Überweisungen auch ohne Praxisgebühr

Vor mehr als einem Jahr wurde die Praxisgebühr abgeschafft. Dies entbindet jedoch nicht von der Pflicht zur Überweisung. Die bereits zuvor bestehenden Regelungen zum Überweisungsverfahren, wie z.B. die des § 24 Bundesmantelvertrags-Ärzte (BMV-Ä), bleiben unverändert bestehen.
Da auf diesem Gebiet noch immer Fragen von niedergelassenen Ärzten bestehen, möchten wir die Vorgaben kurz darstellen. Nach den Regelungen des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) bleibt der Hausarzt der Koordinator für die Betreuung und Behandlung des Patienten. In den Fällen, in denen der (Haus-)Arzt die Möglichkeiten seines Fachgebietes oder seiner Praxis ausgereizt hat und weitere diagnostische oder therapeutische Leistungen für erforderlich hält, muss er diese mit der Überweisung (Muster 6 bzw. Muster 10 der Vordruckvereinbarung) veranlassen.

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Erfolge gegen unseriöses Eintragungsangebot „Zentrales Ärzteverzeichnis Sachsen-Anhalt“

Bereits in der Vergangenheit haben wir mehrfach darüber berichtet, dass zweifelhafte Anbieter vermehrt unseriöse Eintragungsangebote an unsere Mitglieder versenden. Insbesondere bietet in Berlin eine Firma die Eintragung in ein „Zentrales Ärzteverzeichnis Sachsen-Anhalt“ an. Der Eintragungsbetrag beläuft sich auf 62,00 € monatlich für eine Laufzeit von zwei Jahren. Das versendete Formular wirkt dabei auf den ersten Blick offiziell, die durch die Rücksendung letztlich entstehenden Gesamtkosten von fast 1.500,00 € sind dagegen erst bei genauerem Hinsehen erkennbar.

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Verbesserung der Vergütung für ärztliche Gutachter nach dem JVEG

Mit Veröffentlichung in der Septemberausgabe des Ärzteblattes 2013 hatte die Kammer darauf aufmerksam gemacht, dass das Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz (JVEG) zum 01.08.2013 novelliert worden ist. Dabei wurde unter anderem die Vergütung für ärztliche Gutachten für die Honorargruppe M 1 auf 65,00 € pro Stunde (bisher 50,00 €), für die Honorargruppe M 2 auf 75,00 € pro Stunde (bisher 60,00 €) und für die Honorargruppe M 3 auf 100,00 € pro Stunde (bisher 85,00 €) angehoben. Wir möchten nunmehr darauf hinweisen, dass es bei Verträgen mit ausgehandelten Pauschalen (z. B. Gutachten für Sozialgerichte) keine „automatische“ Erhöhung der Pauschalen gibt. Veränderungen würden unter Kündigung des bisherigen Vertrages zu fordern sein. Uns ist bekannt geworden, dass Gerichte eine solche Angleichung bereits mit dem Verweis auf die Haushaltssituation des Landes abgelehnt haben.

Für weitere Auskünfte steht Ihnen die Rechtsabteilung der Ärztekammer gerne zur Verfügung (Telefon: 0391 6054 7400).

Ass. jur. Annett Montes de Oca

Neues zur Anerkennung von ausländischen Studienabschlüssen

Am 1.1.2014 ist die Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes (BGBL. I 2013, S. 3005 ff.) in Kraft getreten.

Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen (BGBl. I 2011, S. 2515 ff.) wurde das Verfahren zur Bewertung und Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen, für den Arztberuf durch Änderungen in der Bundesärzteordnung (BÄO), neu geregelt. Darin enthalten war eine Verordnungsermächtigung, die es dem Gesetzgeber ermöglicht, Vorgaben zur Durchführung und zu den Inhalten der vorgesehenen Anpassungsmaßnahmen in die Approbationsordnung für Ärzte aufzunehmen. Ziel ist es, die von den Ländern durchzuführenden Anerkennungsverfahren bundeseinheitlich auszugestalten.

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Lumbago - Die heilende Wirkung allein der Spritze

Norddeutsche SchlichtungsstelleAus der Fallsammlung der Norddeutschen Schlichtungsstelle

Kasuistik

Der 64 Jahre alte Patient stellte sich am 15. Mai 2009 in einer allgemeinmedizinischen Praxis mit akuter Lumbago vor. Dort erhielt er intragluteale (i.m.) Injektionen von 50mg Prednisolon und 500mg Analgin. Zwei weitere Injektionen der gleichen Medikamente erfolgten jeweils am 18. Mai 2009 und am 19. Mai 2009. Am 4. Juni 2009 suchte der Patient erneut die Praxis auf. Es fand sich ein livides Areal im Bereich des Gesäßes, das als Spitzenhämatom diagnostiziert wurde. Lokalmaßnahmen besserten zunächst die Beschwerden.

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