Bedarfsplanung in der vertragsärztlichen Versorgung
Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen hat am 21.08.2018 folgende Stellenausschreibungen beschlossen:
Stellenausschreibungen
Es können Zulassungen im folgenden Umfang erteilt werden:
Unter mehreren Bewerbern haben die Zulassungsgremien nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung
- der beruflichen Eignung
- der Dauer der bisherigen ärztlichen/psychotherapeutischen Tätigkeit
- dem Approbationsalter, der Dauer der Eintragung in die Warteliste gem. § 103 Abs. 5 Satz 1 SGB V
- der bestmöglichen Versorgung der Versicherten im Hinblick auf die räumliche Wahl des Vertragsarztsitzes und
- nach Versorgungsgesichtspunkten (wie z. B. Fachgebietsschwerpunkten, Barrierefreiheit und Feststellungen zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarfs in nicht unterversorgten Planungsbereichen)
zu entscheiden. Über vollständige Zulassungsanträge, die die nach § 18 Ärzte-ZV erforderlichen Unterlagen und Nachweise enthalten, entscheidet das Zulassungsgremium erstmalig nach Ablauf der Bewerbungsfrist vom 07.09.2018 bis 25.10.2018.