Logo der Ärzteversorgung Sachsen-AnhaltGrundlegende Neuerung zum Befreiungsrecht
So vermeiden Sie eine Doppelversicherung

Neue Beschäftigung - neuer Antrag! Auf diese kurze Formel kann man drei Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) vom 31. Oktober 2012 bringen. Doch so einfach die Aussage auch klingt: Die Auswirkungen für Ärztinnen und Ärzte sind erheblich.

Das BSG hat in drei Urteilen vom 31. Oktober 2012 entschieden, dass sich eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung nur auf das jeweilige Beschäftigungsverhältnis beschränkt. Das Gericht orientiert sich damit eng am Wortlaut des Gesetzes.

Auch ein Arzt war betroffen:
In einem Fall hatte ein Arzt nach seiner Befreiung von der Versicherungspflicht den Arbeitgeber gewechselt und war nun als Pharmaberater tätig. Das BSG legt die Befreiungsvorschrift restriktiv aus. Die Befreiung ist beschränkt auf die jeweilige Beschäftigung bei einem konkreten Arbeitgeber. Für die neue Tätigkeit war der Arzt also nicht mehr befreit.

Das BSG bejahte in allen drei Fällen die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Ergebnis dieser Rechtsprechung ist:
-    Alle Angehörigen der freien Berufe müssen bei jedem Beschäftigungswechsel einen neuen Befreiungsantrag stellen.
-    Diejenigen, die noch nicht von der Versicherungspflicht befreit sind (insbesondere Berufsanfänger), können für berufsfremde zeitlich befristete Tätigkeiten keine Befreiung mehr erhalten.

Was wir Ihnen empfehlen:

Befreiungsantrag bei jedem Beschäftigungswechsel

Wechsel des Arbeitgebers:
Ärztinnen und Ärzte müssen künftig bei jedem Wechsel ihrer Beschäftigung einen neuen Befreiungsantrag bei der Deutschen Rentenversicherung Bund stellen. Dies betrifft in jedem Fall einen Wechsel des Arbeitgebers.

Wechsel des Aufgabenbereiches:
Bei einer wesentlichen Änderung des Aufgabenbereiches ist ebenfalls ein Befreiungsantrag erforderlich. Wann eine wesentliche Änderung vorliegt, klärt die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV) derzeit mit der Deutschen Rentenversicherung Bund. So ist laut Deutscher Rentenversicherung Bund zum Beispiel bei einem Arzt im Krankenhaus der Wechsel von einer Station auf eine andere oder vom Stationsarzt zum Oberarzt keine wesentliche Änderung des Tätigkeitsfeldes. Hier gilt es, weitere Klarheit zu schaffen. Solange die Gespräche noch nicht abgeschlossen sind, sollte bei anderen innerbetrieblichen Aufgaben- oder Funktionswechseln ein Befreiungsantrag gestellt werden.

3-Monats-Frist einhalten

Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach Beginn der neuen Beschäftigung gestellt werden. Sonst wirkt die Befreiung erst ab dem Zeitpunkt der Antragstellung. Sie können den Antrag auch bereits vor Aufnahme der neuen Beschäftigung stellen. Verpassen Sie die 3-Monats-Frist, besteht für die Zwischenzeit eine Doppelversicherung!

Beschäftigungswechsel vor dem 31. Oktober 2012

Die Behandlung der so genannten Altfälle mit einem Beschäftigungswechsel vor dem 31. Oktober 2012 wird ebenfalls zwischen der ABV und der Deutschen Rentenversicherung Bund geklärt. Die Verhandlungsposition der ABV ist aufgrund der Ausführungen des BSG in den Urteilsgründen eher schwierig. Das BSG lehnt jeglichen Bestandsschutz für Altfälle ab. Im Befreiungsbescheid werde der Antragsteller darauf hingewiesen, alle Umstände anzuzeigen, die zum Wegfall der Voraussetzungen für die Befreiung führen. Ziel von ABV ist, hier dennoch mit der Deutschen Rentenversicherung Bund einen sachdienlichen Vertrauensschutz zu vereinbaren. Sobald diese Verhandlungen abgeschlossen sind, erhalten Sie weitere Informationen.

Für den Antrag auf Befreiung und bei Fragen wenden Sie sich gern an Ihre
Ärzteversorgung Sachsen-Anhalt
Gutenberghof 7
30159 Hannover
Tel.: 0511 70021-0
Fax: 0511 70021-314
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