Bundeskabinett entwirft Patientendatenschutzgesetz

Am 1. April beschloss die Bundesregierung den Entwurf des „Gesetz zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur“ (kurz: Patientendaten-Schutz-Gesetz, PDSG). Damit treibt das Gesundheitsministerium seine Digitalisierungsoffensive im Gesundheitswesen weiter voran. Wesentliche Inhalte und Fristen haben wir Ihnen im Folgenden zusammengefasst. Den gesamten Gesetzesentwurf können Sie hier abrufen: https://t1p.de/PDSG

Elektronische Patientenakte (ePA)

Bereits das Digitale Versorgungsgesetz (DVG) legte fest, dass Versicherte spätestens ab 2021 von ihren Krankenkassen eine elektronische Patientenakte erhalten. Das PDSG sieht nun Regelungen vor, wie die ePA über das Smartphone genutzt werden und wie der Patient Zugriffsrechte für einzelne Dokumente ab 01.01.2022 vergeben kann. Wer kein mobiles Endgerät besitzt, soll ein Gerät über die Krankenkasse erhalten. Zunächst soll die EPA mit Arztbriefen und Befunden gefüllt werden. Ab 2022 dann auch mit Impfausweis, Bonusheft, Mutterpass und Kinder-Untersuchungsheft. Der Entwurf sieht zudem vor, dass der Patient einen Anspruch darauf haben soll, dass sein behandelnder Arzt Daten in seine ePA überträgt. Für diese Tätigkeit ist eine Honorierung der ärztlichen Tätigkeit geplant.

Freiwillige Datenspende

Ab dem Jahr 2023 soll dem Patienten eine „Datenspende“ ermöglicht werden. Damit soll der Patient seine Daten der ePA freiwillig der Forschung zur Verfügung stellen können.

Elektronisches Rezept/Elektronische Überweisung

Bereits im kommenden Jahr soll es Patienten ermöglicht werden, ihr Rezept elektronisch auf das Smartphone zu laden. Die Einlösung soll über die entsprechende App sodann bei der Apotheke vor Ort oder online ermöglicht werden. Auch ein digitaler Überweisungsschein ist vorgesehen.

Patientenschutz/Patientenautonomie

Dem Patienten soll es nach dem Gesetzentwurf freigestellt bleiben, die Angebote, insbesondere die ePA, zu nutzen. Es sieht zudem allgemeine datenschutzrechtliche Vorgaben vor. Die Verantwortlichkeit für den Datenschutz soll bei allen Nutzern der Telematikinfrastruktur liegen.

Fazit

Das Gesetz soll auch den Datenschutz und die Patientenautonomie regeln. In der Ausgestaltung liegt das Ziel des Gesetzes jedoch in der Förderung digitaler Anwendungen der Telematikinfrastruktur. Der Titel suggeriert derzeit nur den Schutz von Patientendaten als vornehmliches Gesetzesziel.

Wir als Ärztekammer Sachsen-Anhalt haben die Möglichkeit der Stellungnahme zum Referentenentwurf frühzeitig wahrgenommen. Dabei haben wir u. a. den Titel des Gesetzes als irreführend moniert. Weiter haben wir die Abwälzung der Verantwortung auf die Nutzer der TI kritisiert. Diese können die Strukturen kaum überblicken und werden zur Verwendung verpflichtet. Eine datenschutzrechtliche Verantwortung über das übliche Maß hinaus ist daher nicht zuzumuten. Die Entbürokratisierung und Vereinfachung der Strukturen muss sich zwingend niederschlagen und darf nicht zu einer weiteren Arbeitsbelastung der Ärzte führen.

Wir hoffen, dass im weiteren Gesetzgebungsverfahren entsprechende Korrekturen erfolgen werden. Das Inkrafttreten des Gesetzes ist für den Herbst dieses Jahres zu erwarten.

Ass. jur. Tobias Brehme
Rechtsabteilung
Ärztekammer Sachsen-Anhalt