Worauf Ärzte und Medizinstudenten bei der Nutzung sozialer Medien achten sollten
Die Nutzung sozialer Medien ist für viele Millionen Menschen weltweit selbstverständlich geworden – so auch für Ärzte, Medizinstudenten und Patienten.
Interaktive, gemeinschaftliche Internet-Plattformen wie soziale Netzwerke, Wikis, Chaträume und Blogs machen passive Internetnutzer zu aktiven Teilnehmern. Sie bieten Möglichkeiten für Zusammenkünfte, zum Teilen und Verbreiten persönlicher Informationen unter Freunden, Verwandten, Kollegen usw. einschließlich gesundheitsbezogener Informationen. So verwenden beispielsweise Patienten diese neuen Möglichkeiten, um Erfahrungen miteinander zu teilen oder auch um medizinischen Rat einzuholen. Von ärztlicher Seite lassen sich soziale Medien auch für gesundheitliche Aufklärung oder für Informationen zur öffentlichen Werbung nutzen, sowie für die ärztliche Ausbildung, Weiter- und Fortbildung und für die Forschung. Soziale Medien werden auch bei der direkten oder indirekten berufsbezogenen Werbung eingesetzt.
Bei der Nutzung sozialer Medien im gesundheitsbezogenen Kontext sind aufgrund des vertrauensvollen Arzt-Patient-Verhältnisses und der Anforderungen des Datenschutzes an die in höchstem Maße schützenswerten gesundheitsbezogenen Informationen bestimmten Aspekte besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Der Austausch über soziale Medien kann das Arzt-Patient-Verhältnis auch ungünstig beeinflussen und mit datenschutzrechtlichen Problemen und weiteren juristischen Fragestellungen einhergehen. Dieser Gefahren müssen sich Ärzte bei der Nutzung sozialer Medien bewusst sein. Ärzte müssen alle Maßnahmen ergreifen, um die Vertraulichkeit der individuellen Arzt-Patienten-Beziehung und den Datenschutz zu gewährleisten. Hierzu hat die Ärzteschaft anlässlich des 115. Deutschen Ärztetages Empfehlungen ausgesprochen. Das vorliegende Dokument soll Ärzten und Medizinstudenten anhand konkreter Fallbeispiele die Probleme im Umgang mit sozialen Medien aufzeigen und Lösungsvorschläge anbieten.
I. Die ärztliche Schweigepflicht
…seien Sie vorsichtig, welche Informationen Sie ins Internet stellen…
Fallbeispiel 1:
Ein angestellter Arzt eines Krankenhauses berichtet auf seiner Seite eines sozialen Netzwerks über einen tragischen Krankheitsverlauf, den er in seiner Klinik miterlebt hat. Er nennt dabei weder den Patientennamen, noch das Krankenhaus.
Ein Angehöriger des betreffenden Patienten stößt bei einer Internet-Recherche über das Krankenhaus auf diesen Arzt, da dieser den Namen des Krankenhauses an anderer Stelle im Internet in völlig anderem Zusammenhang genannt hat. Die Verbindung zu dem Posting über den Krankheitsverlauf auf der Seite des sozialen Netzwerks ist leicht hergestellt und der Angehörige kann den Bericht zuordnen.
Ärzte haben über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Arzt anvertraut wird oder bekannt geworden ist, zu schweigen. Diese Jahrtausende alte Verpflichtung gilt selbstverständlich auch bei der Nutzung jeglicher Form sozialer Medien – ganz unabhängig davon, ob der Austausch mit anderen Ärzten, einer bestimmten Personengruppe oder öffentlich – z. B. in Form eines Blogs erfolgt. In oben aufgezeigtem Beispiel bemüht sich der Arzt zwar, den Bericht über seinen Patienten durch das Weglassen von Namen und Ortsbezeichnungen zu anonymisieren. Dieser Anonymisierungsversuch kann jedoch über weitere Informationen, die im Internet an anderer Stelle oft nur einen Mausklick entfernt sind, ausgehebelt werden! Die Unkenntnis des Arztes über diese Möglichkeit kann dabei nicht als Entschuldigung für den Bruch der ärztlichen Schweigepflicht dienen! Vor dem Einstellen von patientenbezogenen Informationen sollte die Zielsetzung des Vorhabens hinterfragt werden und der Patient um sein Einverständnis gebeten werden. Wenn ein Arzt es für probat hält, eine Fallschilderung oder andere Informationen mit Patientenbezug in einem sozialen Netzwerk zu veröffentlichen – beispielsweise aus wissenschaftlichen Gründen – darf eine Identifizierung des Patienten nicht möglich sein. Die Verwendung eines Pseudonyms ist dabei oft nicht ausreichend – meist müssen Detailinformationen des Falls verfremdet werden. Um die Vertraulichkeit gegenüber dem Patienten zu gewährleisten, muss der Arzt sicherstellen, dass der Patient auch durch die Summe der online zur Verfügung stehenden Informationen nicht identifiziert werden kann!
Das Brechen der Schweigepflicht kann sowohl strafrechtliche (§ 203 StGB), berufsrechtliche wie auch zivilrechtliche Konsequenzen haben. Darüber hinaus können auch das Ansehen der Ärzteschaft und das Vertrauen der Patienten in die ärztliche Heilkunde beschädigt werden
II. Diffamierung
…auch im Internet darf die Reputation von Kollegen nicht beschädigt werden…
Fallbeispiel 2:
Ein Assistenzarzt postet auf der Seite eines sozialen Netzwerks folgenden Kommentar:
Sehr geehrter Herr Oberarzt der Notaufnahme, besten Dank für die fehlerhafte Einordnung der Darmperforation meines Patienten als Obstipation und ihre anschließende aggressive Behandlung mit Laxantien. Ich bin sicher, dass die Patientin ihren anschließenden Herzstillstand und das Multiorganversagen genossen hat! Macht aber nix – sie braucht nur ein paar neue Nieren und mit einer frischen Leber wird sie wieder tip-top! Mit der von Ihnen gezeigten Performance bin ich mir sicher, dass sie ihr dabei helfen können die Organe zu bekommen!
Beste Grüße
Ihr ergebener Stationsarzt
(Übersetzung eines realen Beispiels aus dem Handbuch Social Media and the medical profession)
Neben der in diesem Fallbeispiel offensichtlichen Problematik der ärztlichen Schweigepflicht (siehe dazu auch I), sollten in sozialen Netzwerken getätigte Äußerungen stets auf ihren diffamierenden Aussagewert geprüft werden.
Diffamierende Kommentare sind durch folgendes gekennzeichnet:
• sie richten sich an eine dritte Person oder an eine Personengruppe
• sie identifizieren einen Patienten, Kollegen oder eine andere Person (oder legen die Identifizierung nahe)
• sie beschädigen die Reputation des oder der Betreffenden
Auch in diesem Beispiel hat der Kollege zwar versucht, die Personen durch Weglassen der Namen in gewisser Weise unkenntlich zu machen – aber auch hier muss beachtet werden: Durch die Summe der im Internet zur Verfügung stehenden Informationen kann oftmals leicht herausgefunden werden, um wen es sich handelt.
Neben der berufsrechtlichen Konsequenz einer solchen Äußerung können diffamierende Äußerungen auch strafrechtliche (§§ 185 ff. StGB) und zivilrechtliche Folgen haben! Der Oberarzt aus obigem Beispiel könnte den Klageweg gegen den Stationsarzt beschreiten. Von der Irritation der Patienten und deren Angehörigen einmal abgesehen könnte also aufgrund eines einzigen unbedachten Postings vor Gericht über Geldsummen gestritten werden oder es könnten strafrechtliche Konsequenzen drohen!
10 Regeln für Ärzte in sozialen Medien
• Ärztliche Schweigepflicht beachten
• Keine Kollegen diffamieren – Netiquette beachten
• Berufliches und privates Profil voneinander trennen
• Grenzen des Arzt-Patient-Verhältnisses nicht überschreiten
• Fernbehandlungsverbot beachten
• Keine berufswidrige Werbung über soziale Medien
• Datenschutz und Datensicherheit beachten
• Selbstoffenbarung von Patienten verhindern
• Zurückhaltung bei produktbezogenen Aussagen
• Haftpflichtversicherung checken
In der nächsten Ausgabe des Ärzteblattes Sachsen-Anhalt erfahren Sie etwas zu Online-Freundschaften und deren Grenzen sowie zu weiteren berufsrechtlichen Aspekten. Die nächste Ausgabe erscheint am 03. Mai 2014.