Das neue Ehegattenvertretungsrecht
Wichtige Änderungen ab 01.01.2023:
Das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechtes vom 04.05.2021 tritt am 01.01.2023 in Kraft. Im Rahmen dieses Gesetzes wurde im § 1358 BGB eine Regelung aufgenommen, welche den Ehegatten in einer Notsituation für den Bereich der Gesundheitssorge ein gegenseitiges Vertretungsrecht einräumt. Wichtig hierbei ist, dass diese Regelung nur zur Anwendung kommt, wenn die Ehegatten (noch) keine Regelung zur Vertretung im Krankheitsfall getroffen haben. Bisher verhielt es sich so, dass ein Ehegatte den anderen Ehegatten nur vertreten konnte, wenn dieser über eine Vorsorgevollmacht für den anderen Ehegatten verfügte, die Regelungen zur Gesundheitsvorsorge enthielt oder wenn der Ehegatte vom Betreuungsgericht zum Betreuer des anderen Ehegatten für den Bereich der Gesundheitsfürsorge bestellt wurde.
§ 1358 BGB normiert, dass für den Fall, dass ein Ehegatte aufgrund einer Erkrankung oder eines Unfalls seine eigenen Angelegenheiten gegenüber Ärzten, der Krankenkasse, einem Krankenhaus oder einer Rehabilitationseinrichtung nicht allein regeln kann, der andere Ehegatte für ihn im engen Rahmen tätig werden darf.