Ärztliche Behandlungspflicht auf Ersuchen der Polizei?
I. Ausgangslage
Im Rahmen seiner ärztlichen Tätigkeit kann der approbierte Arzt in unterschiedlicher Hinsicht mit der Polizei in Berührung kommen. Die wohl häufigste Form ist das Ersuchen der Polizei, der Arzt möge die Blutalkoholkonzentration einer von der Polizei aufgegriffenen Person oder aber die Gewahrsamstauglichkeit derselben bestimmen. Insbesondere Letzteres gerät dann in den Fokus gesellschaftlicher Wahrnehmung, wenn es im Polizeigewahrsam zu Unglücksfällen kommt, die darauf zurückzuführen sind, dass die betroffene Person überhaupt nicht in der Konstitution war, in Gewahrsam genommen zu werden. Aus diesem Grund verwundert es nicht, dass Ärzte sich bisweilen sogar davor fürchten, im Bereitschafts- oder im Nachtdienst solchen Bitten der Polizei nachzukommen. Unweigerlich verbunden ist damit aber auch die Frage, ob Ärzte womöglich infolge gesetzlicher Bestimmung dazu verpflichtet sind, dem Ersuchen der Polizei um Blutentnahme oder Feststellung der Gewahrsamstauglichkeit zu entsprechen. Der vorliegende Beitrag will diese Frage für niedergelassene und im Krankenhaus angestellte Ärzte beantworten.