Rechtsfragen Corona

I. Einrichtungsbezogene Impfpflicht

Mit dem „Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften in Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie“ erfolgte eine Änderung des Infektionsschutzgesetz (IfSG).

Im Gesetz wurde mit § 20a IfSG eine einrichtungsbezogene Impfpflicht eingeführt. Diese gilt u. a. für Ärztinnen und Ärzte sowie dessen Personal in Arztpraxen und Kliniken.

Gem. § 20 a Abs. 1 IfSG müssen dort tätige Personen ab dem 15. März 2022 entweder geimpft oder genesen sein, mit Ausnahme von Personen, die auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können.

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Arzthaftpflicht 2021 – Wichtige Entwicklungen im Jahresrückblick

Patrick Weidinger, Rechtsanwalt (Foto: privat)
Patrick Weidinger, Rechtsanwalt (Foto: privat)

Wegweisende Urteile, eine neue Versicherungspflicht sowie die Corona-Impfung sind exponierte Arzthaftpflicht-Themen des Jahres 2021

I. Rechtsprechung

Von den Gerichtsentscheidungen zu Behandlungs- und Aufklärungsfehlern sind besonders bemerkenswert:

1. BGH, Urteil vom 27. April 2021, Az.: VI ZR 84/19

Ein Patient nimmt eine niedergelassene Fachärztin für Augenheilkunde nach der Erblindung eines Auges auf Schadenersatz in Anspruch. Wegen plötzlich aufgetretener schwarzer Flecken im linken Auge hatte er sich einen Termin geben lassen, zu welchem er wegen der vorgesehenen Pupillenerweiterung eine Fahrbegleitung mitbringen sollte. Die Untersuchung ergab eine altersbedingte Glaskörpertrübung. Drei Monate später stellte ein Optiker einen Netzhautriss fest. Trotz sofortiger Notoperation erblindete der Patient.

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Verarbeitungen des Datums „Impfstatus“ von Beschäftigten durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber

Beschluss der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder

vom 19. Oktober 2021

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dürfen das Datum „Impfstatus“ ihrer Beschäftigten ohne eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung grundsätzlich nicht verarbeiten – auch nicht im Rahmen der COVID-19-Pandemie. Als Rechtsgrundlage kommt für die Verarbeitung des Datums „Impfstatus“ von Beschäftigten § 26 Absatz 3 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) nicht zum Tragen.

Bei dem Datum „Impfstatus“ handelt es sich um ein Gesundheitsdatum gemäß Artikel 4 Nummer 15 Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DS-GVO) und damit um eine besondere Kategorie personenbezogener Daten, Artikel 9 Absatz 1 DS-GVO. Deren Verarbeitung ist grundsätzlich verboten und nur ausnahmsweise erlaubt.

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Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg: Keine Befreiung vom ärztlichen Bereitschaftsdienst bei bestehender ärztlicher Tätigkeit

In einem aktuellen Verfahren lehnte das Verwaltungsgericht Magdeburg den Antrag einer Ärztin auf Befreiung vom ärztlichen Bereitschaftsdienst aus Krankheitsgründen ab. Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung und häufigen Nachfragen zur Thematik, möchten wir die Entscheidungsgründe darstellen.

Die Klägerin trug vor, aufgrund sehr ausgeprägter Schwankungen ihrer komplexen schwerwiegenden nicht vorübergehenden Krankheitssymptomatik, die unvorhersehbar und kurzfristig eintrete, nicht in der Lage zu sein, am Bereitschaftsdienst teilzunehmen. Die Symptome mit Drehschwindel erlauben auch keinen nur 2-stündigen Sitzdienst. Aus diesen Gründen sei es der schwerbehinderten (GdB 50 %) Klägerin realistisch auch nicht möglich, eine Vertretung bei kurzfristigem Bedarf zu beauftragen.

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Validierung der abschließenden Desinfektion von semikritischen Medizinprodukten mittels Wischdesinfektion

Information der für Medizinprodukte zuständigen Obersten Landesbehörden, des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) und des Robert Koch-Instituts (RKI)

Die Aufbereitung von semikritischen Medizinprodukten mittels Desinfektionswischtücher (z. B. Ultraschallson-den mit Schleimhautkontakt) wird in Fachkreisen schon länger diskutiert. Im Zentrum der Diskussion steht hier die Frage der Validierbarkeit der abschließenden Desinfektion dieser Produkte. Das RKI hatte im November 2020 bezüglich der Frage der Validierbarkeit der manuellen Desinfektion von semikritischen Medizinprodukten mittels Wischtücher festgestellt, dass die Validierbarkeit der abschließenden Wischdesinfektion von semikritischen Medizinprodukten derzeit nicht gege-ben ist. Die für Medizinprodukte zuständigen obersten Landesbehörden und das BfArM schließen sich dieser fachlichen Einschätzung an.

Auf der Homepage des RKI finden Sie weitere Informationen: https://t1p.de/wisch

Quelle: RKI