§ 31 Berufsordnung
In unserer letzten Ausgabe begann die Vorstellung der Regelungen des Berufsrechts zur Wahrung der ärztlichen Unabhängigkeit bei der Zusammenarbeit mit Dritten.
Heute setzen wir dieses mit der Vorstellung des § 31 Berufsordnung fort, der wie folgt lautet:
„§ 31 Unerlaubte Zuweisung“
(1) Ärzten ist es nicht gestattet, für die Zuweisung von Patientinnen und Patienten oder Untersuchungsmaterial oder für die Verordnung oder den Bezug von Arznei- oder Hilfsmitteln oder Medizinprodukten ein Entgelt oder andere Vorteile zu fordern, sich oder Dritten versprechen oder gewähren zu lassen oder selbst zu versprechen oder zu gewähren.
(2) Sie dürfen ihren Patientinnen oder Patienten nicht ohne hinreichenden Grund bestimmte Ärzte, Apotheken, Heil- und Hilfsmittelerbringer oder sonstige Anbieter gesundheitlicher Leistungen empfehlen oder an diese verweisen.“
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