Nicht indizierte operative Behandlung bei adhäsiver Kapsulitis der Schulter

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Aus der Fallsammlung der Norddeutschen Schlichtungsstelle

Kasuistik

Ein 50-jähriger Patient stellte sich in einer Klinik vor und klagte über seit sechs bis acht Wochen bestehende Schmerzen im rechten Schultergelenk. Bei der Untersuchung wurde eine Bewegungseinschränkung mit einer Abduktionsfähigkeit bis 60 Grad nachgewiesen. Schürzen- und Nackengriff waren nicht vorführbar. Mit Röntgenaufnahmen des rechten Schultergelenks in zwei Ebenen wurde der Verdacht auf eine Einengung des Subracromialraums erhoben. Der rechte Arm wurde in einer Bandage ruhiggestellt, Schmerzmittel verordnet und eine MRT-Untersuchung veranlasst.

Diese wurde wenige Tage später durchgeführt. Im Befund wurden eine Bursitis im Subracromialraum und eine Tendenitis im Ansatzbereich der Supraspinatus- und Subscapularissehne angegeben. Aufgrund einer Signalanhebung der infraglenoidalen Gelenkkapsel wurde außerdem der Verdacht auf eine adhäsive Kapsulitis erhoben. Eine Einengung des Subracromialraums wurde nicht erwähnt, das Acromion wurde als Typ 1 beschrieben.

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Meldung von Arzneimittelzwischenfällen

Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Integration

Durch Arzneimittelzwischenfälle können Gefahren für die Gesundheit der Bevölkerung und die öffentliche Sicherheit entstehen. Der Runderlass „Informationswege und Maßnahmen bei Arzneimittelzwischenfällen“ (AM-RAS) regelt die notwendigen Maßnahmen deren und Koordination. Dieser beinhaltet auch Meldewege für Ärztinnen und Ärzte. Ein Arzneimittelzwischenfall ist dem­- nach bspw. gegeben, wenn Mängel in der Beschaffenheit des Arzneimittels, dessen Behältnisse oder Kennzeichnung und der Fach- und Gebrauchs­information vorliegen. Zudem besteht dieser auch bei einer Arzneimittelfälschung und Abweichung der Wirkstoffe oder des Verpackungsmaterials. Sollten Mediziner einen Zwischenfall feststellen, ist dieser dem Landesverwaltungsamt, Referat 604, mit dem Stichwort „Arzneimittelzwischenfall“ zu melden.

Kontaktdaten:
Telefon/Telefax: 0345/514-1286/-1291
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!  

Die Zwischenfälle werden in drei Klassen unterteilt. Hieran entscheiden sich die jeweiligen Maßnahmen des zuständigen Landesverwaltungsamts. Den gesamten Erlass können Sie auf unserer Internetseite unter: http://t1p.de/meldung abrufen. Aus dieser können Sie die einzelnen Zwischenfälle, deren Meldewege, die dabei zu erforderlichen Mindestangaben der Meldung und in der Anlage die Klassifizierungshinweise entnehmen.

Vorsicht vor gefälschten Ausbildungsnachweisen

Die Ärztekammer Sachsen-Anhalt ist derzeit vermehrt mit Fällen konfrontiert, in denen sich Arbeitsplätze als Praxismitarbeiter mit gefälschten Urkunden (wie Arzthelferinnenbrief oder Prüfbescheinigungen) der Ärztekammer erschlichen werden. Als Urkundenfälschungen werden diese ausnahmslos zur Anzeige gebracht.
Zum Nachweis der Ausbildung empfehlen wir, sich immer den Arzthelferinnenbrief oder den Brief Medizinische Fachangestellte im Original vorlegen zu lassen. Die Rechtsabteilung bittet um Aufmerksamkeit und steht Ihnen in Zweifelsfällen zur Verfügung.

Übersehene Kahnbeinfraktur führt zu vermeidbaren fatalen Folgen

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Aus der Fallsammlung der Norddeutschen Schlichtungsstelle

Kasuistik

Im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens war die Behandlung durch Ärzte eines Krankenhauses, Abteilung für Chirurgie, zu prüfen. Am 6. Februar war ein 38-jähriger Patient von einer Leiter gestürzt, hatte sich das rechte Handgelenk verletzt und stellte sich erstmals am Unfalltag im Krankenhaus vor. In der Röntgenaufnahme vom gleichen Tag wurde ein körperferner Bruch der rechten Speiche diagnostiziert, der drei Tage später operativ offen zurechtgestellt und mit einer Platte stabilisiert wurde. Der zusätzliche Bruch des Kahnbeins wurde am 6. Februar nicht erkannt und folglich auch nicht operativ versorgt. Ein Jahr später erfolgte im Krankenhaus die Entfernung der Platte.

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Die Auswirkungen des novellierten Mutterschutzgesetzes auf beschäftigte Ärztinnen und Arbeitgeber

Das „Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts“ brachte wichtige Änderungen in das reformbedürftige Mutterschutzgesetz.

Bereits seit dessen Verkündung am 29.05.2017 erhalten Mütter von Kindern mit Behinderung vier Wochen länger und damit insgesamt zwölf Wochen Mutterschutz nach der Geburt, um sich um ihre Kinder zu kümmern. Voraussetzung hierfür ist, dass vor Ablauf von 8 Wochen nach der Entbindung eine Behinderung ärztlich festgestellt und die Verlängerung von der Mutter beantragt wird. Zudem wurde ein Kündigungsverbot für Frauen nach einer nach der zwölften Schwangerschaftswoche erfolgten Fehlgeburt für vier Monate – gerechnet ab Fehlgeburt – eingeführt.

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