Überweisungen auch ohne Praxisgebühr
Vor mehr als einem Jahr wurde die Praxisgebühr abgeschafft. Dies entbindet jedoch nicht von der Pflicht zur Überweisung. Die bereits zuvor bestehenden Regelungen zum Überweisungsverfahren, wie z.B. die des § 24 Bundesmantelvertrags-Ärzte (BMV-Ä), bleiben unverändert bestehen.
Da auf diesem Gebiet noch immer Fragen von niedergelassenen Ärzten bestehen, möchten wir die Vorgaben kurz darstellen. Nach den Regelungen des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) bleibt der Hausarzt der Koordinator für die Betreuung und Behandlung des Patienten. In den Fällen, in denen der (Haus-)Arzt die Möglichkeiten seines Fachgebietes oder seiner Praxis ausgereizt hat und weitere diagnostische oder therapeutische Leistungen für erforderlich hält, muss er diese mit der Überweisung (Muster 6 bzw. Muster 10 der Vordruckvereinbarung) veranlassen.