Warnung! Neue und alte Tricks bei unseriösen Branchenbuchangeboten

Die Ärztekammer Sachsen-Anhalt warnt weiter vor unseriösen und kostenpflichtigen Branchenbucheintragungen. Neben weiter zugesandten Formularen werden Ärzte nun teilweise auch telefonisch kontaktiert.

Trotz erfreulicher Urteile zu unseriösen Eintragungsangeboten werden weiterhin entsprechende Anschreiben und Formulare versendet. Durch oft offiziell wirkende Schreiben wird versucht, dass die Formulare unterzeichnet zurückgesandt werden. Dadurch werden kostenpflichtige Einträge in zweifelhaften Verzeichnissen beauftragt. Insbesondere die unverhältnismäßig hohen Kosten sind dabei oft nur auf den zweiten Blick ersichtlich.

Aktuell wurden wir darüber informiert, dass auch telefonisch Kontakt mit Arztpraxen aufgenommen wurde. Dabei sei Bezug auf eine bereits bestehende kostenlose Anzeige in einer beim Landratsamt ausliegenden Bürgerinformationsbroschüre genommen worden. Die Firma BDN Media würde zur Prüfung der fortbestehenden Korrektheit des kostenlosen Eintrages ein Fax zusenden. Das zugesandte Formular stellte jedoch einen kostenpflichtigen Auftrag für das Verzeichnis „Bürger-Info“ dar.

Vor dem Hintergrund können wir nur eindringlich dazu raten, Anschreiben generell genau zu überprüfen und auch Mitarbeiter für das Thema zu sensibilisieren. Bei Zweifeln an der Seriosität entsprechender Schreiben empfiehlt es sich, die Formulare von der Ärztekammer Sachsen-Anhalt prüfen zu lassen.

Ass. jur. Tobias Brehme
Rechtsabteilung

Bandscheibenoperation im falschen Segment

Logo der Norddeutschen SchlichtungsstelleAus der Fallsammlung der Norddeutschen Schlichtungsstelle

Kasuistik

Bei einer Patientin wurde wegen seit drei bis vier Wochen bestehender Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in das rechte Bein und nachfolgender konservativer Therapie eine MRT-Untersuchung der Lendenwirbelsäule (LWS) am 1. August durchgeführt. Hierbei zeigte sich eine Höhen- und Signalminderung der Bandscheibe bei LW4/5 mit Ausbildung einer kräftigen medialen subligamentären Bandscheibenvorwölbung im Sinne eines subligamentären medialen Bandscheibenvorfalls, der den Duraschlauch und die Nerven-wurzelabgänge L5 beidseits deutlich pelottierte. Drei Wochen später wurde die Patientin von einem Neurochi-rurgen untersucht mit der Diagnose „Massenprolaps LW4/5 rechts“. Bei der Untersuchung bestand ein rechts positives Trendelenburg-Zeichen. Daraufhin befand sie sich in stationärer Behandlung und wurde von dem Neurochirurg am 5. September operiert.

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„Vorsicht! Videoüberwachung“

Bei gewissen Sicherheitsproblemen scheint eine Videoüberwachung eine einfache Lösung zu bieten. So können etwa unübersichtliche oder personell nicht oder nur sporadisch besetzte Räumlichkeiten zu verschiedensten Tages- und Nachtzeiten leicht überwacht werden. Die Aufsicht über das System kann zentral und mit wenig Personalaufwand erfolgen. Die Technik ist inzwischen erschwinglich und häufig ohne besondere Kenntnisse zu installieren.

Die datenschutzrechtliche Relevanz der Videoüberwachung wird von den Betreibern jedoch häufig falsch eingeschätzt. Jeder Mensch hat grundsätzlich das Recht sich frei zu bewegen, ohne dass sein Verhalten permanent mit Hilfe von Kameras beobachtet oder aufgezeichnet wird. Dies ergibt sich aus seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung, welches sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes ableitet.

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Anti-Korruptionsgesetz in Kraft getreten

Icon für RechtMit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt ist das Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen – kurz Anti-Korruptionsgesetz – am 4. Juni 2016 in Kraft getreten.

Kern des Gesetzes ist die Schaffung der §§ 299a und 299b im Strafgesetzbuch (StGB) und damit eine Verankerung der Straftatbestände der Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen für alle Heilberufe.

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Unterlassene Differenzialdiagnostik bei Unterbauch- und Genitalbeschwerden

Logo der Norddeutschen SchlichtungsstelleAus der Fallsammlung der Norddeutschen Schlichtungsstelle

Kasuistik
Nach dem vorliegenden Gedächtnisprotokoll der Eltern wachte der zum damaligen Zeitpunkt elfjährige Sohn um 8 Uhr schweißgebadet mit Hodenschmerzen auf, die sich im Laufe des Vormittags in den Unterbauch verlagerten. Eine Vorstellung um 11 Uhr beim Hausarzt führte zu einer Krankenhauseinweisung in einer Kindernotfallambulanzklinik unter der Verdachtsdiagnose einer Appendizitis. Hier wurde um 13 Uhr das Kind von den beiden diensthabenden Ärzten gesehen.

Im Notfallprotokoll der Klinik wird von Hodenschmerzen berichtet. Nach klinischer Untersuchung des Abdomens und verschiedener Laboruntersuchungen wurde die Verdachtsdiagnose Appendizitis bestätigt und das Kind zur weiteren Behandlung und gegebenenfalls chirurgischen Versorgung in das Kinderkrankenhaus weitergeleitet.

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