuchung darf nicht länger als 3 Monate zurückliegen. Der Arbeitgeber soll die Jugendliche/den Jugendlichen neun Monate nach Aufnahme der ersten Beschäftigung nachdrücklich auf den Zeitpunkt, bis zu dem die/der Jugendliche ihm die ärztliche Bescheinigung nach Satz 1 vorzulegen hat, hinweisen und sie/ihn auffordern, die Nachuntersuchung bis dahin durchführen zu lassen.
(2) Legt der Jugendliche die Bescheinigung nicht nach Ablauf eines Jahres vor, hat ihn der Arbeitgeber innerhalb eines Monats unter Hinweis auf das Beschäftigungsverbot nach Absatz 3 schriftlich aufzufordern, ihm die Bescheinigung vorzulegen. Je eine Durchschrift des Aufforderungsschreibens hat der Arbeitgeber dem Personensorgeberechtigten und dem Betriebs- oder Personalrat zuzusenden.
(3) Die/der Jugendliche darf nach Ablauf von 14 Monaten nach Aufnahme der ersten Beschäftigung nicht weiter beschäftigt werden, solange er die Bescheinigung nicht vorgelegt hat.
Wird die Kopie der ärztlichen Bescheinigung über die Nachuntersuchung nicht vorgelegt, kann laut Berufsbildungsgesetz § 35 Absatz 2 die Eintragung des Ausbildungsvertrages in der Ausbildungsrolle gelöscht werden. Das würde bedeuten, dass dann das Ausbildungsverhältnis gelöst ist.
Teilzeitausbildung
Das Einverständnis des Ausbildungsbetriebes vorausgesetzt, kann die Ausbildung teilweise oder komplett mit verringerter Stundenanzahl durchgeführt werden. Ein Anspruch auf Teilzeitausbildung besteht jedoch nicht.
UND: Die Kürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit darf 50 Prozent einer Vollzeitausbildung nicht übersteigen (§ 7a Absatz 1 BBiG). Die Dauer der Ausbildung verlängert sich entsprechend, höchstens jedoch bis zum Anderthalbfachen der regulären Ausbildungsdauer. Das bedeutet: Bei einer regulär dreijährigen Ausbildung darf die Teilzeitvariante maximal 4,5 Jahre in Anspruch nehmen.
Die Berufsschule ist an eine im Ausbildungsvertrag vereinbarte Teilzeit nicht gebunden. Die Einbeziehung der Berufsschulzeiten in das Modell muss deshalb zwischen Betrieb, Auszubildender/Auszubildenden und Berufsschule abgestimmt werden. Die Höhe der Ausbildungsvergütung kann entsprechend der prozentualen Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit gekürzt werden.
Prüfungen
Ausbildende haben Auszubildende für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und an den Prüfungen freizustellen. Das Gleiche gilt, wenn Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind (§ 15 BBiG). Ausbildungsbetriebe müssen Auszubildende an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht, freistellen (§ 15 BBiG Absatz 5). Bei einem Schultag ist die Freistellung von der jeweiligen berufsbildenden Schule zu entscheiden.
Pausenzeiten/Arbeitszeiten
Für Jugendliche (unter 18) gilt:
- Bei einer Beschäftigungszeit von mehr als 4,5 bis 6 Stunden sind den Jugendlichen Pausen von insgesamt 30 Minuten zu gewähren.
- Bei einer Beschäftigungszeit von mehr als 6 Stunden sind den Jugendlichen Pausen von insgesamt 60 Minuten zu gewähren.
- …wobei die Pausen jeweils mindestens 15 Minuten betragen müssen.
- Sofern keine anderen tariflichen Regelungen bestehen, gilt für minderjährige Azubis eine Arbeitszeit von höchstens 40 Stunden wöchentlich und 8 Stunden täglich. An einzelnen Tagen sind auch bis zu 8,5 Stunden erlaubt, aber nur, wenn sie an einem anderen Tag der Woche entsprechend weniger arbeiten. Das heißt: Der Ausbilder verstößt gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz, wenn er von seinem Azubi (unter 18 Jahre) verlangt, mehr als 8,5 Stunden zu arbeiten.
- Die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit ist im Ausbildungsvertrag vereinbart.
- Länger als 4,5 Stunden ohne Pausen dürfen Auszubildende nicht beschäftigt werden.
Für erwachsene Auszubildende (über 18) gilt:
- Erwachsene Auszubildende (mindestens 18 Jahre alt) dürfen an 5 Tagen wöchentlich bis zu 8 Stunden täglich beschäftigt werden. Bis zu 10 Arbeits- bzw. Ausbildungsstunden sind zulässig, wenn die über 8 Stunden hinausgehende Zeit durch Freizeitausgleich binnen höchstens 6 Kalendermonaten wieder ausgeglichen wird. Für Erwachsene ist bei einer Arbeitszeit von 6 bis 9 Stunden eine Pause von mindestens 30 Minuten vorgeschrieben, bei mehr als 9 Stunden von 45 Minuten. Pausen müssen mindestens 15 Minuten dauern.
- Die genannten Zeiten sind Höchstarbeitszeiten. Pausen zählen nicht als Arbeitszeit. Wird ein Auszubildender länger beschäftigt, als es im Ausbildungsvertrag vorgesehen ist (tägliche und wöchentliche Arbeitszeit), so handelt es sich um Überstunden. Für Überstunden besteht ein Anspruch auf Freizeitausgleich oder eine besondere Vergütung.
Ausbildungsmittel
Im Berufsbildungsgesetz wird ausdrücklich klargestellt, dass Fachliteratur unter die Lernmittelfreiheit fällt (§ 14 Absatz 1 Nr. 3 BBiG). Fachliteratur gehört damit wie Werkzeuge und Werkstoffe zu den Ausbildungsmitteln, die der Ausbildungsbetrieb dem Auszubildenden kostenlos zur Verfügung stellen muss. Zur Fachliteratur zählen nicht Schulbücher, Hefte oder Taschenrechner.
Fehlzeiten
Bei einem Ausfall von mehr als 10 Prozent der gesamten Ausbildungszeit in Theorie und/oder Praxis kann grundsätzlich keine Zulassung zur regulären Abschlussprüfung erfolgen. Es entscheidet dann der Zulassungsausschuss.
Abschlussprüfung
Die Ausbildung zur/zum Medizinischen Fachangestellten endet mit einer Prüfung vor dem zuständigen Prüfungsausschuss der Ärztekammer Sachsen-Anhalt. Diese besteht aus zwei Teilen: dem schriftlichen und dem praktischen Teil. Die schriftliche Abschlussprüfung umfasst die drei Bereiche Behandlungsassistenz, Betriebsorganisation und -verwaltung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde und dauert insgesamt 300 Minuten (120, 120, 60 min). Die praktische Abschlussprüfung umfasst 70 Minuten (komplexe Prüfungsaufgabe [55 Minuten] inklusive Fachgespräch [15 Minuten]). In der praktischen Prüfung soll der Prüfling praxisbezogene Arbeitsabläufe simulieren, demonstrieren, dokumentieren und präsentieren. Für die Durchführung und Abnahme der Prüfungen gilt die von der Ärztekammer Sachsen-Anhalt beschlossene Prüfungsordnung.
Bewertungsmaßstab
Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht sind. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach mit ungenügend bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.
Bewertungsmaßstab |
Note |
100 % – 92 % | 1 |
Unter 92 % – 81 % | 2 |
Unter 81 % – 67 % | 3 |
Unter 67 % – 50 % | 4 |
Unter 50 % – 30 % | 5 |
Unter 30 % | 6 |
Freistellung für Bewerbungen
Denjenigen, denen wenig oder keine Aussicht auf Übernahme gemacht wurde, muss die Gelegenheit gegeben werden, sich noch während des Berufsausbildungsverhältnisses nach einem Arbeitsplatz umzuschauen. Der/die Arbeitgeber/in hat der/dem Auszubildenden dafür laut § 629 BGB auf Verlangen angemessene Freizeit (unter Fortzahlung der Ausbildungsvergütung) zu gewähren, erforderlichenfalls sogar mehrfach.
Prüfung absolviert – wie geht´s weiter?
In der Neufassung des § 37b SGB III sind Auszubildende, deren Ausbildungsverhältnis endet, verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Die Pflicht der Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht oder vom Arbeitgeber in Aussicht gestellt wird. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen. Bei Nichterfüllung der Meldeverpflichtung entfallen die Arbeitsförderungsleistungen für die Dauer von einer Woche ersatzlos.
Abschlussprüfung nicht bestanden – was nun?
Die Abschlussprüfung ist eine Art Gütesiegel einer Berufsausbildung und entsprechend anspruchsvoll. Es kann folglich passieren, dass Prüflinge durchfallen. Bis zu zweimal kann jede/jeder Auszubildende die Abschlussprüfung wiederholen, und zwar stets zu den turnusgemäßen Prüfungsterminen (Sommer oder Winter). Prüfungsteile bzw. Prüfungsbereiche, die mit ausreichend bewertet wurden, müssen nicht wiederholt werden, wenn die Wiederholungsprüfung in den übrigen Prüfungsteilen innerhalb von zwei Jahren nach dem Nichtbestehen der ersten Prüfung erfolgt. Dazu wird ein schriftlicher Antrag bei der Ärztekammer Sachsen-Anhalt gestellt.
Verlängerung der Ausbildung
Auszubildende, die die Abschlussprüfung nicht bestanden haben, haben Anspruch, ihr Ausbildungsverhältnis um maximal ein Jahr zu verlängern (§ 21 Berufsbildungsgesetz).
Dies passiert jedoch nicht automatisch, sondern der Auszubildende muss seine Absicht dazu gegenüber seinem Ausbildenden erklären. Auch die Ärztekammer Sachsen-Anhalt muss über die Verlängerung der Ausbildung informiert werden. Die Verlängerung der Ausbildungszeit ist für den Azubi jedoch nicht zwingend. Der/die Auszubildende kann die Prüfung auch wiederholen, indem er/sie nicht weiter in der Praxis lernt, sondern sich lieber im Selbststudium auf die Wiederholungsprüfung vorbereitet.
Berufsschulbesuch
Wird die Ausbildungszeit verlängert, dann ist der Azubi weiterhin zum Besuch der Berufsschule verpflichtet. Verlängert sich die Ausbildungszeit nicht, ist dies nicht der Fall. Vielleicht möchte der Azubi dennoch weiter am Berufsschulunterricht teilnehmen. Einen Anspruch darauf hat der/die Auszubildende ohne Ausbildungsvertrag nicht, doch lohnt es sich das Anliegen der Berufsschule vorzutragen. Die Schulen haben eigene Ermessensspielräume und können unter Umständen auch ohne Ausbildungsverhältnis die Teilnahme am Unterricht ermöglichen.
Prüfungstermine
Die Ärztekammer Sachsen-Anhalt führt MFA-Abschlussprüfungen zweimal jährlich durch, im Winter und im Frühsommer. Die nächste Abschlussprüfung findet zu folgenden Terminen statt.
- Schriftliche Prüfung: 07.05.2022
- Praktische Prüfung: 13.06.2022 – 27.06.2022
Am Tag der schriftlichen Prüfung erhält jeder Prüfling den Termin seiner praktischen Prüfung. Am letzten Prüfungstag erhalten die Auszubildenden vom Prüfungsausschuss eine Bestätigung über das Bestehen (oder Nichtbestehen) der Prüfung. Das Ausbildungsverhältnis endet mit dem Tag der Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss. Bei Übernahme der/des Medizinischen Fachangestellten muss der Arbeitsvertrag zum Tag nach der Prüfung geschlossen werden. Wird der/die Medizinische Fachangestellte nicht in ein Beschäftigungsverhältnis übernommen, endet die Ausbildung und somit die Beschäftigung in der Ausbildungspraxis am Prüfungstag. Das im Berufsausbildungsvertrag vereinbarte Datum der Beendigung der Ausbildung hat nur noch Bedeutung für den Fall, dass die Abschlussprüfung nicht bestanden wurde oder keine Anmeldung bzw. keine Teilnahme an der Abschlussprüfung erfolgte.
Weiterbildungsstipendium
Das Weiterbildungsstipendium unterstützt junge Menschen nach dem besonders erfolgreichen Abschluss einer Berufsausbildung bei der weiteren beruflichen Qualifizierung. Fachliche Lehrgänge, fachübergreifende Weiterbildungen und unter bestimmten Voraussetzungen auch ein berufsbegleitendes Studium werden gefördert. Das Weiterbildungsstipendium ist ein Förderprogramm des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF). Die Stiftung für Begabtenförderung berufliche Bildung Gemeinnützige Gesellschaft mbH (SBB) koordiniert im Auftrag und mit Mitteln des BMBF die bundesweite Durchführung. Absolventinnen und Absolventen einer dualen Ausbildung bewerben sich bei der Stelle, bei der ihr Berufsausbildungsvertrag eingetragen war.
Kerstin Uterwedde
Referatsleiterin MFA
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