Änderungen des Gesetzes über die Kammern für Heilberufe Sachsen-Anhalt
Am 31.01.2015 ist das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Kammern für Heilberufe Sachsen-Anhalt und anderer Gesetze in Kraft getreten.
Es handelt sich um ein Artikelgesetz, dass neben dem Gesetz über die Kammern für Heilberufe Sachsen-Anhalt (KGHB-LSA) auch das Gesundheitsdienstgesetz, das Krankenhausgesetz Sachsen-Anhalt und das Hochschulmedizingesetz ändert.
Erweiterung der Berufspflichten
Zur Umsetzung der EU-Richtlinie über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung werden die in § 19 KGHB-LSA geregelten ärztlichen Berufspflichten erweitert. Gemäß des neuen Absatzes 3 des § 19 sind in eigenen ambulanten Einrichtungen berufstätige Ärzte und Ärztinnen verpflichtet, Patienten und Patientinnen auf deren Verlangen Auskunft zu erteilen über
-   die Verfügbarkeit, Qualität und Sicherheit ihrer erbrachten medizinischen Leistungen
-   ihrer Berechtigung zur Berufsausübung einschließlich ihrer Zulassung zur vertragsärztlichen oder vertragszahnärztlichen Versorgung
-   ihren Versicherungsschutz für die Berufshaftpflicht und
-Â Â Â die Preise ihrer Leistungen.
Die von ihnen erstellten Rechnungen über ihre Leistungen müssen klar und verständlich sein.