Irreführende Informationen zur Haftung bei Covid-19-Impfungen

Aktuell wird die Ärztekammer über Informationsschreiben informiert, die Ärztinnen und Ärzte in jüngster Vergangenheit erreichten. Dabei werden diese unaufgefordert vor der Durchführung von Covid-19-Impfungen eindringlich gewarnt. Diese müssten sofort eingestellt werden. Die Impfungen seien kontraindiziert und ein rechtliches Risiko. Ärzte würden andernfalls eine Vielzahl von Schadenersatzklagen riskieren.

Die Informationen und Warnzettel werden unaufgefordert zugesandt und sprechen die Impfärzte häufig persönlich an. Die Schreiben lassen teilweise keinen Absender erkennen. Aktuell ist Ärzten ein Schreiben mit der Überschrift „3. Warnung an Ärztinnen und Ärzte“ zugesandt worden, das Frau Beate Bahner als Absender trägt. Die Fachanwältin für Medizinrecht ist auch in anderem Zusammenhang mit Sachverhalten bekannt, die der Thematik zugeordnet werden können.

Weiterlesen ...

Sectio-Narben-Gravidität: Gutachterlicher Umgang mit seltenen Erkrankungsbildern

Aus der Fallsammlung der Norddeutschen Schlichtungsstelle 

Kasuistik
Die 31-jährige Patientin war nach einer zwei Jahre zuvor vorausgegangenen Sectio caesarea erneut schwanger. Wegen starker Unterbauchschmerzen, rechts mehr als links, und Kollaps zu Hause wurde sie in der 12. Schwangerschaftswoche unter dem Verdacht einer Appendizitis stationär aufgenommen. Es ließ sich bei der Untersuchung durch den Gynäkologen sonographisch eine intakte Schwangerschaft ohne Hinweis auf eine ektope Lage nachweisen. Der Hämoglobin-Gehalt sowie der Hämatokrit waren im Normbereich. Sonographisch wurde danach von den Radiologen ubiquitärer, nicht echofreier Aszites (über 1 l) diagnostiziert. Es wurde aufgrund eines fehlenden Nachweises einer pathologischen Kokarde eine Appendizitis ausgeschlossen. 3 Stunden nach Aufnahme waren der Hämoglobin-Wert und der Hämatokrit unter den Normwert gefallen.

Weiterlesen ...

Anforderungen an die Dokumentation bei Komplikationen: Schwierige Intubation

Aus der Fallsammlung der Norddeutschen Schlichtungsstelle

Kasuistik

Eine 71-jährige Patientin unterzog sich wegen einer sturzbedingten Ruptur des Musculus supraspinatus einer Operation an ihrer rechten Schulter. Für die Operation hatte sie eine Allgemein- und eine Regionalanästhesie bzw. -analgesie (interskalenäre Plexusblockade) rechts erhalten. Die tracheale Intubation am Beginn der Narkose wurde als unerwartet schwierig wegen einer tief- u. ventralliegenden und vom Kehldeckel bedeckten Glottis beschrieben.

Der Tubus konnte mit einem McCoy-Kehlkopfspatel – er ist an seiner Spitze abwinkelbar – und Druck von außen auf die Cartilago cricoidea eingeführt werden. Zusätzlich zu diesen beiden Maßnahmen waren auch ein Führungsstab und ein starres Intubationsendoskop nach Bonfils benutzt worden.

Unmittelbar postoperativ waren bei der Patientin u. a. Heiserkeit, Schluckbeschwerden und eine Schwellung an ihrer rechten Halsseite festgestellt worden. Am ersten postoperativen Tag klagte die Patientin über starke Schluckbeschwerden, Heiserkeit und Halsschmerzen und eine Schwellung ihrer rechten Halsseite. Drei Tage später wurden computertomografisch als Ursache der rechtsseitigen Halsschwellung ein Weichteilemphysem und eine Mediastinitis festgestellt. Eine Verletzung der Trachea bzw. des Ösophagus war nicht nachweisbar. Am Tag der CT-Untersuchung wurde auch eine Ösophagoskopie durchgeführt, wobei eine Verletzung auch hier nicht festgestellt werden konnte. Die Konzentration der Leukozyten und des CRP waren gering erhöht.

Weiterlesen ...

Arzthaftung - Entscheidungen des Bundesgerichtshofs im Jahr 2020

Behandlungsfehler

Der medizinische Sachverständige entscheidet, ob ein Abweichen vom Facharztstandard vorliegt. Erst danach obliegt es Juristen, diesen Fehler rechtlich einzuordnen. Wichtig ist diese Einordnung für die Beweislast: Je schwerer ein Fehler, desto eher muss der Behandelnde beweisen, dass dieser für den Schaden und seine Folgen nicht kausal ist. Die unterlassene Befunderhebung (wie eine versäumte Röntgenaufnahme) wird als schwer angesehen, weil sie eine Diagnose schon von vornherein vereitelt.

Weiterlesen ...

Folgen einer fehlerhaften Operationswahl – TURP versus Stanzbiopsie

Aus der Fallsammlung der Norddeutschen Schlichtungsstelle

Kasuistik

Bei einem 74-jährigen Patienten bestand seit 15 Jahren eine Prostatavergrößerung mit entsprechenden Miktionsbeschwerden, die konservativ medikamentös behandelt wurden. Es wurde bei anhaltenden Miktionsbeschwerden bei einem Prostatavolumen von 50 ml (normal ca. 20 ml) und einem PSA-Wert von 8,71 ng/ml eine Prostatabiopsie vor einer transurethralen Prostataresektion (TURP) überlegt durchzuführen.
Nach Einweisung in eine Klinik wurde präoperativ ein deutlich erhöhter PSA-Wert von 10,3 ng/ml in der Klinik erhoben. In der Urologischen Abteilung erfolgte dann die Operation. Bei primär postoperativ unauffälligem Verlauf kam es nach Entlassung aus der stationären Behandlung zu einer Harninkontinenz II. bis III. Grades. Als Ursache hierfür wurde endoskopisch ein Schließmuskeldefekt bei einer Breite von 4 mm gesehen.

Weiterlesen ...