Urteil des Bundesgerichtshofs: Keine GEMA-Gebühren für Arztpraxen

Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) stellt die Hintergrundmusik in einer Arztpraxis keine öffentliche Wiedergabe dar, die zu vergüten sei.

Die GEMA – als Verwertungsgesellschaft für musikalische Urheberrechte – hatte gegen den Betreiber einer Zahnarztpraxis geklagt. Dieser hatte im Jahr 2012 seinen Lizenzvertrag mit der GEMA fristlos gekündigt und dies ausdrücklich mit der damals getroffenen Entscheidung des EuGH (Urteil v. 15.03.2012, Az.: C-135/10) begründet. Dieser verneinte eine öffentliche Wiedergabe im Rechtssinne, da der Arzt die Hintergrundmusik nicht zum Erwerbszweck nutze und die Musik auch nicht im Ermessen des Patienten stehe. Im Heft 7/2012 berichteten wir von dem Urteil und empfahlen eine Zahlung unter Vorbehalt.

Im aktuellen Urteil gaben die Richter dem beklagten Zahnarzt Recht und stellten fest, dass die Wiedergabe von Hörfunksendungen in Arztpraxen im Allgemeinen nicht öffentlich und damit auch nicht vergütungspflichtig ist. Ein Anspruch auf Zahlung der Vergütung bestehe daher nur bis zum Zeitpunkt der fristlosen Kündigung. Das Urteil ist auf Arztpraxen übertragbar.

Das Urteil vom 18. Juni 2015 (Az: I ZR 14/14) wurde bislang noch nicht veröffentlicht. Die Mitteilung des BGH zur Entscheidung finden Sie hier: http://t1p.de/gema

Ass. jur. Tobias Brehme

Seit 1. Juli 2015: Telefonnummer und Vornamen müssen auf das Rezept

Mit Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) und der Medizinprodukte-Abgabeverordnung (MPAV) haben sich die Pflichtangaben bei der Verordnung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und Medizinprodukten geändert. Seit dem 1. Juli 2015 müssen Ärzte bei der Verschreibung von Arzneimitteln und Medizinprodukten neben dem Namen, der Berufsbezeichnung und der Anschrift der Arztpraxis nun auch die Telefonnummer und den Vornamen auf den Rezepten angeben. Dies gilt für Kassen- und Privatrezepte. Dadurch sollen Apotheker bei möglichen Fragen zum Rezept leichter mit den verordnenden Ärzten in Kontakt treten können.

Bei einem Großteil der Ärzte gehörten diese Angaben bereits zuvor zu den Angaben, die sie auf dem Rezept vermerkt hatten. Unvollständige Angaben zum Aussteller können bei Bedarf nur vom ausstellenden Arzt selbst hinzugefügt werden. Vorname und Telefonnummer können hierzu auch per Hand ergänzt werden. Da der Aufdruck regelmäßig durch die Praxissoftware erfolgt, sollte diese angepasst werden. Ihr Softwareanbieter hilft Ihnen sicher bei der Anpassung der Formulare.

Hier finden Sie die aktuellen Regelungen:
• § 2 AMMV: http://www.gesetze-im-internet.de/amvv/__2.html
• § 1 MPAV:  http://www.gesetze-im-internet.de/mpav/__1.html

Kleine Ursache – große Wirkung

Logo der Norddeutschen SchlichtungsstelleAus der Fallsammlung der Norddeutschen Schlichtungsstelle

Kasuistik
Am Abend wurde eine Patientin in einem Krankenhaus wegen eines vorzeitigen Blasensprungs aufgenommen. Die Entbindung erfolgte spontan am nächsten Tag. Nach der Entbindung wurde eine manuelle Plazentalösung erforderlich. Darüber hinaus mussten ein Zervix- und Dammriss operativ versorgt werden. Für diese Eingriffe hatte die Patientin eine Spinalanästhesie erhalten. Im Behandlungsverlauf klagte die Patientin postoperativ über ein Kältegefühl an den Füßen, welches mit Wärmeflaschen behandelt wurde. Am Nachmittag des Entbindungstags klagte die Patientin über schmerzhafte Blasen und Einblutungen an beiden Fersen. Am Folgetag wurden die Blasen an den Fersen chirurgisch eröffnet und verbunden. Derartige Maßnahmen wiederholten sich bis zur Entlassung der Patientin nach einer Woche. Die entstandenen Nekrosen bedurften darüber hinaus einer weiteren stationären Behandlung sowie nachfolgend der ambulanten Behandlung durch Dritte.

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Wichtige Urteile des Jahres 2014 im Lichte des Patientenrechtegesetzes

Paraphen und Buch SymbolDas 2013 in Kraft getretene Patientenrechtegesetz („Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten“) formuliert Haftungsregeln, die bereits zuvor von den Gerichten entwickelt und angewendet worden sind. Von daher verwundert es nicht, dass Urteile des Jahres 2014 auch dann dem Patientenrechtegesetz entsprechen, wenn dieses Gesetz nicht zu Grunde gelegt werden durfte, weil sich der Sachverhalt vor dessen Inkrafttreten ereignet hat. Es lohnt also auch im Hinblick auf das Patientenrechtegesetz, aktuelle Entscheidungen zu kennen und für das eigene Risikomanagement zu nutzen.

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Änderungen des Gesetzes über die Kammern für Heilberufe Sachsen-Anhalt

Am 31.01.2015 ist das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Kammern für Heilberufe Sachsen-Anhalt und anderer Gesetze in Kraft getreten.
Es handelt sich um ein Artikelgesetz, dass neben dem Gesetz über die Kammern für Heilberufe Sachsen-Anhalt (KGHB-LSA) auch das Gesundheitsdienstgesetz, das Krankenhausgesetz Sachsen-Anhalt und das Hochschulmedizingesetz ändert.

Erweiterung der Berufspflichten

Zur Umsetzung der EU-Richtlinie über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung werden die in § 19 KGHB-LSA geregelten ärztlichen Berufspflichten erweitert. Gemäß des neuen Absatzes 3 des § 19 sind in eigenen ambulanten Einrichtungen berufstätige Ärzte und Ärztinnen verpflichtet, Patienten und Patientinnen auf deren Verlangen Auskunft zu erteilen über
-    die Verfügbarkeit, Qualität und Sicherheit ihrer erbrachten medizinischen Leistungen
-    ihrer Berechtigung zur Berufsausübung einschließlich ihrer Zulassung zur vertragsärztlichen oder vertragszahnärztlichen Versorgung
-    ihren Versicherungsschutz für die Berufshaftpflicht und
-    die Preise ihrer Leistungen.
Die von ihnen erstellten Rechnungen über ihre Leistungen müssen klar und verständlich sein.

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