Frühjahrssitzung der Kammerversammlung der Ärztekammer Sachsen-Anhalt

am 17. April 2013 in Halle/Saale

Tagungsort der Frühjahrssitzung der Kammerversammlung am 17.04.2013 war die Deutsche Akademie der Naturforscher LEOPOLDINA in Halle. Diese altehrwürdige Einrichtung bildete somit einen feierlichen Rahmen für die alljährliche Verleihung des Ehrenzeichens der Ärztekammer Sachsen-Anhalt an zwei verdiente Allgemeinmediziner Sachsen-Anhalts. Geehrt wurden in diesem Jahr Frau Dr. med. Gitta Kudela aus Magdeburg und Herr Dr. med. Frank Stahl aus Lutherstadt Eisleben.

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Keine Entwarnung bei kostenpflichtigen und unseriösen Branchenbucheintragungen

Trotz erfreulicher Urteile zu unseriösen Eintragungsangeboten versenden die Unternehmen oft weiterhin ihre Anschreiben und Formulare. Durch die oft offiziell wirkenden Schreiben werden durch die unterzeichnete Rücksendung Einträge in den Verzeichnissen beauftragt. Insbesondere die unverhältnismäßig hohen Kosten von teils über 1.000 Euro sind dabei oft nur auf den zweiten Blick ersichtlich. Daher können wir nur weiter eindringlich vor derartigen unseriösen und kostenpflichtigen Offerten warnen.

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Gesetzliche Regelung zur betreuungsrechtlichen Einwilligung in ärztliche Zwangsmaßnahmen

Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits im Jahre 2011 in zwei Entscheidungen zum Maßregelvollzug jede ärztliche Behandlung gegen den Willen des Betroffenen als Zwangsbehandlung gesehen und mangels gesetzlicher Grundlage für unzulässig erachtet. Unter dem Eindruck dieser Entscheidungen änderte der Bundesgerichtshof (BGH) seine Rechtsprechung und urteilte im Sommer 2012, dass der Betreuer derzeit im Rahmen einer geschlossenen Unterbringung wegen Fehlens einer gesetzlichen Grundlage keine Zwangsmaßnahmen veranlassen darf. In einer zweiten Entscheidung ging der BGH noch weiter und stellte fest, dass auch eine Unterbringung dann nicht mehr in Betracht kommen könne, wenn die Heilbehandlung wegen der Weigerung des Betroffenen, sich behandeln zu lassen, nicht durchgeführt werden kann. Eine Unterbringung käme nur noch in Betracht, wenn nicht von vornherein feststehe, dass sich der Betroffene nicht behandeln lassen wolle.

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Unerlaubte Zuweisung

§ 31 Berufsordnung

In unserer letzten Ausgabe begann die Vorstellung der Regelungen des Berufsrechts zur Wahrung der ärztlichen Unabhängigkeit bei der Zusammenarbeit mit Dritten.
Heute setzen wir dieses mit der Vorstellung des § 31 Berufsordnung fort, der wie folgt lautet:

§ 31 Unerlaubte Zuweisung„§ 31 Unerlaubte Zuweisung“

(1) Ärzten ist es nicht gestattet, für die Zuweisung von Patientinnen und Patienten oder Untersuchungsmaterial oder für die Verordnung oder den Bezug von Arznei- oder Hilfsmitteln oder Medizinprodukten ein Entgelt oder andere Vorteile zu fordern, sich oder Dritten versprechen oder gewähren zu lassen oder selbst zu versprechen oder zu gewähren.
(2) Sie dürfen ihren Patientinnen oder Patienten nicht ohne hinreichenden Grund bestimmte Ärzte, Apotheken, Heil- und Hilfsmittelerbringer oder sonstige Anbieter gesundheitlicher Leistungen empfehlen oder an diese verweisen.“

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