Logo Sachsen-AnhaltRöntgen-Einrichtungen müssen vor ihrer Inbetriebnahme und dann alle fünf Jahre durch einen Sachverständigen geprüft werden. Eine Kopie des daraus resultierenden Prüfberichtes hat der Betreiber der Röntgeneinrichtung unverzüglich an seine (für die Röntgenverordnung zuständige) Aufsichtsbehörde zu senden.

Bislang haben die Sachverständigen dem Betreiber das Übersenden der Prüfberichtskopie an die Aufsichtsbehörde freiwillig abgenommen. Das Landesamt für Verbraucherschutz (LAV) hat in letzter Zeit aber festgestellt, dass nicht mehr alle Sachverständigen diesen Service bieten.

Das LAV erinnert deshalb gezielt an die oben genannte Verpflichtung. Es lohnt sich – wer eine Kopie des Sachverständigen-Prüfberichtes nicht unverzüglich an „seine“ Aufsichtsbehörde übersendet, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit 250 bis 5000 € Bußgeld belegt werden kann.

Wohin müssen Sie Ihre Prüfberichte senden? (Bei Inbetriebnahme einer Röntgeneinrichtung natürlich auch Ihre Anzeigeunterlagen inkl. der Bescheinigung des Sachverständigen!)

Wohin müssen Sie Ihre Prüfberichte senden?

Korrespondenzanschrift:
Hannes Kranepuhl
Landesamt für Verbraucherschutz
Sachsen-Anhalt
Technischer und sozialer Arbeitsschutz
Kühnauer Straße 70, 06846 Dessau-Roßlau
Telefon: +49 340 6501-210, Fax: -294
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