Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen hat am 15.02.2017 folgende Beschlüsse gefasst:
Stellenausschreibungen
1. Allgemeine fachärztliche Versorgung
Mangels bestehender Jobsharingverhältnisse bei HNO-Ärzten im Altmarkkreis Salzwedel und bei Psychotherapeuten in den Planungsbereichen Harz und Magdeburg sowie aufgrund einer Jobsharingzulassung eines Psychotherapeuten in Halle (Saale) können Zulassungen in folgendem Umfang erteilt werden:
Planungsbereich (Raumordnungsregion) |
Arztgruppe | Stellenzahl |
---|---|---|
Altmarkkreis Salzwedel | HNO-Ärzte | 0,5 |
Harz | Psychotherapeuten | 0,5 |
Magdeburg | Psychotherapeuten | 1 |
Unter mehreren Bewerbern haben die Zulassungsgremien nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der beruflichen Eignung,
- der Dauer der bisherigen ärztlichen/psychotherapeutischen Tätigkeit,
- dem Approbationsalter, der Dauer der Eintragung in die Warteliste gem. § 103 Abs. 5 Satz 1 SGB V,
- der bestmöglichen Versorgung der Versicherten im Hinblick auf die räumliche Wahl des Vertragsarztsitzes und
- nach Versorgungsgesichtspunkten (wie z. B. Fachgebietsschwerpunkten, Barrierefreiheit und Feststellungen zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarfs in nicht unterversorgten Planungsbereichen)
zu entscheiden. Über vollständige Zulassungsanträge, die die nach § 18 Ärzte-ZV erforderlichen Unterlagen und Nachweise enthalten, entscheidet das Zulassungsgremium erstmalig nach Ablauf der Bewerbungsfrist vom 06.03.2017 bis 25.04.2017.
2. Hausärztliche Versorgung
Mangels bestehender Jobsharingverhältnisse bei Hausärzten in den u. g. Mittelbereichen können Zulassungen in folgendem Umfang erteilt werden:
Planungsbereich (Mittelbereich) |
Stellenzahl in Versorgungsaufträgen |
---|---|
Aschersleben | 1,5 |
Oschersleben | 0,5 |
Unter mehreren Bewerbern haben die Zulassungsgremien nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigungder beruflichen Eignung,
- der Dauer der bisherigen ärztlichen/psychotherapeutischen Tätigkeit,
- dem Approbationsalter, der Dauer der Eintragung in die Warteliste gem. § 103 Abs. 5 Satz 1 SGB V,
- der bestmöglichen Versorgung der Versicherten im Hinblick auf die räumliche Wahl des Vertragsarztsitzes und
- nach Versorgungsgesichtspunkten (wie z. B. Fachgebietsschwerpunkten, Barrierefreiheit und Feststellungen zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarfs in nicht unterversorgten Planungsbereichen)
zu entscheiden.
Über vollständige Zulassungsanträge, die die nach § 18 Ärzte-ZV erforderlichen Unterlagen und Nachweise enthalten, entscheidet das Zulassungsgremium erstmalig nach Ablauf der Bewerbungsfrist vom 06.03.2017 bis 25.04.2017.
Versorgungsstand in den einzelnen Planungsbereichen von Sachsen Anhalt
17. Versorgungsstandsmitteilung zu dem am 25.6.2013 in Kraft getretenen Bedarfsplan
Grundlage: Bedarfsplanungsrichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses
Zulassungsbeschränkungen: