Verkehrsmedizinische Qualifikation gemäß Fahrerlaubnisverordnung (FeV),
(24 Stunden, Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr)
Die Ärztekammer Sachsen-Anhalt plant die Umsetzung des neuen Curriculums in 2018, vom 15.02. bis 17.02.2018. Die Fortbildung (24 h) wird in Neugattersleben, im Akzent Hotel Acamed Resort GmbH, Brumbyer Straße 5 stattfinden. Interessenten melden sich bitte via E-Mail unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! oder Tel. (0391) 6054-7760 bei Frau Bauer.
In der Verkehrsmedizin wird die ärztliche Kompetenz aus nahezu allen Disziplinen zum individuellen Nutzen der Verkehrsteilnehmer und allgemein zur Erhöhung der Verkehrssicherheit eingebracht. Die verkehrsmedizinische Tätigkeit fordert die Ärzte in Diagnostik und Therapie, Beratung und Aufklärung, Begutachtung und Forschung. Im Fokus steht dabei neben der Fahrsicherheit (= momentane psychische und physische Fähigkeit zum Führen eines Fahrzeugs) die Fahreignung (= die generelle psychische und physische Fähigkeit zum Führen eines Fahrzeugs), die jeweils durch Krankheiten und/oder medikamentöse Therapie eingeschränkt sein können.
Ziel des Curriculums ist die Steigerung verkehrsmedizinischer Kompetenz bei Ärzten, damit sie einerseits die Patienten verantwortungsvoll in Krankheit und Alter im Hinblick auf die Mobilität begleiten und andererseits qualitativ hochstehende Gutachten im Rahmen der gesamtgesellschaftlichen Ansprüche erstatten können.
Neue medizinische Erkenntnisse und/oder Technologien sind hierbei ebenso zu berücksichtigen wie die juristischen Anforderungen; Ziel sollte bei allen Tätigkeiten sein, die Mobilität möglichst zu erhalten, ohne dabei die Frage nach den Grenzen der Fahreignung aus den Augen zu verlieren. Im Rahmen des Behandlungsvertrags sind Ärzte verpflichtet, ihre Patienten zu beraten und aufzuklären, wenn Fahrsicherheit oder Fahreignung gefährdet sind. Die Module I und II des vorliegenden Curriculums sollen Ärzte auf der Basis grundlegender Kenntnisse in die Lage versetzen, Patienten in rechtlicher und fachlicher Hinsicht verkehrsmedizinisch aufzuklären und zu beraten.
Die gutachterliche Tätigkeit in diesem Bereich hat dagegen die Aufgabe, der Fahrerlaubnisbehörde im Gutachten die Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie braucht, um über die Fahreignung eines Fahrerlaubnisinhabers oder -antragstellers zu entscheiden. Gemäß § 11 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) ordnet die Behörde gegebenenfalls ein ärztliches Gutachten an.
Sie bestimmt in der Anordnung (§ 11, Absatz 2, Satz 3) auch, ob das Gutachten von einem
- für die Fragestellung (…) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
- Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
- Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
- Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
- Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll.
Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein. Fachärzte erhalten die verkehrsmedizinische Qualifikation im Sinne des § 11 der FeV von der zuständigen Ärztekammer bescheinigt, wenn sie die Module I-IV des vorliegenden Curriculums absolviert haben.
Unabhängig von dieser gutachterlichen Tätigkeit übernehmen entsprechend qualifizierte Ärzte die Aufgabe der Entnahme von Urin- oder Haarproben, die im Rahmen von Abstinenzkontrollprogrammen erforderlich sind. Nur Proben, die unter Beachtung aller Vorgaben für Terminierung, Entnahme, Lagerung und Versand entnommen wurden, sind forensisch verwertbar und können bei der Begutachtung der Fahreignung als Abstinenzbeleg Verwendung finden. In Modul V werden die Inhalte vermittelt, die über das in den Modulen I-IV hierzu erworbene Wissen hinaus erforderlich sind. Das Modul V wird fakultativ angeboten.
Quelle: Bundesärztekammer Curriculum