Urteil des Bundesgerichtshofs: Keine GEMA-Gebühren für Arztpraxen
Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) stellt die Hintergrundmusik in einer Arztpraxis keine öffentliche Wiedergabe dar, die zu vergüten sei.
Die GEMA – als Verwertungsgesellschaft für musikalische Urheberrechte – hatte gegen den Betreiber einer Zahnarztpraxis geklagt. Dieser hatte im Jahr 2012 seinen Lizenzvertrag mit der GEMA fristlos gekündigt und dies ausdrücklich mit der damals getroffenen Entscheidung des EuGH (Urteil v. 15.03.2012, Az.: C-135/10) begründet. Dieser verneinte eine öffentliche Wiedergabe im Rechtssinne, da der Arzt die Hintergrundmusik nicht zum Erwerbszweck nutze und die Musik auch nicht im Ermessen des Patienten stehe. Im Heft 7/2012 berichteten wir von dem Urteil und empfahlen eine Zahlung unter Vorbehalt.
Im aktuellen Urteil gaben die Richter dem beklagten Zahnarzt Recht und stellten fest, dass die Wiedergabe von Hörfunksendungen in Arztpraxen im Allgemeinen nicht öffentlich und damit auch nicht vergütungspflichtig ist. Ein Anspruch auf Zahlung der Vergütung bestehe daher nur bis zum Zeitpunkt der fristlosen Kündigung. Das Urteil ist auf Arztpraxen übertragbar.
Das Urteil vom 18. Juni 2015 (Az: I ZR 14/14) wurde bislang noch nicht veröffentlicht. Die Mitteilung des BGH zur Entscheidung finden Sie hier: http://t1p.de/gema
Ass. jur. Tobias Brehme