Die Führbarkeit von Professorentiteln
Unter den akademischen Graden hat der Titel „Professor“ sicher einen ganz besonderen Stellenwert und jeder, der seine Ernennungsurkunde erhalten hat, wird die damit verbundene Anerkennung zu schätzen wissen.
Doch wo Licht ist, ist auch Schatten. Immer wieder erhält die Kammer berechtigt oder unberechtigt Hinweise über das fehlerhafte Führen von Professorentiteln, dem nachzugehen die Kammer verpflichtet ist.
Im Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) sind die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Berufung des Hochschulpersonals für Sachsen-Anhalt geregelt.
So können die Hochschulen und Universitäten neben den hauptberuflich tätigen „Professoren“ (§§ 34 ff HSG LSA) „Juniorprofessoren“ (§ 40 HSG) ebenfalls hauptberuflich beschäftigen.