Urteil des Landesberufsgerichts
zur Berufswidrigkeit privatärztlicher Behandlungen
bei gesetzlich Versicherten im kassenärztlichen Bereitschaftsdienst
Ein niedergelassenes, ausschließlich privatärztlich tätiges Kammermitglied war durch die Kammer auf der Grundlage der gemeinsamen Notfalldienstordnung der Ärztekammer Sachsen-Anhalt und der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt zum Notfalldienst herangezogen worden. Die Heranziehung wurde Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und ist im Ergebnis als rechtmäßig beurteilt worden.