(beschlossen von der Kammerversammlung der Ärztekammer Sachsen-Anhalt am 17.04.2013)
§ 1 Zweck
Die Richtlinie dient der Umsetzung des Rettungsdienstgesetzes Sachsen-Anhalt (RettDG) in der jeweiligen Fassung.
§ 2 Notarzt/Notärztin
Die Qualifikation für die Notfallrettung gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 RettDG wird durch den Erwerb der Zusatz-Bezeichnung „Notfallmedizin“ oder den Erwerb der Fachkunde „Arzt im Rettungsdienst“ nachgewiesen.
§ 3 Leitender Notarzt/Leitende Notärztin
(1) Über den Erwerb der Qualifikation für die Funktion eines Leitenden Notarztes gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 RettDG erteilt die Ärztekammer Sachsen-Anhalt auf Antrag eine Bescheinigung.
(2) Die Bescheinigung wird erteilt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
1. der Erwerb der Fachkunde „Arzt im Rettungsdienst“ oder der Zusatz-Weiterbildung Notfallmedizin,
2. der Nachweis einer mindestens 5-jährigen klinischen Tätigkeit oder Facharztanerkennung in den Gebieten Anästhesiologie, Chirurgie, Innere Medizin oder All-gemeinmedizin,
3. der Nachweis einer mindestens 6-monatigen Tätigkeit in der Intensivmedizin,
4. der Nachweis einer mindestens 5-jährigen Tätigkeit als Notarzt,
5. die weitere regelmäßige Tätigkeit im Rettungsdienst,
6. die Teilnahme an einem von der Ärztekammer anerkannten Kurs zur Qualifikation Leitender Notarzt. Die Bildungsinhalte sind unter Berücksichtigung der ent-sprechenden Empfehlungen der Bundesärztekammer vom Vorstand festzulegen.
(3) Der Leitende Notarzt/die Leitende Notärztin hat die Pflicht, sich in geeigneter Form durch die regelmäßige Teilnahme an Kursen fortzubilden. Er/Sie soll sich einmal jährlich durch die Teilnahme an einem Aufbauseminar oder Refresherkurs fortbilden. Die Bildungsinhalte dieses Kurses sind unter Berücksichtigung der entsprechenden Empfehlungen der Bundesärztekammer vom Vorstand festzulegen.
§ 4 Ärztlicher Leiter/ Ärztliche Leiterin im Rettungsdienst
(1) Über den Erwerb der Qualifikation zum/zur Ärztlichen Leiter/Ärztlichen Leiterin im Rettungsdienst erteilt die Ärztekammer Sachsen-Anhalt auf Antrag eine Bescheini-gung.
(2) Der Aufgabenbereich des Ärztlichen Leiters/der Ärztlichen Leiterin im Rettungsdienst erfordert den Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Rettungsmedizin, der Systemanalyse und Infrastruktur des Rettungsdienstes, welche über die im Rahmen der Zusatz-Weiterbildung „Notfallmedizin“ bzw. des Fachkundenachweises „Arzt im Rettungsdienst“ erworbenen Inhalte hinausgehen.
(3) Voraussetzung für den Erwerb der Qualifikation gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 RettDG sind insbesondere:
1. der Erwerb der Fachkunde „Arzt im Rettungsdienst“ oder der Zusatz-Weiterbildung Notfallmedizin,
2. Facharztanerkennung in den Gebieten Anästhesiologie, Chirurgie, Innere Medizin oder Allgemeinmedizin,
3. Qualifikation als Leitender Notarzt/Leitende Notärztin gemäß § 3,
4. langjährige und anhaltende Tätigkeit in der präklinischen und klinischen Notfallmedizin; innerhalb der letzten zwei Jahre vor Antragstellung müssen durch-schnittlich 2 Notarzteinsätze pro Monat absolviert worden sein,
5. innerhalb der letzten zwei Jahre vor Antragstellung müssen als leitender Notarzt/Leitende Notärztin 5 Einsätze koordiniert worden sein oder die Teilnahme an entsprechenden Übungen nachgewiesen werden,
6. Teilnahme an der Gruppe „Leitende Notärzte“ in einem Rettungsdienstbereich in Sachsen-Anhalt,
7. die Teilnahme an einem von der Ärztekammer anerkannten, mindestens 24-stündigen speziellen Fortbildungskurs zur Qualifikation Ärztlicher Leiter Ret-tungsdienst. Voraussetzung für die Teilnahme ist das Vorliegen der Nr. 1-4. Die Bildungsinhalte sind unter Berücksichtigung der entsprechenden Empfehlungen der Bundesärztekammer vom Vorstand festzulegen.
(4) Der Ärztliche Leiter/die Ärztliche Leiterin im Rettungsdienst hat sich kontinuierlich in den Fachfragen des Aufgabengebietes fortzubilden.
§ 5 Qualifikation für den Intensivtransport
(1) Über den Nachweis einer besonderen Intensivtransportfortbildung erteilt die Ärztekammer Sachsen-Anhalt auf Antrag eine Bescheinigung.
(2) Die Bildungsinhalte sind unter Berücksichtigung der entsprechenden Empfehlungen der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin
e. V. vom Vorstand festzulegen.
§ 6 Gebühren
Für die Ausstellung der Bescheinigung gemäß § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 sowie die Teilnahme an Kursen der Ärztekammer Sachsen-Anhalt gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 6 und § 4 Abs. 3 Nr. 7 oder die Anerkennung von Kursen Dritter fallen Gebühren nach der Kostenordnung der Ärztekammer Sachsen-Anhalt in der jeweiligen Fassung an.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am 01.06.2013 in Kraft.
Gleichzeitig treten die Richtlinie zum Qualifikationsnachweis Ärztlicher Leiter Rettungsdienst, beschlossen vom Vorstand der Ärztekammer Sachsen-Anhalt am 20.09.2006, und die Richtlinie zur Erteilung der Fachkunde „Leitender Notarzt“ in Sachsen-Anhalt, beschlossen von der Kammerversammlung am 05.11.1994, zuletzt geändert durch Beschluss vom 12.04.2003, außer Kraft.
Ausfertigung:
Die vorstehende Richtlinie hat die Kammerversammlung am 17. April 2013 beschlossen. Sie wird hiermit ausgefertigt und im Ärzteblatt Sachsen-Anhalt bekannt gemacht.
Magdeburg, 02.05.2013
gez. Dr. med. Simone Heinemann-Meerz
- Präsidentin -