Alleinige Abtragung der Pseudoexostose - ein historisches Verfahren bei Hallux valgus- und Hammerzehen-Korrektur D IV

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Kasuistik
Bei einer Patientin wurde am rechten Fuß bei Hallux valgus und Hammerzehe D IV durch einen Chirurgen eine Abtragung der Pseudoexostose am 1. Mittelfußkopf und eine Geradstellung der Hammerzehe D IV durch Resektion des Grundphalanxköpfchens vorgenommen. Der postoperative Verlauf war durch eine apikale Durchblutungsstörung der 1. und 4. Zehe mit Schwellneigung besonders der 4. Zehe im Rahmen einer primär-chronischen Arthritis bestimmt. Der Hallux valgus verblieb unverändert, die 4. Zehe verlagerte sich anteilig über die 3. Zehe.

Beanstandung der ärztlichen Maßnahmen
Die Operation sei fehlerhaft durchgeführt worden, da der Ballen an der Großzehe erhalten geblieben sei und die 4. Zehe zum Teil auf der 3. Zehe liege, weil kein stabilisierender Draht eingesetzt worden sei. Es bestünden Dauerschmerzen und ein normaler Schuh könne kaum getragen werden. Die Aufklärung über Risiken sei nicht ausreichend gewesen.

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Urteile des Jahres 2015 im Lichte des Patientenrechtegesetzes

Paragraphen SymbolDas 2013 in Kraft getretene Patientenrechtegesetz („Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten“) formuliert Haftungsregeln, die bereits zuvor von den Gerichten entwickelt und angewendet worden sind. Deshalb entsprechen die Urteile des Jahres 2015 auch dann dem Patientenrechtegesetz, wenn dieses nicht zu Grunde gelegt werden durfte, weil sich der Sachverhalt vor dessen Inkrafttreten ereignet hat. Unabhängig von Haftungsfragen haben in 2015 auch immer wieder allgemeine Regeln („rechtliches Gehör“, „Sachverständigengutachten“) eine Rolle gespielt.

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Vermeidbare Komplikationen bei der Karpaldachspaltung – auch beim Rezidiv!

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Kasuistik
Bei einer 26-jährigen Patientin traten nach Operation eines neurophysiologisch unauffälligen Karpaltunnelsyndroms rechts im Jahre 2007 ähnliche Gefühlsstörungen an ihrer rechten Hand auf wie vor der Operation, so dass sie sich im April 2009 erneut einem Facharzt für Chirurgie vorstellte. Bei typischer klinischer Symptomatik eines Karpaltunnelsyndroms aber unauffälligen neurologischen Befunden nahm der Chirurg Ende Mai 2009 eine operative Revision mit Neurolyse des Medianusnerven im rechten Karpaltunnel vor. Unmittelbar postoperativ traten Sensibilitätsstörungen an den Fingern I bis III der rechten Hand auf. Bei einer erneuten operativen Revision durch einen Handchirurgen im September 2009 wurde eine hälftige Durchtrennung des Medianusnerven rechts als Ursache der Beschwerden festgestellt und zunächst eine Nervennaht mit tubulärer Einscheidung vorgenommen. Bei ausbleibender Besserung musste im September 2010 eine Interposition mit Nervus suralis-Transplantaten durchgeführt werden. Bei der letzten Kontrolluntersuchung im Januar 2011 wurde die Funktion der Hand weiterhin als massiv eingeschränkt beurteilt und eine stationäre Komplextherapie vorgeschlagen.

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Aktuelle Gesetzesänderungen

E-Health-Gesetz – „Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendung im Gesundheitswesen“

voraussichtlich 01.01.2016

Zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses lag der endgültige Gesetzeswortlaut vor. Dennoch möchten wir über die Eckpunkte des Gesetzes informieren.

Mit dem Gesetz sollen/soll

•    IT-Technologien in der medizinischen Versorgung genutzt und aufgebaut werden (sog. Telematik-Infrastruktur [TI]),
•    die Beteiligten in der Gesundheitsversorgung besser vernetzt werden,
•    es Patienten ermöglicht werden, ihren Behandlern wichtige Gesundheitsdaten zur Verfügung zu stellen

•    2016 wird durch zwei Erprobungsvorhaben bestimmt
•    bis Mitte 2018 sollen alle Beteiligten an die flächendeckende TI angeschlossen sein

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Nichterheben erforderlicher Diagnose- und Kontrollbefunde und Beweislastumkehr

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Kasuistik
Eine Patientin war langjährig bei einem Gynäkologen in Behandlung und klagte seit mehreren Jahren über Unterleibsschmerzen. Seit der ersten Konsultation 1982 fand sich fast regelmäßig der Eintrag „Dysmenorrhoen, Schmerzen bei der Menstruation“. Deswegen stellte sie sich auch bei ihrer Hausärztin vor. Diese trug im Sommer 2010 in ihrer Karteikarte ein: „Starke Bauchkrämpfe während der Regel. Endometriose? Ovarzysten funktionell? Gezielte Überweisung an die Gynäkologie“. Damit stellte sich die Patientin zwei Monate später zur Krebsvorsorge beim Gynäkologen vor. Hier wurden Unterbauchbeschwerden links dokumentiert: „Palpationsbefund oB, Vaginalsonographie oB.“ Auf die Überweisung von der Hausärztin mit der Frage nach einer Endometriose als Ursache der Beschwerden fand sich nichts. Der letzte Ultraschall des Gynäkologen stammte vom Juli 2011. Hier fand sich der Eintrag „Unterbauchschmerzen, Vaginalsono oB, Palp oB“.

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