Fehlerhafte Todesbescheinigungen

Die Ärztekammer wurde durch das Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration darüber informiert, dass im Land vermehrt fehlerhafte Todesbescheinigungen der Vordruck Leitverlag GmbH aufgetaucht sind. Dabei ist die Zeile 6 auf Blatt 3 (gelbes Blatt – für das Statistische Landesamt) fälschlicherweise geschwärzt.
Das Ministerium hat den Verlag darüber informiert, dass es sich bei den betreffenden Todesbescheinigungen um Fehldrucke handelt und die Berichtigung erbeten. Wir bitten um entsprechende Beachtung.

Ass. jur. Tobias Brehme
Rechtsabteilung Ärztekammer Sachsen-Anhalt

Patientenaufklärung – neue Urteile und Stolperfallen

Das Patientenrechtegesetz sieht ärztliche Behandlungen eingebettet in ein ständiges Zusammenwirken zwischen Arzt und Patient. Bereits die Übernahme einer Behandlung löst die Pflicht aus, den Patienten so zu informieren, dass dieser selbst abwägen und entscheiden kann, ob er eine medizinische Maßnahme vornehmen lässt oder nicht.


Mangelhafte Risikoaufklärung hat jetzt auch sozialrechtliche Folgen


Mitreden und mitentscheiden kann der Patient nur, wenn er über alle wesentlichen Umstände informiert ist. Bei der Risikoaufklärung betrifft dies vor allem die nicht vermeidbaren unerwünschten Folgen eines Eingriffs. Ist die Risikoaufklärung mangelhaft, kann dies nunmehr neben den bekannten zivil- und strafrechtlichen Folgen auch sozialrechtliche Konsequenzen haben.

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Die „Strohmann-Variante“ bei der Gründung von MVZ und deren strafrechtliche und vertragsarztrechtliche Konsequenzen

Auf der Grundlage von § 95 Absatz 1a SGB V können Medizinische Versorgungszentren (MVZ) nur noch von zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Ärzten, Zahnärzten und Krankenhäusern, Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3 SGB V, von anerkannten Praxisnetzen, von gemeinnützigen Trägern, die auf Grund Zulassung oder Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder von Kommunen gegründet werden.

Diese Einschränkungen sollen die Unabhängigkeit medizinischer Entscheidungen von Kapitalinteressen großer Investmentgesellschaften wahren, die verstärkt auf den Markt der ärztlichen Leistungserbringung drängen. Inwieweit dies unter Berücksichtigung der Realität – etwa im Krankenhausbereich, der zunehmenden Ökonomisierung der ärztlichen Leistungserbringung, des hohen Investitionsbedarfs bei moderner Medizintechnik und nicht zuletzt der Veränderung der ärztlichen Arbeitswelt (hoher Frauenanteil, work-life-balance) noch als zukunftsorientiert gelten kann, müssen die Ärzte, Zahnärzte und Krankenhäuser im Rahmen der Selbstverwaltung für sich selbst bzw. gemeinsam mit der Politik entscheiden.

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Unzureichende Befunderhebung und mangelnde Dokumentation bei Rektumkarzinom

Aus der Fallsammlung der Norddeutschen Schlichtungsstelle

Kasuistik

Da die Dokumentation wenig aussagekräftig ist, werden in diesem Fall jeweils die Darstellung des Patienten und die des Arztes zitiert.

Darstellung des Patienten

Ein 30-jähriger Patient stellte sich erstmalig Ende Oktober in der Sprechstunde bei seinem Hausarzt, Facharzt für Allgemeinmedizin, vor. Er hatte frisches Blut beim Stuhlgang bemerkt und bereits seit längerer Zeit über eine wechselnde Stuhlfrequenz mit Verstopfung und Durchfall geklagt.

Der Hausarzt führte in linker Seitenlage eine Rektoskopie durch, welche äußerst schmerzhaft war. Er habe gesagt, dass die Beschwerden eindeutig von Hämorrhoiden verursacht seien und der Patient ballaststoffreiche Kost zu sich nehmen solle. Der Arzt habe kein Blut abgenommen und auch keine weitere körperliche Untersuchung durchgeführt. Nach der Konsultation habe der Patient weiterhin Beschwerden gehabt. Er habe den Rat des Arztes befolgt und ballaststoffreich gegessen. Dadurch sei aber keine Besserung eingetreten. Im Zeitraum bis Ende Dezember sei vielmehr ein Gewichtsverlust von zwölf Kilogramm aufgetreten – begleitet von stärksten Schmerzen im Lendenwirbelsäulenbereich.

Der Patient habe sich daraufhin bei einem anderen Allgemeinmediziner vorgestellt. Dieser habe eine Überweisung zum Proktologen ausgestellt. Dort sei dann ein stenosierendes Rektumkarzinom mit Metastasen festgestellt worden. Die weitere Behandlung sei dann stationär erfolgt.

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Das Foto in der Behandlungsdokumentation

Foto: fotolia

Eine Betrachtung zur Rechtslage

Traditionell ist die Dokumentation in Bildern, also Fotos und Videos, neben der schriftlichen Dokumentation eine wesentliche Ergänzung, die umständliche Beschreibungen ersetzen kann. Unter anderem in den Bereichen der Dermatologie, der Adipositas-, der Plastischen und Ästhetischen Chirurgie sind Fotos Bestandteil der Dokumentation. Auch in der Aus- und Weiterbildung ist das Foto oder das Video eine überzeugende Form der Lehre. Die Frage ist, sind alle diese Aktivitäten durch das Gesetz, insbesondere auch durch die europäische Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) legitimiert?

Für die Rechtmäßigkeit der Behandlungsdokumentation durch Fotos reicht es nicht aus, wenn der Patient generell über die ärztliche Behandlung aufgeklärt wird und in diese einwilligt. Über die Anfertigung der Fotoaufnahme und deren Zweck muss er ebenfalls aufgeklärt werden und seine Einwilligung erteilen.

Wird ein Patient fotografiert, liegen personenbezogene Gesundheitsdaten vor (siehe hierzu Art. 4 Nr. 15 DS-GVO). Unerheblich ist dafür, ob der Patient auf dem Foto für Dritte erkennbar ist.1 Mit der Einsortierung des Fotos in die Behandlungsdokumentation des Patienten ist der Personenbezug hergestellt.

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