Monatlich möchten wir an dieser Stelle die Ärztinnen und Ärzte benennen, die erfolgreich ihre Facharztprüfung an der Ärztekammer Sachsen-Anhalt abgelegt haben
Im Monat April konnten wir folgende Ärztinnen und Ärzte zum Erwerb des Facharztes beglückwünschen:
Facharzt für Anästhesiologie
Dr. med. Dominik Meux, Magdeburg
Katharina Uebler, Magdeburg
Facharzt für Allgemeinchirurgie
Dr. med. Katrin Ehlers, Dessau-Roßlau
Dr. med. Eileen Koch, Merseburg
Facharzt für Herzchirurgie
Suvd-Erdene Sukhbaatar, Coswig (Anhalt)
Facharzt für Orthopädie
Diplôme de Doctorat en Médécine (Univ. Hassan II/ Casablanca)
Samir Drira, Halle (Saale)
Martin Götzel, Magdeburg
Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie
Dr. med. Mathias Schulz, Halle (Saale)
Facharzt für Innere Medizin
Dr. med. Gisela Freuer, Seehausen (Altmark)
Alexander Jelzow, Halle (Saale)
Sandra Räbiger, Camburg
Stefan Schütze, Halberstadt
Facharzt für Innere Medizin und Geriatrie
Peter Schmiedel, Halle (Saale)
Facharzt für Innere Medizin und Pneumologie
Bettina Niemann, Seegebiet Mansfelder Land
Nadja Wildgrube, Brehna
Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin
Matthias Bernstädt, Halle (Saale)
Michael Wilms, Quedlinburg
Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie
Diana Trautmann, Magdeburg
Neu erteilte Weiterbildungsbefugnisse gemäß der Weiterbildungsordnung vom 16.04.2005 in der Fassung vom 01.01.2011
Facharztbezeichnungen:
Allgemeinmedizin
Monika Göllner
6 Monate
Arztpraxis
Schönebecker Straße 68 a
39104 Magdeburg
Humangenetik
Prof. Dr. med. Katrin Hoffmann
60 Monate
Universitätsklinikum Halle (Saale)
Institut für Humangenetik
und Medizinisches Versorgungszentrum gGmbH
Facharztzentrum für Pädiatrie und Humangenetik
Magdeburger Straße 2
06112 Halle (Saale)
Innere Medizin
Michael Groß
36 Monate Basisweiterbildung
Innere Medizin und
24 Monate einschl. 6 Monate internistische Intensivmedizin
AMEOS Klinikum Staßfurt
Klinik für Innere Medizin
Bodestraße 11, 39418 Staßfurt
Dipl.-Med. Michael Schlotterose
36 Monate im Verbund mit
Prof. Dr. med. Steffen Rickes und Dipl.-Med. Frank Aedtner
und 24 Monate Innere Medizin einschl. 6 Monate internistische Intensivmedizin im Verbund mit Andreas Meyer-Wernecke
AMEOS Klinikum St. Salvator
Halberstadt GmbH
Medizinische Klinik
Gleimstraße 5, 38820 Halberstadt
Peter Sochor
36 Monate Basisweiterbildung Innere Medizin im Verbund mit
Heike Rahms und Dr. med. Karl-Heinz Binias und 24 Monate Innere Medizin einschl. 6 Monate internistische
Intensivmedizin im Verbund mit
Dr. med. Karl-Heinz Binias
AMEOS Klinikum Schönebeck
Innere Klinik
Köthener Straße 13
39218 Schönebeck (Elbe)
Innere Medizin und Angiologie
Dr. med. Birgit Weiß
12 Monate
Arztpraxis
Ilsenburger Straße 46
38855 Wernigerode
Innere Medizin und Nephrologie
Dipl.-Med. Lydia Kern
36 Monate Basisweiterbildung Innere Medizin im Verbund mit Dr. med. Ulrich Steinborn und Dr. med. Gabriela Voß
und 36 Monate Innere Medizin und Nephrologie einschl. 6 Monate internistische Intensivmedizin im Verbund mit Dr. med. Jörg Freudenberg
HELIOS Kliniken Mansfeld-Südharz GmbH
Innere Abteilung
Am Beinschuh 2 a
06526 Sangerhausen
Innere Medizin und Pneumologie
Michael Groß
12 Monate
AMEOS Klinikum Staßfurt
Klinik für Innere Medizin
Bodestraße 11
39418 Staßfurt
Kinder- und Jugendmedizin
Prof. Dr. med. Ralph Grabitz
Prof. Dr. med. Dieter Körholz
60 Monate im Verbund
Universitätsklinikum Halle (Saale)
Department für operative und
konservative Kinder- und Jugendmedizin
Ernst-Grube-Straße 40
06120 Halle (Saale)
Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie
Dr. med. Uwe-Jens Gerhard
12 Monate
SALUS gGmbH Fachklinikum
Bernburg
Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie/-psychosomatik
Olga-Benario-Straße 16 - 18
06406 Bernburg (Saale)
Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie
Dr. med. Michael Bretschneider
48 Monate
MVZ Medizinisch-Diagnostisches Labor Halle GmbH
Albert-Einstein-Straße 3
06122 Halle (Saale)
Psychiatrie und Psychotherapie
Priv.-Doz. Dr. med. Dirk Leube
48 Monate
AWO Psychiatriezentrum Halle GmbH
Zscherbener Straße 11
06124 Halle (Saale)
Zusatzbezeichnung:
Spezielle Schmerztherapie
Dr. med. Britt Kalina
12 Monate
BG-Kliniken Bergmannstrost
Klinik für Anästhesiologie, Intensiv- und Notfallmedizin
Merseburger Straße 165
06112 Halle (Saale)
Erloschene Weiterbildungsbefugnisse:
Für die Unterstützung der Kammerarbeit im Rahmen der Weiterbildung möchten wir nachfolgenden Ärzten herzlich danken:
- Dr. med. Holger Baust, Berufsgenossenschaftliche Kliniken Bergmannstrost Halle (Saale), Befugnis für Spezielle Schmerztherapie endete zum 31.03.2013, Übertragung an Dr. med. Britt Kalina
- Dr. med. Holger Boye, RHÖN-KLINIKUM Krankenhaus Zerbst, Befugnis für Anästhesiologie endete am 31.03.2013
- Dipl.-Med. Margitta Bulwan, IAS Institut für Arbeits- und Sozialhygiene Stiftung, Dessau-Roßlau, Befugnis für Arbeitsmedizin endete am 31.03.2013
- Dr. med. Harald Damrath, HELIOS Kliniken Mansfeld-Südharz GmbH, Sangerhausen, Befugnis für Innere Medizin und Neprhologie endete am 31.03.2013,
Übertragung der Befugnis an Dipl.-Med. Lydia Kern
- Dipl.-Med. Sabine Jess, Krankenhaus St. Elisabeth und St. Barbara Halle (Saale), Befugnisse für Kinder-Pneumologie und Allergologie endeten am 31.12.2012
- Dipl.-Med. Dorothea Wand, Universitätsklinikum Halle und Medizinisches Versorgungszentrum gGmbH Halle (Saale), Befugnis für Humangenetik endete am 31.03.2013
- Dr. med. Sabine Weber, AMEOS Klinikum St. Salvator Halberstadt GmbH, Befugnis für Innere Medizin endete am 31.03.2013, Übertragung der Befugnis an Dipl.-Med. Michael Schlotterose
Neu zugelassene Weiterbildungsstätten:
JZMV in der Altmark GmbH
Wendstraße 30
39576 Stendal
zugelassen für Allgemeinmedizin
Krankenhaus St. Elisabeth und St. Barbara Halle
Mauerstraße 5
06110 Halle (Saale)
Medizinische Klinik I
zugelassen für Innere Medizin und Angiologie
Asklepios Klinik Weißenfels
Naumburger Straße 76
06667 Weißenfels
Klinik für Innere Medizin
zugelassen für Innere Medizin und Geriatrie
AMEOS Klinikum St. Salvator
Halberstadt GmbH
Gleimstraße 5
38820 Halberstadt
Klinik für Allgemein-,Viszeral- und Gefäßchirurgie
zugelassen für Proktologie
AMEOS Klinikum Schönebeck
Köthener Straße 13
39218 Schönebeck (Elbe)
Klinik für Allgemein-, Viszeral- und Gefäßchirurgie
zugelassen für Proktologie
Harzklinikum Dorothea Christiane
Erxleben GmbH
Ditfurter Weg 24
06484 Quedlinburg
Klinik für Allgemein-, Viszeral-
und Gefäßchirurgie
zugelassen für Spezielle Viszeralchirurgie
Referat „Ausbildung zur/zum Medizinischen Fachangestellten“ informiert
Freisprechung
Die diesjährige Freisprechung (Ausgabe Prüfungszeugnisse und Briefe „Medizinische Fachangestellte“) findet
am 12.07.2013, 11.00 Uhr
in der Ärztekammer Sachsen-Anhalt statt.
Eine Einladung haben alle Prüfungsteilnehmer am 04.05.2013 (Tag der schriftlichen Abschlussprüfung) erhalten.
Zwischenprüfung außerhalb des bestehenden Prüfungsrhythmus
Die vorzeitige Zwischenprüfung findet
am 15.10.2013, 14.00 Uhr
statt.
Achtung!
Aufgrund der Einführung der elektronischen Auswertung der Prüfung erfolgt diese Zwischenprüfung
(als Pilotprojekt) für alle Prüflinge in der Ärztekammer in Magdeburg.
Achtung!
Aufgrund der Einführung der elektronischen Auswertung der Prüfung erfolgt diese Zwischenprüfung (als Pilotprojekt) für alle Prüflinge in der Ärztekammer in Magdeburg.
Wichtige Hinweise zur Ausbildung von Medizinischen Fachangestellten
Zu Beginn jedes neuen Ausbildungsjahres treten Fragen und Probleme zur Ausbildung auf. Folgende Hinweise sollen die Ausbilder auf einige wichtige Aspekte aufmerksam machen.
1. Probezeit
Es ist wichtig, während der viermonatigen Probezeit (Verlängerung ist nicht möglich) zu prüfen, ob sich die/der Auszubildende für den Beruf der Medizinischen Fachangestellten eignet. Selbstverständlich muss berücksichtigt werden, dass der Beruf erst erlernt werden soll, aber aus dem Verhalten, der Bereitschaft und der Persönlichkeit kann oft schon erkannt werden, ob die/der Auszubildende zu einer guten MFA ausgebildet werden kann.
Wenn die/der Auszubildende erkennt, dass sie/er sich für den falschen Beruf entschieden hat, besteht ebenfalls die Möglichkeit, das Ausbildungsverhältnis während der Probezeit zu lösen.
2. Fürsorgepflicht
Jede Ausbilderin/jeder Ausbilder sollte sich darüber im Klaren sein, dass sie/er eine Verantwortung und auch Fürsorgepflicht gegenüber den jungen Auszubildenden hat. Hier sind in erster Linie eine umfassende Vermittlung von Kenntnissen und die Ausprägung von Fähigkeiten und Fertigkeiten gemeint. Gute Ausbildungsergebnisse werden in der Regel erzielt, wenn die Auszubildenden systematisch an die zu erfüllenden Aufgaben herangeführt werden. Bei der Erteilung von Arbeitsaufträgen sollte man den jeweiligen Ausbildungsstand der Auszubildenden berücksichtigen, die erteilten Aufträge müssen zu bewältigen sein und Anfänger müssen sich erst mit der beruflichen Fachsprache vertraut machen. Günstig wirkt sich ebenfalls aus, wenn im Praxisteam eine Mitarbeiterin benannt wird, die die/den Auszubildende/n anleitet, ihr/ihm Aufträge erteilt, die Ausführung kontrolliert und gleichzeitig Ansprechpartner ist.
3. Arbeitszeit
Im Manteltarifvertrag für Arzthelferinnen/MFA § 6 wird über die Arbeitszeit Folgendes gesagt:
1. Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 38,5 Std. wöchentlich
2. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit richten sich nach den Erfordernissen der Praxis. Änderungen der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit gelten als Vertragsänderung.
3. Die wöchentliche Arbeitszeit ist so zu verteilen, dass in jeder Woche ein ganzer Tag oder zwei halbe Tage arbeitsfrei bleiben. Dabei muss gewährleistet sein, dass die Nachmittage an Samstagen (ab 12:00 Uhr) arbeitsfrei sind. Samstagsarbeit innerhalb der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist mit einem Zuschlag zu vergüten. Die Nachmittage am 24. und 31. Dezember (ab 12:00 Uhr) sind arbeitsfrei unter Fortzahlung des Gehaltes.
4. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin an den Tagen, an denen er selbst zum Notfalldienst eingeteilt ist, auch außerhalb der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu beschäftigen.
5. Für Jugendliche (Auszubildende unter 18 Jahren) gelten die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes. Gemäß § 21a Abs. 1 JArbSchG kann abweichend von §§ 8, 11A, 12 und 15
- die maximale Arbeitszeit auf bis zu neun Stunden täglich verlängert werden,
- die erste Pause spätestens nach fünf Stunden gewährt werden,
- die Schichtzeit (tägliche Arbeitszeit unter Hinzurechnung der Ruhepausen) bis auf elf Stunden täglich verlängert werden,
- die Arbeitszeit auf bis zu fünfeinhalb Tage verteilt werden; Abs. 3 bleibt unberührt.
Dabei darf die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 40 Stunden nach dem JArbSchG nicht überschritten werden.
4. Jahresurlaub
Die zeitliche Festlegung des Jahresurlaubs ist im Grundsatz Sache des Ausbilders. Er bestimmt den Urlaubszeitpunkt, hat aber dabei die Wünsche der Auszubildenden zu berücksichtigen. Um den Erholungszweck zu gewährleisten, sollte ein größerer Teil des Jahresurlaubs zusammenhängend und möglichst während der berufsschulfreien Zeit gewährt werden. Unter den im Ausbildungsvertrag unter Urlaubsanspruch genannten Arbeitstagen sind die Wochentage von Montag bis Freitag zu verstehen.
5. Freistellung - § 15 Berufsbildungsgesetz
Ausbildende haben die Auszubildenden für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und an den Prüfungen freizustellen. Ein Verstoß gegen die Berufsschulpflicht ist auch gleichzeitig ein Verstoß gegen die Pflichten im Berufsausbildungsverhältnis.
In der VO über Berufsbildende Schulen ist eine Beurlaubung vom Unterricht für die Tätigkeit im Ausbildungsbetrieb nicht vorgesehen, d. h. die Berufsschule kann eine Freistellung hierfür nicht genehmigen.
6. Ausbildungsplan und außerbetriebliche Ausbildung
Die Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Medizinischen Fachangestellten schreibt vor, welche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten während der Berufsausbildung mindestens vermittelt werden müssen. Der Ausbildungsrahmenplan in sachlicher und zeitlicher Gliederung wird durch den betrieblichen Ausbildungsplan untersetzt und bildet die Grundlage für die Ausbildung in der Praxis.
Ergänzend hierzu wurde durch den Berufsbildungsausschuss der Ärztekammer am 05.09.2007 beschlossen, dass Auszubildenden, in deren Ausbildungspraxis nicht alle Ausbildungsinhalte vermittelt werden können, eine außerbetriebliche Ausbildung in einer Facharztpraxis der Gebiete
- Allgemeinmedizin oder
- Innere Medizin oder
- Chirurgie oder
- Praktischer Arzt
ermöglicht werden muss.
7. Ausbildungsnachweis (Berichtsheft)
Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen.
Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen und abzuzeichnen. Der ordnungsgemäß geführte Ausbildungsnachweis ist Voraussetzung für die Teilnahme an der Abschlussprüfung.
Im monatlichen Fachbericht soll eine Verknüpfung zwischen den in der Berufsschule erworbenen theoretischen Kenntnissen und den Tätigkeiten in der Praxis hergestellt werden. Das Thema wird von der Ausbilderin/dem Ausbilder vorgegeben bzw. zwischen Ausbilder und Auszubildendem abgestimmt.
8. Minusstunden
Wenn Auszubildenden Minusstunden aufgeschrieben werden, ist das in der Regel nicht rechtens. Auch hier gilt das Berufsbildungsgesetz: Auszubildende sind keine normalen Arbeitnehmer, sie sind im Betrieb um zu lernen. Sie haben ein Recht darauf, ihre tägliche Arbeitszeit im Betrieb zu verbringen. Werden sie nach Hause geschickt, weil die Praxis geschlossen ist und sie nicht beschäftigt werden können, ist dies als eine bezahlte Freistellung zu werten, und es entstehen keine Minusstunden.
Berufsbildungsgesetz § 19: Entfällt die Ausbildung, ohne dass der Auszubildende etwas dafür kann, dürfen ihm keine Minusstunden angerechnet werden! Keinesfalls darf hier eine Anrechnung auf den Jahresurlaub erfolgen!
Erste-Hilfe-Ausbildung – ab 2012 neu
Der Berufsbildungsausschuss der Ärztekammer Sachsen-Anhalt hat auf seiner Sitzung am 09.03.2011 nachstehenden Beschluss gefasst:
Ab Ausbildungs-/Umschulungsbeginn 2012 sind die Auszubildenden/Umschüler verpflichtet, während ihrer Berufsausbildung/Umschulung einen Erste-Hilfe-Kurs von 8 Doppelstunden, wahlweise beim Deutschen Roten Kreuz, dem Malteserhilfsdienst e.V., Arbeiter-Samariter-Bund oder dgl. zu absolvieren und den schriftlichen Nachweis der Ärztekammer vorzulegen.
Auszubildende bis zum Ende des 2. Ausbildungsjahres
Umschüler bis zum Ende des 1. Umschulungsjahres
Wird dieser Nachweis (Kopie) nicht vorgelegt, erfolgt keine Zulassung zur Abschlussprüfung.
Weitere Informationen sind im Ausbildungsnachweis (Berichtsheft) enthalten.
Die Mitarbeiterinnen des Referates Ausbildung zur/zum Medizinischen Fachangestellten stehen allen ausbildenden Ärztinnen und Ärzten bei weiteren Fragen jederzeit zur Verfügung.