Gesetzliche Regelung zur betreuungsrechtlichen Einwilligung in ärztliche Zwangsmaßnahmen
Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits im Jahre 2011 in zwei Entscheidungen zum Maßregelvollzug jede ärztliche Behandlung gegen den Willen des Betroffenen als Zwangsbehandlung gesehen und mangels gesetzlicher Grundlage für unzulässig erachtet. Unter dem Eindruck dieser Entscheidungen änderte der Bundesgerichtshof (BGH) seine Rechtsprechung und urteilte im Sommer 2012, dass der Betreuer derzeit im Rahmen einer geschlossenen Unterbringung wegen Fehlens einer gesetzlichen Grundlage keine Zwangsmaßnahmen veranlassen darf. In einer zweiten Entscheidung ging der BGH noch weiter und stellte fest, dass auch eine Unterbringung dann nicht mehr in Betracht kommen könne, wenn die Heilbehandlung wegen der Weigerung des Betroffenen, sich behandeln zu lassen, nicht durchgeführt werden kann. Eine Unterbringung käme nur noch in Betracht, wenn nicht von vornherein feststehe, dass sich der Betroffene nicht behandeln lassen wolle.