Informationen aus der Abteilung Fortbildung
Alle approbierten Ärztinnen und Ärzte, die eigenverantwortlich ionisierende Strahlung oder radioaktive Stoffe am Menschen anwenden oder die die rechtfertigende Indikation dazu stellen, benötigen eine Fachkunde im Strahlenschutz (StrlSch). Auch muss jeder Arzt, der die Anwendung von ionisierender Strahlung oder radioaktiven Stoffen am Menschen und die technische Durchführung beaufsichtigt und verantwortet, eine Fachkunde auf dem zugehörigen Anwendungsgebiet besitzen. Das Stellen der medizinischen Indikation (Anforderung der Untersuchung) allein erfordert keine Fachkunde im Strahlenschutz.
Für den Erwerb der Fachkunde wird das Aneignen von theoretischem Wissen über Kurse sowie das Sammeln von praktischen Erfahrungen (als Sachkunde bezeichnet) über einen gewissen Mindestzeitraum in dem jeweiligen medizinischen Anwendungsgebiet gefordert. Auch müssen bei Antragstellung dokumentierte Untersuchungszahlen nachweisbar sein.
Vor Aufnahme der praktischen Tätigkeit müssen erforderliche Kenntnisse über spezielle Kurse erworben werden. Erst mit dem Erwerb von Kenntnissen können Zeiten für die nachfolgende Sachkundezeit anerkannt werden.
Ein reiner Kenntniserwerb erlaubt nicht das Stellen der rechtfertigenden Indikation, ermöglicht aber den Beginn der Sachkundezeit und das Anwenden von ionisierender Strahlung oder radioaktiven Stoffen am Menschen, wenn dies unter ständiger Aufsicht und Verantwortung eines fachkundigen Arztes erfolgt.
Folgend sollen einige Aspekte erläutert werden, die bei der Antragstellung einer Fachkunde häufig zu Fragen oder Problemen führen. Die Mehrzahl der Anträge auf Bewilligung einer Fachkunde im StrlSch betreffen die Röntgendiagnostik (Rö1 – Rö10).
Kenntnisse sind über einen Kenntnis-Kurs (8 h, davon 4 h Theorie und 4 h praktische Einweisung in der Klinik) oder über einen kombinierten Kenntnis- und Grundkurs (24 h) zu erwerben. Dann kann die Sachkundezeit inkl. des Erlernens der rechtfertigenden Indikation, der technischen Durchführung und der Befundung von Röntgenuntersuchungen begonnen werden. Die technische Durchführung soll in angemessenem Umfang praktisch erlernt werden. Mindest-Sachkundezeiten (in Monaten) sind einzuhalten. Diese und geforderte Untersuchungszahlen für das jeweilige Anwendungsgebiet müssen dokumentiert und über einen Tätigkeitsbericht nachweisbar sein. Der Tätigkeitsbericht ist von einem aufsichtsführenden fachkundigen Arzt monatlich zu bestätigen. Die Sachkunde im StrlSch darf erforderlichenfalls zum Teil auf der Grundlage einer Fallsammlung erworben werden, sollte somit nicht zu 100 % auf dieser beruhen.
Des Weiteren muss immer ein Grundkurs (24 h) sowie folgend ein Spezialkurs Röntgendiagnostik (20 h) absolviert werden. Die Kursreihenfolge ist einzuhalten. Je nach Anwendungsgebiet werden weitere Spezialkurse gefordert (CT, Intervention, DVT – je 8 h). Bei Einreichung des Erstantrages dürfen alle notwendigen Kurse insgesamt nicht älter als 5 Jahre sein (gem. § 47 Abs. 1 StrlSchV). Einzelheiten zu den Anforderungen des jeweiligen Anwendungsgebietes können Sie auf unserer Internetseite einsehen.
Die Fachkunde der Anwendungsbereiche Rö1-Rö9 beinhaltet jeweils auch den Anwendungsbereich Rö10 (Knochendichtemessungen). Anträge auf die isolierte Ausstellung von Rö10 für die Abrechnung von Knochendichtemessungen bei Vorliegen einer Fachkunde aus Rö1 – Rö9 müssen nicht gestellt werden.
Der Antrag auf Erteilung der Fachkundebescheinigung ist im Original, vollständig ausgefüllt und unterschrieben in der Abteilung Fortbildung einzureichen. Sachkundezeugnisse inkl. Nachweis der Untersuchungszahlen müssen lesbar mit Namen des Sachkundevermittlers unterzeichnet, unterschrieben und gestempelt sein. Der das Sachkundezeugnis Unterzeichnende muss für das beantragte Anwendungsgebiet die passende Fachkunde besitzen, diese muss aktualisiert sein (Nachweis darüber muss der ÄKSA vorliegen). Auf unserer Internetseite können Sie sich informieren, was bei der Ausstellung eines Sachkundezeugnisses zu beachten ist (s. Muster).
Teilnahmebescheinigungen von Kursen sowie Sachkundezeugnisse sind vorzugsweise in beglaubigter Kopie (durch Dienststelle, inkl. Stempel der Einrichtung und Unterschrift) oder ggf. im Original einzureichen. Möglich ist auch die Vorlage von Originalen am Empfang der ÄKSA zu den Öffnungszeiten. Unbeglaubigte Kopien werden nicht anerkannt.
Nach Eingang des Antrages wird dem Antragsteller ein Gebührenbescheid zugesandt (kostenpflichtiges Verfahren). Rechtliche Grundlage ist die Allgemeine Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (AllGO). Die Zahlung ist in der Regel Voraussetzung für die Bearbeitung des Antrages. Gegebenenfalls fehlende Unterlagen sind durch den Antragsteller nach Aufforderung zuzuarbeiten.
Nach Prüfung und Bewilligung des Antrages werden die „Bescheinigung über die erforderliche Fachkunde im StrlSch“ sowie eingereichte Originalunterlagen an den Antragsteller versandt. Die Fachkunde ist dann regelmäßig alle 5 Jahre zu aktualisieren (gem. § 48 Abs. 1 StrlSchV). Wenn von Kammermitgliedern gewünscht, werden Fachkunde-Inhaber durch die ÄKSA zum notwendigen Zeitpunkt der Aktualisierung per E-Mail daran erinnert. Auch können Nachweise der Aktualisierung zur Ablage als Sicherungskopie in unser digitales Archiv aufgenommen werden. Zugehörige Antragsformulare und Rechtsquellen sind auf der Internetseite der ÄKSA unter der Rubrik Strahlenschutz hinterlegt. Gern können Sie die Abteilung Fortbildung auch direkt kontaktieren (Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! oder Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!).
Wir informieren demnächst über folgende Themen:
- Fachkunde für die Anwendungsgebiete Röntgentherapie (Rö13), Strahlentherapieplanung (Rö11 – Rö12), Offene radioaktive Stoffe bzw. Strahlenbehandlungen
- Fachkunde für das Anwendungsgebiet „Arbeitsmedizinische Vorsorge beruflich strahlenexponierter Personen“
- Kenntnisse in der Teleradiologie
- für in Weiterbildung Befindliche: Erfüllung der Voraussetzungen zur Erlangung der erforderlichen Fachkunden im gesetzlich geregelten Strahlenschutz für eine Prüfungszulassung gem. WBO 2020
Autorin:
J. Barnau
FÄ f. Anästhesiologie
Leitung Abt. FB