Pertussissituation in Sachsen-Anhalt

Kurzbericht zur gesundheitlichen Lage der Bevölkerung in Sachsen-Anhalt

Einleitung

Keuchhusten (Pertussis) ist eine hochansteckende, von Bakterien (Bordetella pertussis) verursachte Infektionskrankheit, die in den vergangenen Jahrzehnten durch konsequentes Impfen weitgehend zurückgedrängt wurde. Charakteristische Symptome sind ein deutlich hörbares „Keuchen“ beim Einatmen und sogenannter Stakkatohusten, der zum Teil mit Erbrechen einhergeht. Gefährlich ist Keuchhusten insbesondere für Säuglinge, denn sie besitzen erstens keine mütterlichen Antikörper gegen die Infektionskrankheit. Zweitens können Impfungen gegen Pertussis entsprechend der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission erst ab 2. Lebensmonat erfolgen (Ständige Impfkommission, RKI, 2012). Drittens nimmt Keuchhusten bei Säuglingen häufig einen schweren Verlauf, der nicht zwingend mit den typischen Hustenanfällen einhergehen muss, aber mit einem hohen Risiko für Atemstillstände. Eine Übertragung von Mensch zu Mensch erfolgt durch Tröpfcheninfektion, das Risiko nach Kontakt zu erkranken, ist außerordentlich hoch. Eine bundesweite Meldepflicht für Keuchhusten besteht erst seit dem Inkrafttreten einer Novelle des Infektionsschutzgesetzes am 29.03.2013 (Gesetz zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) und zur Änderung weiterer Gesetze, Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 15 vom 28. März 2013, S. 566). In Sachsen-Anhalt bestand bereits seit 1991 eine Meldepflicht auf Grundlage einer entsprechenden Landesverordnung (zuletzt Verordnung über die erweiterte Meldepflicht bei übertragbaren Krankheiten, GVBl LSA 21/2005 vom 12. April 2005).

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Ständige Impfkommission

Logo des Robert-Koch-InstitutsNeue Empfehlungen veröffentlicht

Die STIKO, die Ständige Impfkommission am Robert Koch-Institut, hat im Epidemiologischen Bulletin 34/2013 den neuen Impfkalender veröffentlicht. Hinzugekommen ist gegenüber dem Impfkalender von 2012 die Empfehlung für eine Rotavirus-Schutzimpfung bei Säuglingen. Veränderungen gibt es auch bei den Empfehlungen zur Hepatitis-B- und zur Influenza-Impfung.

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Ärztliche Behandlungspflicht auf Ersuchen der Polizei?

I. Ausgangslage
Im Rahmen seiner ärztlichen Tätigkeit kann der approbierte Arzt in unterschiedlicher Hinsicht mit der Polizei in Berührung kommen. Die wohl häufigste Form ist das Ersuchen der Polizei, der Arzt möge die Blutalkoholkonzentration einer von der Polizei aufgegriffenen Person oder aber die Gewahrsamstauglichkeit derselben bestimmen. Insbesondere Letzteres gerät dann in den Fokus gesellschaftlicher Wahrnehmung, wenn es im Polizeigewahrsam zu Unglücksfällen kommt, die darauf zurückzuführen sind, dass die betroffene Person überhaupt nicht in der Konstitution war, in Gewahrsam genommen zu werden. Aus diesem Grund verwundert es nicht, dass Ärzte sich bisweilen sogar davor fürchten, im Bereitschafts- oder im Nachtdienst solchen Bitten der Polizei nachzukommen. Unweigerlich verbunden ist damit aber auch die Frage, ob Ärzte womöglich infolge gesetzlicher Bestimmung dazu verpflichtet sind, dem Ersuchen der Polizei um Blutentnahme oder Feststellung der Gewahrsamstauglichkeit zu entsprechen. Der vorliegende Beitrag will diese Frage für niedergelassene und im Krankenhaus angestellte Ärzte beantworten.

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Webinare Mitarbeit

Logo des Ärzte ohne Grenzen e.V.Gynäkologen berichten über ihre Projekterfahrungen – Online-Präsentation von Ärzte ohne Grenzen

Sie interessieren sich für die Arbeit von Ärzte ohne Grenzen und möchten mehr erfahren? Sie möchten vielleicht sogar selbst in einem Hilfsprojekt mitarbeiten und haben Fragen dazu?
Ärzte ohne Grenzen lädt Sie herzlich zu unserem englischsprachigen Webinar am 18. September ein. In diesen kostenlosen Online-Präsentationen informieren Mitarbeiter von ihren Auslandserfahrungen und über die Möglichkeiten der Mitarbeit. Im Anschluss werden Ihre Fragen beantwortet.

Die Termine und mehr Informationen dazu finden Sie auf:
http://www.aerzte-ohne-grenzen.de/01-webinar-termine