Auf Bitte einiger Kammermitglieder möchten wir die rechtlichen Vorgaben der Liquidation von ärztlichen Attesten für Kinder näher darstellen.
Ärztliche Bescheinigungen über den Gesundheitszustand eines Kindes, wie sie von Kindergärten und Schulen gefordert werden, sind Leistungen, die in der Regel nicht zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherungen abgerechnet werden können. Demzufolge sind diese Leistungen gegenüber den Eltern privat zu liquidieren, unabhängig davon, ob es sich um gesetzlich Krankenversicherte oder Privatversicherte handelt. Anzusetzen wäre die Ziffer 70 der Amtlichen Gebührenordnung (GOÄ). Die Kosten belaufen sich – entsprechend des Zeitaufwandes, der Schwierigkeit und des Umstandes – zwischen 2,33 € (einfacher Satz) und 8,16 € (3,5facher Satz). Der Regelsatz (2,3facher Satz) beträgt 5,36 €. Die Abrechnung eines über den 2,3fach liegenden Satzes muss in der gemäß § 12 Abs. 1 GOÄ vorzulegenden Rechnung begründet werden.
In diesem Zusammenhang machen wir auf zwei Aspekte aufmerksam. Zum einen müssen die Eltern vor Erstellung des Attests gemäß § 630 c Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Textform darüber aufgeklärt werden, dass sie diese Kosten zu tragen haben. Hierfür bietet sich ein formularmäßig erstelltes Informationsblatt an. Die gleiche Verpflichtung ergibt sich übrigens aus § 12 Abs. 4 der Berufsordnung (BO). Des Weiteren gebietet § 12 Abs. 1 BO den Ärzten, sich an die Vorgaben der GOÄ zu halten und insbesondere die Sätze der GOÄ nicht in unlauterer Weise zu unterschreiten. Beklagt wird von ärztlichen Kollegen allerdings, dass einige Ärzte sich nicht an diese Vorgaben halten und die erbetenen Bescheinigungen regelhaft nicht liquidieren. Zwar sieht § 12 Abs. 2 BO vor, dass der Arzt u. a. für Angehörige und mittellose Patienten das Honorar erlassen kann. Aber dies sind Einzelfälle und darf nicht dazu führen, dass grundsätzlich für Atteste keine Gebühren abgerechnet werden. Selbstverständlich kann nachvollzogen werden, dass wegen dieser doch geringen Kosten der Aufwand der Abrechnung oder die Rechtfertigung vor den Eltern gescheut wird. Andererseits potenziert das regelhafte Unterlassen, sich Atteste honorieren zu lassen, das Unverständnis von Patienten gegenüber Ärzten, die entsprechend den gesetzlichen Rahmenbedingungen abrechnen. Nicht nur beinhaltet dieses Unterlassen einen Verstoß gegen § 12 Abs. 1 BO; es wird die Arbeit der korrekt liquidierenden Ärzte zusätzlich erschwert und das Arzt-Patienten-Verhältnis belastet.
Abschließend weisen wir darauf hin, dass ab dem 01. August 2013 die gesetzliche Verpflichtung gemäß § 18 Abs. 1 Kinderförderungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt, nach einer Erkrankung eine ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung des Kindes in der Kindereinrichtung vorzulegen, entfallen ist.
Näheres zur Gesetzesänderung finden Sie in der Juli-Ausgabe der PRO der Kassenärztlichen Vereiniung Sachsen-Anhalt.
Ass. jur. Annett Montes de Oca