Für in Weiterbildung Befindliche: Erfüllung der Voraussetzungen zur Erlangung der erforderlichen Fachkunden im gesetzlich geregelten Strahlenschutz für eine Prüfungszulassung

Für 20 Facharztbezeichnungen sowie einen Schwerpunkt sind für eine Prüfungszulassung gemäß der Weiterbildungsordnung (WBO) 2020 Voraussetzungen zur Erlangung der erforderlichen Fachkunden im gesetzlich geregelten Strahlenschutz (StrlSch) nachzuweisen.

Der Vorstand der Ärztekammer Sachsen-Anhalt hat dazu folgende Festlegungen getroffen: Für die Gebiete Radiologie, Strahlentherapie und Nuklearmedizin ist das Vorliegen der notwendigen Fachkunden Voraussetzung für eine Prüfungszulassung.

Für alle übrigen Gebiete ist es für die Prüfungszulassung ausreichend, die für den Fachkundeerwerb erforderlichen Kurse im StrlSch erfolgreich abgeleistet zu haben. Eine Sachkundezeit oder die fachgebietsbezogene Fachkunde müssen nicht nachgewiesen werden. Unabhängig davon wird seitens der Ärztekammer empfohlen, den vollständigen Erwerb der Fachkunde im StrlSch anzustreben.

Die für das jeweilige Gebiet benötigten Kurse sind auf der Internetseite der ÄKSA einsehbar (unter Arzt > Fortbildung > Strahlenschutz oder unter Arzt > Weiterbildung > die neue WBO 2020).

Für Rückfragen stehen die Abteilung Weiterbildung als Verantwortliche für die Prüfungszulassung sowie die Abteilung Fortbildung als Verantwortliche für die Bewilligung von Fachkunden gern zur Verfügung.

 

Voraussetzungen für den Erwerb der Kenntnisse in der Teleradiologie gem. Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) bzw. Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)

Die Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen darf erst durchgeführt werden, nachdem ein Arzt mit der erforderlichen Fachkunde im StrlSch entschieden hat, dass und auf welche Weise die Anwendung durchzuführen ist (rechtfertigende Indikation).

Die Feststellung, dass der gesundheitliche Nutzen der einzelnen Anwendung gegenüber dem Strahlenrisiko überwiegt, darf nur gestellt werden, wenn der Arzt, der die Indikation stellt, den betreffenden Patienten vor Ort persönlich untersuchen kann; es sei denn, es liegt ein Fall der Teleradiologie vor (gem. § 83, Abs. 3 StrlSchG).

Für die Genehmigung der Teleradiologie sind ein Gesamtkonzept für den teleradiologischen Betrieb sowie gewisse Qualifikationen der beteiligten Personen vorzuweisen. Das Personal, das die Untersuchung vor Ort technisch durchführt, benötigt die erforderliche Fachkunde im StrlSch sowie eine Berechtigung zur technischen Durchführung.

Der fachkundige Teleradiologe, der selbst nicht am Ort der technischen Durchführung physisch anwesend ist, ist trotzdem gesamtverantwortlich, stellt die rechtfertigende Indikation und befundet die elektronisch übermittelten Untersuchungsergebnisse. Er muss gewährleisten, dass er während der Untersuchung verfügbar ist. Auch muss er die erforderliche Fachkunde im StrlSch für das jeweilige Anwendungsgebiet besitzen, für das er den Röntgenauftrag erteilt.

Der Arzt, der sich am Ort der technischen Durchführung befindet, muss den Patienten untersuchen, das Ergebnis der Untersuchung mit dem Teleradiologen absprechen, den Patienten aufklären, den Untersuchungsablauf überwachen und notfalls auch eingreifen. Er selbst muss die fachlichen Voraussetzungen besitzen, um dem fachkundigen Arzt, der die rechtfertigende Indikation stellt, die notwendigen Informationen liefern zu können.

Der Besitz einer Fachkunde im StrlSch ist nicht zwingend notwendig, erforderliche Kenntnisse im StrlSch müssen aber nachgewiesen sein (gem. § 14 Abs. 2 StrlSchG).
 
Für Ärzte ohne Fachkunde ist eine erfolgreiche Teilnahme an einem Kenntniskurs Teleradiologie über mindestens 8 UE inkl. 4 UE praktischer Unterweisung nachzuweisen (Kurs für Ärzte am Ort der technischen Durchführung in der Teleradiologie). Zusätzlich muss über 2 Wochen hinweg arbeitstäglich in dem relevanten Anwendungsgebiet praktische Erfahrung erworben werden (Sachkundezeit). Das zugehörige Sachkunde-Zeugnis muss von einem für das Anwendungsgebiet fachkundigen Arzt (inkl. der Anzahl der durchgeführten Untersuchungen und der Art der Tätigkeit) ausgestellt sein. Die Kenntnisse sind regelmäßig alle 5 Jahre zu aktualisieren (Kurs zur Aktualisierung der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz über 8 UE).

Bei Ärzten, die eine Fachkunde im StrlSch besitzen, gelten erforderliche Kenntnisse als nachgewiesen. Sie müssen keinen weiteren Kurs absolvieren. Sie benötigen einzig die schriftliche Bestätigung eines für das Anwendungsgebiet fachkundigen Arztes oder eines Teleradiologen über „eine ausreichende praktische Erfahrung und Einweisung für eine Tätigkeit als Arzt am Untersuchungsort“. Eine Fachkunde im StrlSch ist unabhängig von der Tätigkeit in der Teleradiologie regelmäßig alle 5 Jahre zu aktualisieren (Kurs zur Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz über 8 UE).

Alle Ärzte, die am Ort der technischen Durchführung tätig sein wollen, müssen bei der Ärztekammer Sachsen-Anhalt einen Antrag auf die „Kenntnisbescheinigung Teleradiologie“ stellen. Dieser ist ausgefüllt und unterschrieben in der Abteilung Fortbildung einzureichen. Teilnahmebescheinigungen von Kursen sowie Sachkundezeugnisse sind vorzugsweise in beglaubigter Kopie (durch Dienststelle, inkl. Stempel der Einrichtung u. Unterschrift) oder ggf. im Original einzureichen. Möglich ist auch die Vorlage von Originalen am Empfang der ÄKSA zu den Öffnungszeiten.

Nach Eingang des Antrages wird dem Antragsteller ein Gebührenbescheid zugesandt (kostenpflichtiges Verfahren). Rechtliche Grundlage ist die Allgemeine Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (AllGO). Die Zahlung ist in der Regel Voraussetzung für die Bearbeitung des Antrages. Gegebenenfalls fehlende Unterlagen sind durch den Antragsteller nach Aufforderung zuzuarbeiten.

Nach Prüfung und Bewilligung des Antrages werden die „Kenntnisbescheinigung Teleradiologie“ sowie eingereichte Originalunterlagen an den Antragsteller versandt.

Autorin:
J. Barnau
FÄ f. Anästhesiologie
Leitung Abteilung Fortbildung