Erstellung von ärztlichen Attesten für den Kindergarten oder die Schule

Auf Bitte einiger Kammermitglieder möchten wir die rechtlichen Vorgaben der Liquidation von ärztlichen Attesten für Kinder näher darstellen.
Ärztliche Bescheinigungen über den Gesundheitszustand eines Kindes, wie sie von Kindergärten und Schulen gefordert werden, sind Leistungen, die in der Regel nicht zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherungen abgerechnet werden können. Demzufolge sind diese Leistungen gegenüber den Eltern privat zu liquidieren, unabhängig davon, ob es sich um gesetzlich Krankenversicherte oder Privatversicherte handelt. Anzusetzen wäre die Ziffer 70 der Amtlichen Gebührenordnung (GOÄ). Die Kosten belaufen sich – entsprechend des Zeitaufwandes, der Schwierigkeit und des Umstandes – zwischen 2,33 € (einfacher Satz) und 8,16 € (3,5facher Satz). Der Regelsatz (2,3facher Satz) beträgt 5,36 €. Die Abrechnung eines über den 2,3fach liegenden Satzes muss in der gemäß § 12 Abs. 1 GOÄ vorzulegenden Rechnung begründet werden.

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Nachruf Dr. med. Dieter Hoffmeyer

Dr. med. Dieter HoffmeyerAm 29. Mai 2013 verstarb im Alter von 65 Jahren Dr. med. Dieter Hoffmeyer. Mit ihm verliert die Ärzteschaft Sachsen-Anhalts einen hoch engagierten und allseits geschätzten Arzt.

Dr. Hoffmeyer war über viele Jahre Leiter der Schmerzambulanz des Universitätsklinikums Magdeburg. Über diese berufliche Aufgabe hinaus war er als langjähriges Mitglied des Personalrates der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg, Vorsitzender des Marburger Bundes Sachsen-Anhalt, Mitglied verschiedener Ausschüsse und Kommissionen der Ärztekammer und der Kassenärztlichen Vereinigung und zahlreichen anderen Funktionen vielfältig standespolitisch engagiert. Sein Handeln war stets von Empathie und hohen ethischen wie sozialen Grundsätzen geprägt.

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