Neminem laedere – Ophthalmologie:
Erfahrungen und Anregungen der Berufshaftpflichtversicherung
Augenärztliche Schadenfälle können für Patienten – zum Beispiel im Falle einer iatrogenen Erblindung – eine Katastrophe sein. Und deshalb können sie auch ohne weiteres Schadenersatzansprüche im siebenstelligen Bereich auslösen, mit Anspruchspositionen vom Schmerzensgeld über Verdienst- und Haushaltsführungsschaden bis zu Regressansprüchen der Sozialleistungsträger. Wie in anderen ärztlichen Bereichen gilt auch hier: Ein wesentliches Element des Risikomanagements ist die Sensibilisierung für typische Fehlerquellen.
I. Behandlungs- und Befunderhebungsfehler
Die Behandlung hat nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen. Hierzu gehören auch ordnungsgemäße Anamnese und Diagnose. Liegt ein grober Behandlungsfehler vor und ist dieser grundsätzlich geeignet, eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, wird vermutet, dass der Behandlungsfehler für diese Verletzung ursächlich war. Ob ein Behandlungsfehler, ein unvertretbares Abweichen vom medizinischen Standard, vorliegt, entscheidet der medizinische Sachverständige, nicht der Jurist.
Hat der Behandelnde es unterlassen, einen medizinisch gebotenen Befund rechtzeitig zu erheben oder zu sichern, und hätte der Befund mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Ergebnis erbracht, das Anlass zu weiteren Maßnahmen gegeben hätte, so wird vermutet, dass dieser Fehler für die Verletzung ursächlich war. Der Grund für diese Beweisregel liegt darin, dass noch nicht einmal eine Grundlage für eine Diagnose geschaffen wurde.