Die Beurteilung von Hygienemängeln in Zivil- und Strafrecht

Die Beachtung steriler Kautelen ist unumgänglich. Ansonsten drohen nicht nur Schäden für Patienten, sondern auch Schadenersatzforderungen und strafrechtliche Sanktionen.

I. Zivilrecht
Wenn ein Patient den ihn Behandelnden einen Sorgfaltspflichtverstoß und dessen Kausalität für einen Schaden nachweist, hat er grundsätzlich Anspruch auf Schadenersatz. Für bestimmte Sachverhalte sehen die Rechtsprechung und in der Folge das Patientenrechtegesetz Beweiserleichterungen vor. Die Folge eines eindeutigen und vielleicht auch schwerwiegenden Hygienemangels soll nicht damit bestritten werden können, dass die behauptete Folge nur möglich, aber nicht sonderlich wahrscheinlich ist. Dies gilt insbesondere für den groben (nicht mehr verständlichen) Fehler sowie für sogenannte beherrschbare (vom Behandelnden völlig vermeidbare) Risiken. Beispiele:

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Ärztliche Aufklärung bei Routineimpfungen

Mitteilung der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt

Impfungen gehören zu den wirksamsten und kostengünstigsten Maßnahmen der Prävention im Gesundheitswesen. Eine sachliche und transparente Information über die Bedeutung von Impfungen sowie insbesondere zur Sicherheit von Impfstoffen und zum Auftreten von Nebenwirkungen sind wichtiger Bestandteil der Aufklärung. Schutzimpfungen bewirken bekanntlich nicht nur den individuellen Krankheitsschutz, sondern bei entsprechendem Durchimpfungsgrad auch einen Populationsschutz.

Anlässlich der Impfsaison möchten wir Ihnen einige Hinweise zur Aufklärung bei Routineimpfungen an die Hand geben, die Sie im Rahmen Ihrer Tätigkeit berücksichtigen sollten. Insbesondere ist Folgendes zu beachten:

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Vertrauen ist gut – Kontrolle ist besser

Logo der Norddeutschen SchlichtungsstelleAus der Fallsammlung der Norddeutschen Schlichtungsstelle

Kasuistik
Anfang Mai suchte der Patient seinen Hausarzt auf, da er schlechter hörte. Der Hausarzt stellte obturierende Ohrschmalzpfröpfe in beiden Gehörgängen fest. Er ordnete eine Ohrspülung an, die von einer Arzthelferin durchgeführt wurde. Wegen Beschwerden im Bereich des rechten Ohres suchte der Patient am folgenden Tag einen Hals-Nasen-Ohrenarzt (HNO) auf. Dieser diagnostizierte einen frischen zentralen Trommelfelldefekt rechts und führte eine Trommelfellschienung durch. Das Tonschwellenaudiogramm vom darauffolgenden Tag zeigte beidseits eine kombinierte Schallleitungs-/Schallempfindungsschwerhörigkeit, die auf der rechten Seite deutlich ausgeprägter war als links. Bei Nachuntersuchungen vom 10. und 17. Mai zeigte sich die Trommelfellschienung an richtiger Stelle liegend. Spätere Untersuchungen ergaben einen spontanen Verschluss der Perforation.

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Die WMA Deklaration von Helsinki – Ethische Grundsätze 2013 – Was ist neu?

Die revidierte Fassung der Deklaration von Helsinki liegt nun in einer deutschen Übersetzung vor. Sie war im Herbst 2013 von der 64. Generalversammlung des Weltärztebundes (World Medicial Association, WMA) auf seiner Jahrestagung im brasilianischen Fortaleza verabschiedet worden [1].

Geschichte der Deklaration von Helsinki
Der Weltärztebund hat mit der Deklaration von Helsinki eine Erklärung ethischer Grundsätze für die Medizinische Forschung entwickelt [2]. Obwohl die Deklaration sich in erster Linie an Ärzte wendet, regt die WMA andere an der medizinischen Forschung Beteiligte an, diese Grundsätze zu übernehmen [3].

Der Weltärztebund wurde am 18. September 1947 in Paris von den Delegierten der 27 Gründungsmitglieder konstituiert. Die Initiative zur Gründung des Weltärztebundes ging maßgeblich von der Britischen Ärztevereinigung aus. Der Weltärztebund hatte seinen Sitz zunächst in New York. Im Jahr 1974 wurde aus finanziellen Gründen eine Sitzverlegung ins französische Ferney-Voltaire vorgenommen. Auf der Gründungsversammlung 1947 heißt es unter Punkt 2: Wahrung der Ehre des Berufstandes und Schutz der Interessen der medizinischen Profession [4].

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Grenzen der Therapiefreiheit

Logo SchlichtungsstelleAus der Fallsammlung der Norddeutschen Schlichtungsstelle

Kasuistik
Die linkshändige Patientin, zum Zeitpunkt der Behandlung 65-jährig, wurde im Januar 2010 wegen einer ausgeprägten Daumensattelgelenksarthrose in einer chirurgischen Gemeinschaftspraxis mit einer Implantation einer Daumensattelgelenksprothese operativ behandelt. Es entwickelte sich eine Lockerung der Pfanne, die im Juni 2010 zu einem Pfannenwechsel zwang, bei der die Pfanne ausgewechselt und einzementiert wurde. Zwei Wochen später kam es zu einer Prothesenluxation, die im Juli 2010 offen reponiert wurde. Im weiteren Verlauf trat eine zunehmende Bewegungseinschränkung der linken Hand und des Daumens auf, sodass im Februar 2011 im Krankenhaus die Prothese entfernt und eine Sehneninterpositionsplastik vorgenommen wurde, wodurch die Beweglichkeit des Daumens gebessert werden konnte.

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