Icon für RechtMit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt ist das Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen – kurz Anti-Korruptionsgesetz – am 4. Juni 2016 in Kraft getreten.

Kern des Gesetzes ist die Schaffung der §§ 299a und 299b im Strafgesetzbuch (StGB) und damit eine Verankerung der Straftatbestände der Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen für alle Heilberufe.

Hintergrund
Anlass für die neuen Regelungen war eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 2012. Dieser stellte fest, dass Vertragsärzte weder Amtsträger noch Beauftragte der Gesetzlichen Krankenkassen sind. Damit konnten die bisher bestehenden Korruptionstatbestände keine Anwendung für niedergelassene Vertragsärzte finden, wenn diese bspw. ihr Verordnungsverhalten durch Zahlungen der Pharmaindustrie veränderten. In der Politik herrschte sodann rasch Einigkeit darüber, dass diese Gesetzeslücke geschlossen werden müsse. Die nunmehr eingeführten Straftatbestände der „Bestechlichkeit im Gesundheitswesen“ (§ 299a StGB) und „Bestechung im Gesundheitswesen“ (§ 299b StGB) sollen diese Lücke schließen und gleichsam das Vertrauen in die Unabhängigkeit der heilberuflichen Entscheidung stärken.

§ 299a - Bestechlichkeit im Gesundheitswesen
Paragraf § 299a StGB regelt die Bestechlichkeit im Gesundheitswesen wie folgt:
Wer als Angehöriger eines Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufs einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er

  1. bei der Verordnung von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten,
  2. bei dem Bezug von Arznei- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten, die jeweils zur unmittelbaren Anwendung durch den Heilberufsangehörigen oder einen seiner Berufshelfer bestimmt sind, oder
  3. bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial


einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Der Personenkreis
Die Regelungen gelten nicht allein gegenüber Vertragsärzten, sondern für alle freiberuflich tätigen Personen der Heilberufe. Zu diesen zählen etwa auch Krankengymnasten oder psychologische Psychotherapeuten. Nicht erfasst sind jedoch angestellte Ärzte in Kliniken oder Medizinischen Versorgungszentren, da diese bereits vom Strafgesetz (§ 299 StGB) erfasst waren und sich daher keine Strafbarkeitslücke ergeben hatte. Zudem sind Heilpraktiker nicht betroffen, weil diese ohne staatlich geregelte Ausbildung nicht in den Anwendungsbereich fallen. Ferner wurde das Anwendungsgebiet für Apotheker eingeschränkt, da im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens die Abgabe von Arzneimitteln, Hilfsmitteln oder Medizinprodukten aus der Regelung herausgefallen ist.

Unrechtsvereinbarung
Für die Verordnung oder den Bezug von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln, bzw. für die Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial muss eine Gegenleistung gefordert, versprochen oder angenommen werden. Der Vorteil muss somit nicht zwingend gewährt werden, das bloße Versprechen lassen genügt.

Eine solche Vereinbarung muss zudem nicht schriftlich erfolgen.

Vorteil
Ein Vorteil ist dabei jede Leistung, auf die man keinen Rechtsanspruch hat. Die Leistung muss nicht zwingend die wirtschaftliche Lage verbessern. Es genügt, dass sich die immaterielle, also rechtliche oder persönliche Lage des Täters oder des Dritten verbessert. In Betracht kommt beispielsweise eine Geldleistung, eine Einladung zu einem Kongress, die Übernahme von Fortbildungskosten oder eine Teilnahme an einer Anwendungsbeobachtung, aber auch eine bloße Ehrung, ohne finanziellen Mehrwert.

Auch ein hierbei verfolgter achtbarer Zweck, wie die Förderung eines Forschungsvorhabens, bleibt eine Leistung ohne Rechtsanspruch. Da zudem ein Vorteil für Dritte vom Tatbestand erfasst ist, genügt es, wenn etwa eine Spende an einen wohltätigen Verein gewährt wird. Eine konkrete Bagatellgrenze ist nicht vorgesehen.

Unlautere Weise der Bevorzugung
Der Vorteil muss als Gegenleistung für eine Bevorzugung im Wettbewerb gewährt oder vereinbart worden sein. Wenn diese Bevorzugung nicht auf rein sachlichen Gesichtspunkten beruht, ist sie unlauter.

Gerade das Sozialgesetz sieht zusätzliche Verdienstmöglichkeiten vor. Entsprechende Vereinbarungen, die sozialrechtlich gewollt sind, bleiben grundsätzlich zulässig, soweit die gewährten Entgelte angemessen sind.

§ 299b – Bestechung im Gesundheitswesen
Nicht nur wer sich bestechen lässt, macht sich strafbar. Der § 299b StGB regelt die aktive Bestechung und sieht für denjenigen eine Strafbarkeit vor, der dem o. g. Personenkreis einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt.

§ 300 StGB – besonders schwerer Fall
Soweit ein besonders schwerer Fall vorliegen sollte, erhöht sich der Strafrahmen auf drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsentzug. Nicht abschließend sieht der Gesetzgeber einen besonders schweren Fall dann gegeben, wenn sich die Tat auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht oder der Täter gewerbsmäßig (nicht nur vorübergehende Einnahmequelle) oder als Mitglied einer Bande (mindestens 3 Personen) handelt.

Offizialdelikt
Die Delikte sind Offizialdelikte. Sie bedürfen damit keinen Antrag und werden daher, bei entsprechender Kenntnis, von Amts wegen verfolgt.

Fazit
Die Reglungen sind im Detail unbestimmt und werfen einige Auslegungsfragen auf. Daher kann derzeit nur darauf verwiesen werden, bestehende und zukünftige Vereinbarung hinsichtlich der sozial- und berufsrechtlichen Vorgaben zu überprüfen. Für eine berufsrechtliche Bewertung können Sie, als unser Mitglied, gerne auf unsere Beratung zurückgreifen.

Ass. jur. Tobias Brehme
Rechtsabteilung