Aktuelle Rechtsprechung: Pflicht zur Befundweitergabe
Den Arzt kann selbst dann die Pflicht treffen, den Patienten über einen bedrohlichen Befund zu informieren, wenn dieser schon länger nicht mehr bei ihm in Behandlung gewesen ist. Dies erklärt der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 26.06.2018 (Az.: VI ZR 285/17).
Im zugrundeliegenden Fall überwies die Hausärztin ihren langjährigen Patienten aufgrund einer Geschwulst in der Kniekehle zum Facharzt. Von der dort verordneten stationären Behandlung und dem weiteren Verlauf wurde die Hausärztin zunächst nicht informiert. Erst einige Zeit später erhielt sie ein Schreiben des Krankenhauses, das auch an die nachbehandelnden Fachärzte gerichtet war. In diesem wurde informiert, dass der histologische Befund noch nicht vorliege. In einem weiteren, nur an die Hausärztin gerichteten Schreiben wurde erklärt, dass die histologische Untersuchung den Befund eines malignen Nervenscheidentumors ergeben habe. Die Vorstellung des Patienten in einem onkologischen Zentrum wurde angeraten. Die Ärztin informierte den Patienten über den Befund aber erst anlässlich einer fast zwei Jahre später stattfindenden Konsultation. In der nunmehr erfolgten onkologischen Weiterbehandlung wurde festgestellt, dass sich in der Kniekehle ein Rezidiv des Nervenscheidentumors gebildet hat.
Der BGH erklärte, dass Befunde mit dem Patienten zeitnah besprochen werden müssen. „Der Arzt, der als einziger eine solche Information bekommt, muss den Informationsfluss aufrechterhalten, wenn sich aus der Information selbst nicht eindeutig ergibt, dass der Patient oder dessen weiterbehandelnder Arzt sie ebenfalls erhalten hat.“ So hätte die Ärztin im konkreten Fall unschwer erkennen können, dass sie die Klinik für die behandelnde Ärztin gehalten habe. Auch wenn sie dies für irrtümlich hielt, hätte sie in ihrer koordinierenden Funktion die Information weitergeben müssen. Gerade bei einer langjährigen Behandlungsbeziehung eines Hausarztes müsse dies gelten, da dieser als Koordinator damit rechnen müsse, dass Patienten ihn als behandelnden Arzt angeben. Der Fall wurde zur Neuverhandlung an das Oberlandesgericht Düsseldorf zurück verwiesen.
Ass. jur. Tobias Brehme