Gefahr nach Sturz im Krankenhaus erkannt, aber durch Informationsdefizit nicht gebannt

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Aus der Fallsammlung der Norddeutschen Schlichtungsstelle

Kasuistik

Im Rahmen dieses Schlichtungsverfahrens war die Behandlung durch die Ärzte einer Klinik für Unfall- und Handchirurgie und Orthopädie zu prüfen.

Am 10. Oktober erlitt eine 83-jährige Patientin bei einem Treppensturz eine Verletzung des linken Sprunggelenks und des Brustkorbs. Sie wurde mit dem Krankenwagen in die Klinik verbracht. Folgender Befund lag bei der Vorstellung vor: Schwellung am linken Außenknöchel mit Druck- und Bewegungsschmerz der Außenbänder, Schmerzvermehrung bei Fußsenken und Fußeinwärtsdrehen, geringer Druckschmerz am Deltaband, klinisch kein Talusvorschub, Achillessehne intakt, am linken Brustkorb keine äußeren Verletzungszeichen, Druckschmerz im Verlauf der 10. Rippe lateral. Lunge auskultatorisch beidseits gut belüftet.

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Unklare Thoraxschmerzen

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Aus der Fallsammlung der Norddeutschen Schlichtungsstelle

Kasuistik

Eine 55-jährige Patientin stellte sich am 29. November gegen 17 Uhr im KV-Bereitschaftsdienst vor. Sie gab an, seit dem Vorabend starke Rückenschmerzen zu haben. Diese bezögen sich auf den BWS-Bereich. Sie sei sich nicht sicher, ob die Schmerzen auch in die linke Schulter oder den linken Arm ausgestrahlt hätten. Wärme (warmes Duschen) habe ihr gutgetan. Eine arterielle Hypertonie sei bekannt und behandelt.

Die Patientin war laut Unterlagen der behandelnden Ärztin in einem zufriedenstellenden Allgemeinzustand, es hätten sich Verspannungen der Rückenmuskulatur gefunden. Die Lungenauskultation sei unauffällig gewesen, der Blutdruck mit 170/120 mm/Hg erhöht. Luftnot oder ein Schweißausbruch seien nicht festgestellt worden. Es wurde ein EKG abgeleitet, das keine pathologischen Veränderungen zeigte: „Keine Erregungsrückbildungsstörungen, keine Hinweise auf akuten Myokardinfarkt“. Es wurden der Patientin daraufhin unter der Diagnose BWS-Syndrom Novaminsulfon-Tropfen verordnet. Wegen des Hypertonus sollte sie fünf bis sieben Tropfen Nifedipin einnehmen, die ebenfalls verordnet wurden. Zum Abend sollte sie eine zusätzliche Dosis ihres Blutdruckmedikamentes einnehmen.

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Urteil zum FOCUS-Empfehlungssiegel

Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs (Wettbewerbszentrale) hatte gegen einen Facharzt für plastische und ästhetische Chirurgie Klage vor dem Landgericht Köln wegen der Verwendung des Testsiegels „Focus Empfehlung 2017“ auf seinen Internetseiten erhoben. Nach ihrer Ansicht sei die Verwendung des Testsiegels rechtswidrig, da es zum einen an der Angabe einer Fundstelle fehle, um der Öffentlichkeit den Inhalt des für dieses Siegel zugrundeliegenden Tests zugänglich zu machen. Die Empfehlung des FOCUS folgt einem zuvor durchgeführten Test. Ein Hinweis, wie man diesen Test einsehen könne, findet sich jedoch an keiner Stelle des Internetauftritts des Arztes. Die Fundstelle des in Bezug genommenen Tests sei aber eine für den Verbraucher wesentliche Information. Vorliegend sei es ihm nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen möglich, vom Inhalt des Tests Kenntnis zu nehmen. Damit verstößt eine solche Werbung gegen § 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Verbindung mit § 5a UWG. Zum anderen beanstandete die Wettbewerbszentrale die Veröffentlichung unter heilmittelwerberechtlichen Erwägungen. Nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 Heilmittelwerbegesetz (HWG) dürfe außerhalb der Fachkreise für Behandlungen nicht mit Angaben geworben werden, die sich auf eine Empfehlung von im Gesundheitswesen tätigen Personen beziehen. Angesichts der Bekanntheit der Zeitschrift FOCUS als unabhängigem Presseorgan gehe von seiner Empfehlung eine ganz erhebliche Werbewirksamkeit aus.

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Befunderhebungsmangel bei postoperativen Komplikationen

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Aus der Fallsammlung der Norddeutschen Schlichtungsstelle

Kasuistik

Bei histologisch gesichertem Zervixkarzinom wurde bei der 50-jährigen Patientin eine laparoskopische radikale Hysterektomie mit Adnexektomie beiderseits und pelviner Lymphknotenentfernung durchgeführt. Vier Tage nach der Operation entwickelte die Patientin Fieber und eine Harnblasenentleerungsstörung, Abflusskontrollen der Nieren waren unauffällig, sonografisch und palpatorisch wurde der Verdacht auf eine Lymphzyste oder einen Abszess am Scheidenstumpf geäußert. Deshalb erfolgte acht Tage nach der Primäroperation eine Laparoskopie, wobei eine Lymphozele der rechten Beckenwand gefenstert wurde. Nach diesem Eingriff entfieberte die Patientin und wurde für fünf Wochen in eine Rehabilitationsklinik verlegt. Im Abschlussbericht dieser Einrichtung wurde der Verdacht auf einen Nierenstau rechts geäußert.

In einer urologischen Belegabteilung wurde eine Harnstauungsniere dritten Grades mit Nachweis einer Harnleiterscheidenfistel rechts diagnostiziert. Nachdem im Rahmen einer Urethrozystoskopie die Einlage eines Ureter-Katheters nicht gelang, wurde eine perkutane Nephrostomie angelegt. Zwei Monate später erfolgte eine Harnleiterneueinpflanzung, nach unkompliziertem postoperativem Verlauf die Entlassung in die Häuslichkeit.

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Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung

Wichtiger Hinweis für Fachärzte mit verkehrsmedizinischer Qualifikation

Mit Wirkung zum 24.05.2018 ist die 3. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnisverordnung durch die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt (Jahrgang 2018, Teil I Nr. 17, ausgegeben am 23.05.2018) in Kraft getreten. Durch die Verordnung wurden insbesondere die Nummern 4 „Herz- und Gefäßkrankheiten“ und 5 „Diabetes mellitus“ der Anlage 4 überarbeitet. Die Anlage 4 enthält häufiger vorkommende Erkrankungen und Mängel, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen längere Zeit beeinträchtigen oder aufheben können. Sie stellt die Grundlage für die Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen dar. Die veraltete Version des jeweiligen Kapitels ist somit ungültig geworden. Die Fahrerlaubnisverordnung in ihrer neuen Fassung finden Sie auf unserer Website: www.aeksa.de unter Arzt > Informationen > Verkehrsmedizin (www.t1p.de/FV)