In der Vergangenheit sind Anfragen von Arztpraxen und Patienten zur Abrechnung der Testungen von Personengruppen gegen Sars-CoV-2 an die Ärztekammer herangetragen worden. Diese bezogen sich insbesondere darauf, in welchen Fällen der PCR–Test gegenüber den Patienten bzw. gegenüber deren Krankenversicherung und in welchen Fällen gegenüber dem ÖGD abzurechnen ist.
Die Grundlagen für die Kostenübernahme hat die Bundesregierung in der Verordnung zum Anspruch auf Testung auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Testverordnung – TestV) festgelegt. Seit Beginn der Corona-Pandemie hat es zahlreiche Änderungen der Coronavirus-Testverordnung gegeben. Auch für die jeweiligen Kostenträger und Versicherungen ist es teilweise schwierig, hierbei den Überblick zu behalten.
Ärztinnen und Ärzte können im Rahmen der Krankenbehandlung bei Vorliegen von COVID-19 spezifischen Symptomen eine PCR-Testung veranlassen. Dies gilt unabhängig von dem Vorliegen eines positiven Antigentests. Die Abrechnung erfolgt hier nicht nach der Testverordnung, sondern bezogen auf gesetzlich krankenversicherte Patienten nach dem einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen (EBM). Gegenüber privat krankenversicherten Patienten erfolgt die Abrechnung nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).
Der Anspruch auf einen PCR-Test außerhalb der Krankenbehandlung (für asymptomatische Personen) sind in der Testverordnung geregelt, hier insbesondere:
- für einen Bestätigungstest nach positivem PoC-Antigentest oder „Lolli-Test“
- für einen PCR-Test vor einer ambulanten Operation oder Aufnahme in eine Gesundheitseinrichtung
- für Testungen bei einem Ausbruch
Hier erfolgt die Abrechnung gegenüber dem ÖGD mit dem Formular OEGD.
Weiterführende Informationen erhalten Sie unter folgendem Link: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus/nationale-teststrategie/faq-covid-19-tests.html
Ass. jur. Corinna Rutz
Rechtsabteilung
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