Mit der Veröffentlichung des Gesetzestextes im Bundesgesetzblatt vom 10.05.2019 ist das Gesetz nun Realität. Viele Punkte der Regelung sind aus der zuvor erfolgten Diskussion bekannt und bereits im Arbeitsalltag eingeflossen. An dieser Stelle wollen wir Ihnen einen Überblick über die wesentlichen Punkte des umfassenden Gesetzespakets verschaffen.
Terminservicestellen (TSS)
Bereits seit Inkrafttreten des Gesetzes am 11. Mai unterstützt die TTS die Patienten bei der Suche nach einem Haus- und Facharzt und vermittelt dabei die Termine ohne dass hierfür eine Überweisung notwendig ist. Dies gilt auch für Früherkennungsuntersuchungen im Kindesalter. Auch für die Vermittlung von Terminen an Augen- und Frauenärzte, sowie Psychotherapeuten, wenn es sich dabei um ein Erstgespräch der psychotherapeutischen Sprechstunde handelt, ist eine Überweisung nicht nötig. Für die Vermittlung in allen übrigen Fällen, bedarf es weiterhin einer Überweisung mit einem Vermittlungscode.
Die Leistungen, welche aus der Vermittlung hervorgehen, werden extrabudgetär vergütet. Ab September erfolgt zudem ein Zuschlag auf die Grundpauschale bei der Behandlung von TSS-Patienten. Die Höhe richtet sich dabei nach der Wartezeit auf den Termin. Für den Erhalt der extrabudgetären Vergütung müssen die Überweisungen entsprechend mit „TSS-Terminfall“ gekennzeichnet werden. Die Vergütungsregelung gilt dabei für über die Terminvermittlung erfolgte Behandlungen, also auch durch Hausärzte vermittelte, dringende Weiterbehandlungen. Ab September gilt nunmehr auch eine pauschale Vergütung für die hausärztlich vermittelte Weiterbehandlung in Höhe von zehn Euro.
116117
Spätestens mit Beginn des kommenden Jahres soll die Terminservicestelle unter der Telefonnummer 116117 des Bereitschaftsdienstes erreichbar sein. Die Erreichbarkeit soll dann täglich für 24 Stunden gewährleistet werden. Durch ein standardisiertes Ersteinschätzungsverfahren soll die Dringlichkeit der Behandlung eingeschätzt werden.
Sprechstundenzeiten
Die Mindestsprechstundenzeiten wurden von 20 auf 25 Stunden erhöht. Einberechnet sind dabei die Haus- und Pflegeheimbesuche. Grundversorgende Fachärzte müssen zudem ab 1. September bei vollem Versorgungsauftrag mindestens fünf Stunden pro Woche eine Sprechstunde anbieten, die Patienten ohne vorherige Terminabsprache wahrnehmen können. Die offene Sprechstunde wird mit Beginn dieses Monats extrabudgetär vergütet.
Behandlung neuer Patienten
Ebenfalls seit diesem Monat werden grundversorgende oder an der medizinischen Versorgung unmittelbar teilnehmende Ärzte bei der Behandlung neuer Patienten extrabudgetär vergütet. Dies gilt für Patienten, welche sich das erste Mal oder nach zwei Jahren behandeln lassen. Auch hier bedarf es der gesonderten Kennzeichnung der Abrechnung. Die Förderung der Weiterbildung von grundversorgenden Fachärzten wird verdoppelt. Weiterhin müssen die gesetzlichen Krankenkassen die Behandlungskosten bei Schutzimpfungen übernehmen, auch wenn ein Leistungsanspruch gegenüber anderen Kostenträgern, wie dem Arbeitgeber des Patienten, besteht.
Zukünftige Neuerungen
Neben den Regelungen, welche seit Mai, bzw. ab September umgesetzt wurden, sieht das Gesetz Regelungen vor, welche erst in Zukunft – frühestens im kommenden Jahr – in Kraft treten werden. Hierzu zählen:
Blankoverordnung von Heilmitteln
Bei ausgewählten Indikationen sollen Heilmittelerbringer, nach Verordnung durch den Vertragsarzt, die Behandlungen, deren Dauer und Frequenz selbst bestimmen können.
Krankenbeförderung
Zur Entlastung der Vertragsärzte, sollen Krankenhäuser ermächtigt werden, nach einer stationären Behandlung, die notwendige Krankenhausbeförderungen eigenständig verordnen zu dürfen.
Elektronische Patientenakte
Mit Beginn des Jahres 2021 müssen Krankenkassen Ihren Patienten eine elektronische Patientenakte zur Verfügung stellen, die von der Gesellschaft für Telematik (Gematik) zugelassen ist. Diese soll auch auf mobilen Endgeräten abrufbar sein und u. a. Diagnosen, Befunde, Therapiemaßnahmen, Berichte und Impfungen enthalten.
Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Ebenfalls mit Beginn des Jahres 2021 sollen Ärzte der Krankenkasse die Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit digital übermitteln. Eine mögliche elektronische Übermittlung an den Arbeitgeber ist derzeit noch fraglich.
Ass. jur. Tobias Brehme
Rechtsabteilung der Ärztekammer Sachsen-Anhalt