Die Nase hat mehr Aufgaben, als nur schön zu sein!

Logo Norddeutsche Schlichtungsstelle

Aus der Fallsammlung der Norddeutschen Schlichtungsstelle

Kasuistik

Eine 42-jährige Patientin ließ unter der Diagnose „Höckerlangnase“ eine offene Rhinoplastik „modifiziert nach Joseph“ durch einen Facharzt für Plastische und Ästhetische Chirurgie durchführen. Mit dem erreichten Ergebnis zeigte sich die Patientin nicht zufrieden, sodass am 18. November ein Korrektureingriff durchgeführt wurde. Unter der Diagnose „Zustand nach offener Rhinoplastik“ wurde eine „Alabasenresektion und Muskeldurchtrennung“ durchgeführt. Der letzte Eintrag zur ambulanten Nachsorge dokumentierte ein reizloses Ergebnis.

Weiterlesen ...

Befunderhebungsmangel bei postoperativer Nachblutung

Logo Norddeutsche Schlichtungsstelle

Aus der Fallsammlung der Norddeutschen Schlichtungsstelle

Kasuistik

Die Einweisung einer 47-jährigen Patientin erfolgte bei ambulant urodynamisch gesicherter Belastungsinkontinenz zur Einlage eines alloplastischen Bands. Bei der intraoperativen zystoskopischen Lagekontrolle wurde eine Perforation der Harnblasenwand links erkannt. Daraufhin wurde der Trokar entfernt und eine nochmalige Einlage durchgeführt. Bei der zystoskopischen Kontrolle zeigte sich die Harnblasenwand intakt. Am Ende des Eingriffs war der Urin leicht blutig. Im Aufwachraum wurden hypotone Blutdruckwerte gemessen, der Puls war konstant. Bei subjektiv empfundenem Druckgefühl im Bauchraum und geringer Urinausscheidung wurde ein Harnblasenspülkatheter eingelegt, die Blutdruckkontrollen waren konstant systolisch unter 100 mmHg. Trotz Gabe von Plasma-Expandern und einem blutdrucksteigernden Medikament ließ sich der Blutdruck nie über Werte von 100/60 mmHg anheben. Die Unterbauchschmerzen nahmen zu, die Kreislaufsituation war medikamentös nicht beherrschbar. Am Abend wurde eine Revisionsoperation durchgeführt, bei der neben den bereits sechs Erythrozytenkonzentraten 2.800 ml aufbereitetes Blut aus dem Cell-Saver retransfundiert wurden.

Weiterlesen ...

Verspätete Diagnose einer Spondylodiszitis mit begleitender Abszedierung und Einengung des Spinalkanals

Logo Norddeutsche Schlichtungsstelle

Aus der Fallsammlung der Norddeutschen Schlichtungsstelle

Kasuistik

Im Schlichtungsverfahren war die Behandlung durch Ärzte einer Neurochirurgischen und Inneren Klinik eines Klinikums zu prüfen.

Am 27. Februar wurde eine 48-jährige Patientin durch den Kassenärztlichen Bereitschaftsdienst wegen Übelkeit und Durstgefühl bei mit einer Insulinpumpe behandelten Diabetes mellitus stationär eingewiesen. Unter dem klinischen Bild einer Sepsis und Auffassung, dass eine Spondylodiszitis ausgeschlossen wäre, erfolgte durch die Klinik für Neuro- und Wirbelsäulenchirurgie die Verlegung in die Klinik für Innere Medizin. In einem dort am 22. März aufgrund der fortbestehenden Klinik initiierten MRT wurden eine epidurale Abszedierung, betont bei BWK 5 und BWK 8 und eine absolute Spinalkanalstenose von BWK2 bis 8 mit Myelopathie Signal auf Höhe BWK 6/7 nachgewiesen. Am Folgetag erfolgte eine Empyementlastung von BWK4 bis BWK8. Die stationäre Behandlung schloss sich bis zum 4. April an. Es verblieb ein inkomplettes Querschnittssyndrom mit Rollstuhlpflicht.

Weiterlesen ...

Informationspflichten nach der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung in Arztpraxen

Seit dem 25. Mai 2018 ist die Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) verbindlich anzuwenden. Im Zusammenhang mit der Ein- und Durchführung der DS-GVO erreicht den Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt, Herrn Dr. Harald von Bose, eine Flut an Anfragen und Eingaben, darunter auch zur Datenverarbeitung in Arztpraxen. Dabei stellte sich auch die Frage, wie eine Arztpraxis zweckmäßig ihre Informationspflichten erfüllen kann. Auch jede Arztpraxis muss ihre PatientInnen über die Datenverarbeitungen und die Rechte der PatientInnen in diesem Zusammenhang umfassend informieren. Die maßgeblichen rechtlichen Grundlagen für die Informationspflichten finden sich in den Art. 12 ff. DS-GVO. Demnach sind die Informationen in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln, schriftlich oder in anderer Form, gegebenenfalls auch elektronisch, und grundsätzlich unentgeltlich (Art. 12 Absätze 1 und 5 DS-GVO). Werden personenbezogene Daten bei der betroffenen Person erhoben, sind die Informationen zum Zeitpunkt der Erhebung der Daten zur Verfügung zu stellen sind (Art. 13 Abs. 1 DS-GVO).

Weiterlesen ...

Beginn der Aufbewahrungsfrist für Patientenunterlagen

Aus aktuellem Anlass möchte die Ärztekammer noch einmal zur Verpflichtung des Arztes zur Aufbewahrung der Patientenunterlagen ausführen. Im zugrundeliegenden Fall hat ein Kammermitglied die Praxis im Jahr 2018 verkauft und die Unterlagen an den Nachfolger zur Aufbewahrung übergeben. Zuvor wurden alle Unterlagen, die vor dem Jahr 2008 erstellt worden sind, vernichtet. Irrtümlich ging das Kammermitglied davon aus, dass alle Unterlagen, die beim Eintritt ins Rentenalter älter als zehn Jahre gewesen seien, entsorgt werden dürfen.

Nach § 10 Absatz 4 der Berufsordnung der Ärztekammer Sachsen-Anhalt (BO) hat der Arzt nach Aufgabe der Praxis seine ärztlichen Aufzeichnungen und Untersuchungsbefunde aufzubewahren oder dafür Sorge zu tragen, dass sie in gehörige Obhut gegeben werden. Die Aufbewahrungsfrist wird im § 10 Absatz 3 BO geregelt, wonach ärztliche Aufzeichnungen für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren sind, soweit nicht nach gesetzlichen Vorschriften eine längere Aufbewahrungspflicht besteht. Welcher Zeitpunkt dies ist, bedarf einer Entscheidung im Einzelfall.

Im zugrundeliegenden Fall hätte das Kammermitglied keine Unterlagen von Patienten vernichten dürfen, die sich auch noch nach 2008 in der Weiterbehandlung befunden haben und deren Behandlung noch nicht abgeschlossen gewesen ist. Der Abschluss der Behandlung ist damit der entscheidende Zeitpunkt für den Beginn der Frist zur Aufbewahrung. Ist ein Patient wegen desselben Leidens dauerhaft in Behandlung, bspw. wegen Bluthochdruck, war der Therapieerfolg somit im Laufe der gesamten Behandlung nicht eingetreten. Vielmehr begann die 10-jährige Aufbewahrungsfrist erst mit dem Zeitpunkt, zu welchem das Kammermitglied in den Ruhestand getreten ist, es sei denn das Behandlungsverhältnis wurde bereits zuvor beendet, weil der Patient bspw. nicht mehr wiedergekommen, verstorben oder verzogen ist. Ärzte, die entgegen der geltenden Aufbewahrungsfristen Unterlagen entsorgen, verstoßen gegen ihre berufsrechtliche und zivilrechtliche Pflicht. Zudem besteht für den Arzt die Gefahr, dass der Patient zivilrechtliche Ansprüche geltend macht. Denn die Verpflichtung zur Aufbewahrung der Krankenakte ergibt sich nicht nur aus der Berufsordnung, sondern ist auch eine zivilrechtliche Nebenpflicht aus dem mit dem Patienten geschlossenen Behandlungsvertrag und wurde durch das Patientenrechtegesetz im § 630 f des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) normiert.

Eine Übersicht über die geltenden Aufbewahrungsfristen ist auf der Webseite der Ärztekammer zu finden unter www.aeksa.de > Arzt > Arzt und Recht.

Ass. jur. K. Olsen