Richtlinie über die ärztlichen Qualifikationen im Rettungsdienst in Sachsen-Anhalt
(beschlossen von der Kammerversammlung der Ärztekammer Sachsen-Anhalt am 17.04.2013)
§ 1 Zweck
Die Richtlinie dient der Umsetzung des Rettungsdienstgesetzes Sachsen-Anhalt (RettDG) in der jeweiligen Fassung.
§ 2 Notarzt/Notärztin
Die Qualifikation für die Notfallrettung gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 RettDG wird durch den Erwerb der Zusatz-Bezeichnung „Notfallmedizin“ oder den Erwerb der Fachkunde „Arzt im Rettungsdienst“ nachgewiesen.