Am 01.01.2020 ist die fünfte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte in Kraft getreten. Die Änderungsverordnung regelt im Wesentlichen den Abschnitt VII. über die Todesfeststellung neu. Dabei wurden die Forderungen der Bundesärztekammer überwiegend berücksichtigt. Ausführliche Informationen dazu finden Sie im Heft 46 des Deutschen Ärzteblatt auf den Seiten A 2124f und die Bekanntmachung dazu auf der Seite A 2155.

Ab 01.01.2020 gilt:
VII. Todesfeststellung
Allgemeine Bestimmungen

  1. Begibt sich der Arzt zur Erbringung einer oder mehrerer Leistungen nach den Nummern 100 bis 109 außerhalb seiner Arbeitsstätte (Praxis oder Krankenhaus) oder seiner Wohnung, kann er für die zurückgelegte Wegstrecke Wegegeld nach § 8 oder Reiseentschädigung nach § 9 berech-nen.
  2. Neben den Leistungen nach den Nummern 100 und 101 sind Zuschläge nach den Buchstaben F bis H berechnungsfähig.
  3. Neben den Leistungen nach den Nummern 100 und 101 sind die Leistungen nach den Nummern 48 bis 52 nicht berechnungsfähig.
  4. Die Leistungen nach den Nummern 100 und 101 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig.
  5. Die Leistungen nach den Nummern 100 und 101 sowie der Zuschlag nach Nummer 102 sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.


Beträgt die Dauer der Leistung weniger als 10 min bei GOÄ-Ziffer 100 bzw. weniger als 20 min bei GOÄ-Ziffer 101 können diese Ziffern nicht in Ansatz gebracht werden. Darüber hinaus finden sich zukünftig in den Ziffern 106 bis 109 die weiteren Leistungen z. B. für die Hornhautentnahme oder Entnahme eines Herzschrittmachers bei einem Toten.
Das Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (BestattG LSA) kennt die vorgenommene Differenzierung in den neuen GOÄ-Ziffern in vorläufige und eingehende Leichenschau nicht.
Daher sei auf die danach geltenden Bestimmungen, die unbeschadet der Neuregelungen der Vergütung in der GOÄ unbedingt zu beachten sind, nochmals hingewiesen.

Cave: Die Vergütung folgt der Leistung nicht umgekehrt.

Gemäß § 5 Abs. 1 BestattG-LSA hat die ärztliche Person die Leichenschau an der entkleideten Leiche durchzuführen, sich dabei Gewissheit über den Eintritt des Todes zu verschaffen sowie Todeszeitpunkt, Todesart und Todesursache (§ 3 Abs. 1 Satz 1 BestattG-LSA) möglichst genau festzustellen. Soweit erforderlich, sind Personen zu befragen, die die verstorbene Person unmittelbar vor dem Tod behandelten, pflegten oder mit ihr zusammenlebten oder sonstige Kenntnis von den Umständen ihres Todes haben. Die vorgenannten Personen sind verpflichtet, der die Leichenschau vornehmenden ärztlichen Person die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, soweit ihnen ein Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht nicht zusteht.

Ergeben sich vor oder bei der Durchführung der Leichenschau Anhaltspunkte für einen nichtnatürlichen Tod, verständigt die ärztliche Person gemäß § 6 Abs. 1 BestattG-LSA unverzüglich die Polizei. Bis zum Eintreffen der Polizei hat sie von der weiteren Durchführung der Leichenschau abzusehen und keine Veränderungen an der Leiche vorzunehmen. Wird die Leichenschau an einer unbekannten Person durchgeführt, verständigt die ärztliche Person unverzüglich die Polizei.

Die Todesbescheinigung ist in § 7 Abs. 1 BestattG-LSA geregelt. Nach Durchführung der Leichenschau stellt die ärztliche Person unverzüglich eine Todesbescheinigung nach amtlichem Muster aus. Die Todesbescheinigung ist in der Bestattungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt vorgegeben.

Cave: Eigene (vorläufige) Todesbescheinigungen dürfen nicht kreiert und verwendet werden.

Eine Verletzung der gesetzlichen Pflichten bei der Leichenschau stellt eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 29 BestattG-LSA).

Nach Auffassung der Ärztekammer Sachsen-Anhalt kommt angesichts der geltenden landesrechtlichen Bestimmungen bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Leichenschaupflicht regelhaft die neue GOÄ Ziffern 101 zur Anwendung, sofern zutreffend der Zuschlag nach Ziffer 102 und/oder Zuschläge nach den Buchstaben F-H und das Wegegeld nach § 8.

Siehe nebenstehendes Beispiel: Leichenschau bei einem Patienten in der Zeit von 22.30-23.20 Uhr in der von der Wohnung des Arztes 15 km entfernten Wohnung.
Vergütung der ärztlichen Leichenschau ab 01.01.2020
Ass. jur. Kathleen Hoffmann
Rechtsabteilung
Ärztekammer Sachsen-Anhalt